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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.6.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet. Der Beschluss ist weder verfahrensfehlerhaft ergangen (dazu 1.) noch hat die Beschwerde in der Sache Erfolg (dazu 2.).
31. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Ohne Erfolg bleibt sein Einwand, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei unter Außerachtlassung seines wesentlichen Vortrags ergangen.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
6Das Verwaltungsgericht hat diesen Anforderungen entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, von einer offensichtlichen Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 17a AG GlüStV NRW für die im Verbund mit zwei anderen Spielhallen stehende Spielhalle des Antragstellers könne keine Rede sein. Auf die nicht analogiefähige Übergangsregelung nach § 17a AG GlüStV NRW könne sich der Antragsteller wegen der Betriebsaufgabe der streitgegenständlichen Spielhalle im Dezember 2020 und des seit Januar 2021 bestandskräftigen Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin vom 7.10.2020 nicht mit Erfolg berufen. Auch aus Art. 3 GG folge kein Erlaubnisanspruch. Auf die angeblichen Verfahrensfehler hinsichtlich der Spielhallen 1 und 2 komme es nicht an, zumal der Antragsteller die entsprechenden – mehr als ein Jahr vor seinem eigenem Erlaubnisantrag für die „Halle 3“ erteilten – Erlaubnisbescheide bislang nicht angegriffen habe. In der Folge gebe es auch keinen Grund, dem Antragsteller für das angemietete Objekt eine vorläufige Geeignetheitsbestätigung zu erteilen.
72. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
8die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens 3 K 9520/23 für das von ihm angemietete Gewerberaum-Objekt T.-straße 0a/K.-straße 00 in 00000 G. eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß dem AG GlüStV NRW und eine vorläufige Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 GewO zu erteilen,
9zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien.
10Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antragsgegners über den diesbezüglich im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag glaubhaft gemacht.
11Gemäß § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Zweck des Erlaubnisvorbehalts ist es gerade, zum Schutz des Geschäftsverkehrs die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist deshalb ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.8.2018 – 4 B 441/18 – juris, Rn. 16 ff., vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 16 ff., und vom 30.8.2023 – 4 B 1/23 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.
13Seit dem 1.7.2021 ist es nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers selbst dann nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung den vorläufigen Weiterbetrieb von miteinander konkurrierenden Spielhallen zu ermöglichen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 23 f.
15Zwischen bestehenden Spielhallen war nämlich bereits nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. im Jahr 2017 mit Blick auf das Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (a. F.) ein Auswahlverfahren durchzuführen, um die vom Gesetzgeber schon zu diesem Zeitpunkt angestrebte Reduzierung der Zahl der Spielhallen so schnell, wie dies unter Wahrung von berechtigten Bestandsinteressen vertretbar schien, jedenfalls aber noch während der Geltung des bisherigen Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen. Mit dem Landesausführungsgesetz in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 für am 1.1.2020 bestehende Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW eine neue gleichfalls ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienende Neuregelung geschaffen, von der die zum Stichtag tatsächlich betriebenen Verbundspielhallen unabhängig von ihrer früheren Rechtmäßigkeit oder Erlaubnisfähigkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. profitieren sollten, sofern eine Erlaubnis für die primäre Spielhalle nach den allgemeinen Bestimmungen zu erteilen war. Für eine bereits geschlossene Verbundspielhalle besteht hingegen kein schützenswertes Bestandsschutzinteresse, diese wiedereröffnen zu dürfen. Der Grund der Schließung ist dabei unbeachtlich.
16Vgl. LT-Drs. 17/11683, S. 216 f.; LT-Drs. 17/12978, S. 91 f.; OVG NRW, Beschlüsse 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 25 ff., und vom 7.1.2025 – 4 A 1191/22 –, juris, Rn. 9 ff.
17Dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, eine neue Bestandsschutzvorschrift über den 30.6.2021 hinaus zu schaffen, hinderte ihn verfassungsrechtlich nicht daran, dies angesichts zahlreicher noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten zur Schaffung von Rechtsfrieden gleichwohl für eine weitere Übergangszeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit des bisherigen Betriebs für enge Fallgestaltungen zu tun, in denen dem mit der Regulierung angestrebten Spielerschutz durch zusätzliche in § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW bestimmte Qualitätsanforderungen angemessen Rechnung getragen wurde.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.2015 – 8 C 12.14 –, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 24, zur Berechtigung des Gesetzgebers, zur erkennbar beabsichtigten Legalisierung vorhandener Betriebe auch in der Vergangenheit illegal geführte Betriebe in seinen Regelungswillen einzuschließen.
19Dies verpflichtete ihn gleichheitsrechtlich nicht zur Öffnung für Neuanträge. Durch eine solche Öffnung wäre nämlich das durch § 17a AG GlüStV NRW nicht aufgegebene, sondern vielmehr in modifizierter Form aufrecht erhaltene legitime Regelungsziel konterkariert worden, die wesentlich verringerte Verfügbarkeit von Geldspielgeräten in Spielhallen langfristig durch das Mindestabstandsgebot zu erreichen.
20Vgl. LT-Drs. 17/11683, S. 216 f.; LT-Drs. 17/12978, S. 91 f.
21Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber seinerzeit zur Schaffung von Rechtsfrieden auch zwischen bestehenden Verbundspielhallen und Neuanträgen unterscheiden. Soweit sich der Antragsteller für seine abweichende Auffassung auf eine Stellungnahme des Instituts für Glücksspiel und Gesellschaft (GLÜG) der Ruhr-Universität Bochum zum Gesetzgebungsverfahren beruft (LT-Stellungnahme 17/3644, S. 2, 12 ff. zur LT-Vorlage 17/4581 mit einer noch leicht anders formulierten Fassung des § 17a AG GlüStV NRW), folgt der Senat dem nicht. Einer darin für erforderlich gehaltenen Begrenzung des § 17a AG GlüStV NRW auf Verbundspielhallen, über deren Status ein Rechtsstreit anhängig ist oder die nach Ablauf der bisherigen Übergangsvorschriften geduldet worden sind, bedurfte es von Verfassungs wegen nicht. Der Sache nach profitierten nämlich praktisch nur derartige Spielhallen von der sehr eng gefassten und auf genau diese Fallgestaltungen zugeschnittenen Vorschrift des § 17a AG GlüStV NRW, die an die entsprechend gefasste Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 anknüpft. Sie reagierte auf die in der Begründung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Einzelnen dargestellten besonderen Entstehungsbedingungen von tatsächlich noch immer vorhandenen Mehrfachkonzessionen, die im früheren geltenden Recht angelegt waren. Nur wegen der nach alter Rechtslage nicht vollständig gelungenen Reduzierung dieser Mehrfachkonzessionen wurden diese weiterhin übergangsweise als regelungsbedürftig angesehen. Die Annahme einer sachlichen Notwendigkeit, Neuanträge entsprechend zu behandeln, lässt sich mit diesem Regelungsziel nicht in Einklang bringen.
22Vgl. LT-Drs. 17/11683, S. 216 f.
23Zudem lässt die vom Antragsteller angeführte Stellungnahme mit ihrer Annahme, Bestandsschutzanforderungen seien mit Ablauf der Übergangsfrist 2017 rechtlich erledigt gewesen, unberücksichtigt, dass es innerhalb der Grenzen der Verfassung dem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers obliegt, in welchem Umfang er bei einer Neuregelung tatsächlich fortbestehende Bestandsinteressen berücksichtigt, ohne sein legitimes Regelungsziel zu gefährden. Eine frühere Einschätzung kann er in diesem Rahmen – hier mit Blick auf die nach wie vor große Zahl an ursprünglich rechtmäßig entstandenen und im Zeitpunkt der Neuregelung faktisch verbliebenen Verbundspielhallen – auch später korrigieren, weil dieser Einschätzung für sich genommen kein Verfassungsrang zukommt. Abgesehen davon ist auch in der Stellungnahme zunächst nur davon die Rede, die Behörden müssten sich wegen der Schaffung einer neuen Betriebsmöglichkeit bis 2028 für am 1.1.2020 unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit noch bestehende Verbundspielhallen auf Anträge zur Genehmigung neuer Verbundspielhallen einrichten, die aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes bewilligt werden müssten, sofern sie die Voraussetzungen des § 17a AG GlüStV NRW erfüllten. Sofern die Voraussetzungen des § 17a AG GlüStV NRW erfüllt sind, bedarf es aber nicht des Rückgriffs auf den allgemeinen Gleichheitssatz; sind sie es nicht, fehlt es an einer Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte.
24Hieran gemessen liegen nicht ansatzweise Voraussetzungen vor, unter denen auch nur ernsthaft das Bestehen eines Anordnungsanspruchs bezogen auf die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer vorläufigen Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Betracht gezogen werden könnte. Umso weniger sind die Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich gegeben.
25Der Antragsteller, der die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen Spielhalle um eine solche, die im Verbund mit den Spielhallen 1 und 2 stehe, nicht in Zweifel gezogen hat, erstrebt eine Erlaubnis für eine Spielhalle, die – wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – von der Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW nicht profitieren kann. Die Regelung ist nach § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW schon nicht anwendbar, weil der auf die streitgegenständliche Spielhalle bezogene Erlaubnisantrag der R. X. GmbH am 7.10.2020 – bestandskräftig spätestens seit dem 12.1.2021 und damit vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1.7.2021 – abgelehnt worden war. Die Spielhalle des Antragstellers hat zudem nicht im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW mindestens seit dem 1.1.2020 ohne Unterbrechung bestanden, weil ihr Betrieb bereits unstreitig seit dem 16.12.2020 aufgegeben worden war. Schließlich fehlte es bei Erlaubniserteilung für die beiden Konkurrenzspielhallen an einem gemeinsamen Antrag der Betreiberinnen und Betreiber aller drei Verbundspielhallen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW, in dem eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmt worden war. Auf dieses sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Erfordernis hatte die Antragsgegnerin die R. X. GmbH bereits am 7.3.2022 und 7.4.2022 hingewiesen, die der Annahme einer Verbundspielhalle auch im weiteren Verfahren bis zur Antragsablehnung noch entgegengetreten war. Einer weiteren Gelegenheit zur gemeinsamen Antragstellung bedurfte es nicht, zumal die Antragsgegnerin mit Blick auf den Ablauf der Fiktionswirkung nach § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW bis zum 30.6.2022 zu entscheiden hatte und schon deshalb mit der Erlaubniserteilung gegenüber der Konkurrentin nicht bis zum 5.7.2022 warten konnte. Ob und in Bezug auf welche Spielhallen ein gemeinsames Antragsverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach den eingehenden Anträgen und gegebenenfalls danach, ob sich verschiedene Betreiber auf eine gemeinsame Antragstellung mit Priorisierung einer Spielhalle geeinigt haben, weshalb der Vorhalt fehlgeht, es sei kein gemeinsames Antragsverfahren durchgeführt worden. Ein gemeinsamer Antrag war trotz ausdrücklicher Hinweise der Antragsgegnerin nur in Form der Erlaubnisanträge vom 14.7.2021 für die beiden Konkurrenzspielhallen gestellt worden, die zur Erteilung der vom Antragsteller für nichtig gehaltenen Erlaubnisse vom 20.6.2022 geführt haben. Damit ist auch für eine analoge Anwendung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW ersichtlich kein Raum.
26Abgesehen davon, dass die Erlaubnisse vom 20.6.2022 für die unmittelbar benachbarten Spielhallen 1 und 2 jedenfalls nicht offensichtlich im Sinne der Voraussetzungen für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten nach § 44 VwVfG NRW an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden dürften und ein derartiger Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offenkundig sein dürfte, geht die Annahme des Antragstellers fehl, im Falle der Nichtigkeit könnte ihm das Mindestabstandsverbot nicht entgegengehalten werden. Bei unterstellter, aber nicht einmal naheliegender Nichtigkeit der Erlaubnisbescheide für die Konkurrenzspielhallen lägen für alle drei unmittelbar benachbarten Spielhallen allenfalls nicht bestandskräftig beschiedene Erlaubnisanträge vor. Nach Aktenlage käme auch nicht allein eine Erlaubniserteilung zu Gunsten des Antragstellers in Betracht, was im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der begehrten vorläufigen Erlaubnis zu sichern sein könnte.
27Selbst der danach nicht einmal entscheidungserhebliche und in jeder Hinsicht unangemessene Vorwurf des Antragstellers, die Sachbehandlung der Antragsgegnerin sei willkürlich und kollusiv zu Gunsten der Konkurrentin gewesen, greift im Übrigen in der Sache schon deshalb nicht durch, weil die im Oktober 2020 gegenüber der R. X. GmbH erteilte Auskunft ungeachtet ihres genauen Wortlauts der damaligen Sach- und Rechtslage Rechnung trug, die der Antragsteller insoweit vollständig ausblendet. Seinerzeit zeichneten sich die zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Änderungen noch nicht einmal ansatzweise ab, die erstmals aus dem Entwurf vom 21.1.2021, LT-Vorlage 17/4581, ersichtlich waren. Selbstverständlich war das zuvor erfolgte Hinwirken der Antragsgegnerin auf die nach alter Rechtslage noch bis spätestens zum 30.6.2021 gebotene Beschränkung auf eine Spielhalle an dem in Rede stehenden Standort nicht deshalb rechtswidrig, weil sich ab Januar 2021 unerwartet in NRW die Möglichkeit abzeichnete, unter bestimmten Umständen Verbundspielhallen doch noch über den 1.7.2021 hinaus fortführen zu können. Nach alter Rechtslage war unter Beachtung von § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW a. F. von den drei seinerzeit noch sämtlich von der Konkurrentin betriebenen Spielhallen am 7.10.2020 nur für die Spielhalle 2 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden und deshalb auch nur für diese wegen rechtzeitiger Antragstellung nach neuer Rechtslage die Fortgeltungsfiktion nach § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW einschlägig. Diese „Fortschreibung“ ist im Gesetz angelegt und nicht grob unzulässig, wie der Antragsteller meint. Aufgrund der seit dem 1.7.2021 nach § 17a AG GlüStV NRW möglichen Erteilung von Erlaubnissen für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1.1.2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, dürften die beiden Erlaubnisse vom 20.6.2022 für die unmittelbar benachbarten und anders als die Spielhalle 3 durchgehend betriebenen Spielhallen 1 und 2 nach sinngemäßer Benennung der Spielhalle 1 als Primärspielhalle bei Antragstellung mangels Nichtigkeit ungeachtet etwaiger rechtlicher Mängel im Detail, die sich jedenfalls nicht als schwerwiegend darstellen, bestandskräftig geworden sein. Schon der glücksspielrechtlich formell erlaubte Bestand dieser Spielhallen dürfte wegen § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW der Erteilung einer weiteren Erlaubnis für die unmittelbar angrenzende Spielhalle 3 des Antragstellers auf seinen erst am 14.7.2023 gestellten Antrag von Anfang an entgegengestanden haben, ohne dass von der Antragsgegnerin während seiner Anhängigkeit noch eine Auswahl zu treffen war und Vergabegrundsätze zu beachten waren. Ungeachtet der glücksspielrechtlichen Unbeachtlichkeit einer Baugenehmigung,
28vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 207,
29ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Fehlen einer Baugenehmigung für diese Spielhallen, nachdem für die gemeinsam mit ihnen über viele Jahre von derselben Betreiberin betriebene Spielhalle 3 schon im Jahr 2002 eine Baugenehmigung erteilt worden war. Auf den Umgang der Antragsgegnerin mit dem Antrag der R. X. GmbH und die Gründe für seine Ablehnung am 5.8.2022 kann sich der Antragsteller mangels Betroffenheit in eigenen Rechten jedenfalls nicht berufen, weil sein eigener Antrag seinerzeit noch nicht einmal gestellt war und von einer unzulässigen Begünstigung einer anderen Bewerberin zu seinen Lasten schon deshalb keine Rede sein kann.
30Ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankommt, steht der begehrten Erlaubniserteilung aller Voraussicht nach auch die Mindestabstandsvorgabe des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW entgegen, von der keine Abweichung nach Satz 4 erteilt worden ist. Nach dieser Regelung sollen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden soll. Diesen Mindestabstand unterschreitet die Spielhalle des Antragstellers nach Aktenlage insbesondere zum Jugend- und Familienzentrum der Katholischen Pfarre „St. A.“, U.-straße 38 – 40/P.-straße 54, G., und zum Jugendzentrum D. der Stiftung der Friedenskirchengemeinde G., J.-straße 18 – 20, G.. Von der Einhaltung des Mindestabstands ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW abzusehen. Die Abstandsregelung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt danach nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist. Die Bestandschutzregelung hat nur für zum 1.12.2012 bestehende und seitdem erlaubte Spielhallen Bedeutung.
31Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 94.
32Mit der Aufgabe der früher zugelassenen Nutzung endete der spielhallenrechtliche Bestandsschutz, weshalb sich der Antragsteller hierauf nicht mehr berufen kann. Der Spielhallenbetrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle wurde durch die Casino Y. GmbH unstreitig zum 16.12.2020 aufgegeben. Der weitere Antrag der R. X. GmbH auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für einen dortigen Spielbetrieb wurde mit Bescheid vom 5.8.2022 bestandskräftig abgelehnt. Erst mit Vertrag vom 28.2.2023 wurde das Objekt vom Antragsteller mit der Zielsetzung angemietet, dort eine Spielhalle zu betreiben, wofür er am 14.7.2023 einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Eine Betriebsfortführung durch einen neuen Betreiber ist ihm ungeachtet der Erlasslage schon deshalb verwehrt, weil ausweislich des Mietvertrags zwischen dem Vermieter und der R. X. GmbH vom 13.1.2022 bereits in der Präambel klargestellt war, dass in den Mieträumlichkeiten zuvor ein Mitbewerber eine Spielhalle betrieben, den Mietvertrag gekündigt und die Spielhalle zum 31.12.2020 geschlossen hatte. Weiter hieß es dort, die Spielhalle werde leer und vom vorherigen Spielhallenbetreiber geräumt übergeben.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.