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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 638/24

Datum:
21.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 638/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.4B638.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 739/24
 
Tenor:

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde und die Androhung eines Zwangsgelds (Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 19.4.2024) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.7.2024 ist insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Soweit über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.7.2024 noch zu entscheiden ist, wird diese zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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