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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 50/25

Datum:
30.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 50/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0930.4B50.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1938/24
Schlagworte:
Sicherstellungsanordnung unionsrechtliche Verfügungsbeschränkung Gelder wirtschaftliche Ressourcen Halten Kontrolle Umgehung Einflussnahme
Normen:
SanktDG § 3 Abs. 1; SanktDG § 9 Abs. 1; VO (EU) Nr. 269/2014 Art. 2 Abs. 1; Beschluss 2014/145/GASP; VO (EG) Nr. 2580/2001
Leitsätze:

1. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist sowohl geklärt, dass der Rat bei der Festlegung des Gegenstands restriktiver Maßnahmen über einen großen Spielraum verfügt, als auch, dass die hierbei verwendeten Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ weit auszulegen sind, weil es darum geht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen.

2. Mit der Verwendung der Ausdrücke „im Eigentum“ und „unter der Kontrolle“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rat wirksame Maßnahmen gegen alle Personen, Organisationen oder Einrichtungen ergreifen können muss, die mit Gesellschaften in Verbindung stehen, die an die Sanktionierung begründenden Handlungen beteiligt sind. Das Eigentum oder die Kontrolle können also unmittelbar oder mittelbar sein. Könnte die Verbindung nur durch das unmittelbare Eigentum an den betreffenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder deren unmittelbare Kontrolle nachgewiesen werden, könnten Maßnahmen mit einer Vielzahl von Möglichkeiten vertraglicher oder tatsächlicher Kontrolle umgangen werden, die einer Gesellschaft ebenso weitreichende Möglichkeiten der Einflussnahme auf andere Einrichtungen wie das unmittelbare Eigentum oder eine unmittelbare Kontrolle gewähren würden.

3. Nach diesen im gesamten Unionsgebiet unter Berücksichtigung der mit der Regelung verfolgten Ziele einheitlich auszulegenden Begriffen des Unionsrechts kann eine Gesellschaft nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.1.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.666.330,00 Euro festgesetzt.

 
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