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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.2.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle 1 (Primärspielhalle) am Standort T.-straße 20 in S. bis zu einer erneuten Bescheidung des Erlaubnisantrags der Antragstellerin zu dulden,
5mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Ein Anspruch auf Duldung einer Spielhalle sei allenfalls anzunehmen, wenn der Betrieb der Spielhalle die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfülle und dies ohne weitere Prüfung erkennbar sei. Dies sei nicht der Fall. Die Rechte der Antragstellerin beschränkten sich von vornherein auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen ihrer und der unter der Anschrift T.-straße 26 betriebenen Spielhalle. Gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung bestünden keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin angewandten Auswahlkriterien seien mit dem Zweck der Ermächtigung vereinbar. Die Festlegung der Kriterien bedürfe keiner ausdrücklichen gesetzgeberischen Regelung. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidung vorrangig bzw. jedenfalls nicht nachrangig danach ausgerichtet, welche der beiden in Rede stehenden Spielhallen besser geeignet sei, die Ziele des Glückspielstaatsvertrags zu erfüllen bzw. fördern. Als maßgebliches Unterscheidungskriterium habe sie auf Grundlage ihrer bisherigen Erkenntnisse über beide Spielhallenbetriebe auf die Qualität der bisherigen Betriebsführung abgestellt. Keinen Bedenken unterliege, dass sie nach Auswertung der über beide Spielhallenbetriebe vorliegenden Berichte über Betriebsstättenkontrollen zu dem Schluss gekommen sei, keine der beiden Spielstätten erscheine gegenüber dem Konkurrenzbetrieb besser geeignet. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.11.2022 abgegebenen „verbindlichen“ Erklärung der Antragstellerin im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrags kein weitergehendes Gewicht beigemessen habe. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung ausschlaggebend darauf gestützt habe, dass die Spielhalle T.-straße 26 länger betrieben werde als der Standort der Antragstellerin, die ihren Standort erst übernommen habe, als nach dem Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags mit der Einführung eines Mindestabstandsgebots habe gerechnet werden müssen.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern.
7Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
9Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10I. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
12Auch wenn der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ zu erleben, folgt hieraus nicht unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis der begehrte Duldungsanspruch. Ein Duldungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dieser grundrechtlichen Gewährleistung ist es vereinbar, den Betrieb einer Spielhalle auf gesetzlicher Grundlage einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen, wie dies in § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW geschehen ist.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N., und Beschluss vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 14.
14Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anzunehmen sein oder sich daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind.
15Seit dem 1.7.2021 ist es nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers selbst dann nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, Duldungen für miteinander konkurrierende Spielhallen auszusprechen, zwischen denen die Behörde eine Auswahl zu treffen hat, wenn alle übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Duldung kann in Nordrhein-Westfalen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes über die gesetzlich vorgesehenen Fälle fortgeltender Erlaubnisse nach § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW (längstens bis zum 30.6.2022) und Duldungen nach § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW (bis zum 31.12.2022) hinaus aber etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Wird insbesondere auch nach neuem Recht eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bis zum 30.6.2021 erlaubten Spielhallen erforderlich und wird eine solche Entscheidung vor dem 30.6.2022 nicht bestandskräftig, so besteht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes Raum für die Annahme eines Duldungsanspruchs für die Dauer des Verfahrens über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn eine gerichtliche Klärung bis zum 30.6.2022 nicht möglich war. Wenn hingegen für eine Spielhalle, für die auch nach neuer Rechtslage ein noch immer ungelöster Abstandskonflikt zu einer anderen Spielhalle besteht, nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, rechtzeitig eine Erlaubnis erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu erlangen, ist allenfalls noch in besonders gelagerten Sonderfällen Raum für die Annahme eines Duldungsanspruchs für die Dauer des Verfahrens über die Erteilung einer Erlaubnis.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2023 – 4 B 17/23 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
17Mit dem Landesausführungsgesetz in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber angesichts der zum früheren Recht geführten und ihm mithin bekannt gewordenen zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bezogen auf das Vorliegen von Härten insbesondere, aber nicht nur bei Verbundspielhallen Rechtsfrieden herstellen wollen. Deshalb hat er zum einen für mindestens seit dem 1.1.2020 bestehende Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW statt der weggefallenen Härteregelung eine neue gleichfalls ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienende Neuregelung geschaffen, von der die seit dem Stichtag tatsächlich betriebenen Spielhallen unabhängig von ihrer früheren Rechtmäßigkeit oder Erlaubnisfähigkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV a. F. profitieren sollten. Zum anderen hat er in § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW ein Fortgelten nur der bis zum 30.6.2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Spielhallenerlaubnisse bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW oder bis zur Antragsablehnung vorgesehen, längstens aber bis zum 30.6.2022, und zwar auch nur, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31.7.2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Auch insoweit unterscheidet das neue Recht nicht mehr danach, ob am 30.6.2021 wirksame Erlaubnisse nach altem Recht regulär oder im Wege einer Härtefallbefreiung erteilt worden waren.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 30.8.2023 – 4 B 17/23 –, juris, Rn. 15; LT-Drs. 17/12978, S. 91 f., 94.
19Der Gesetzgeber hat auch bei Vorliegen einer alten Erlaubnis mit Geltung bis zum 30.6.2021 und fristgerechter Antragstellung aber einen erheblichen Anreiz für die Antragsteller geschaffen, von sich aus so schnell wie möglich alle Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen, weil die von Gesetzes wegen bestimmte Fortgeltung der Erlaubnis jedenfalls am 30.6.2022 (§ 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW) endete.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 37, und vom 30.8.2023 – 4 B 17/23 –, juris, Rn. 17.
21Wer die gegebenen Möglichkeiten nicht erfolgreich ausgeschöpft hat, eine Erlaubnis zu erhalten oder erforderlichenfalls rechtzeitig gerichtlich einzufordern, hat entsprechend der aus den Übergangsbestimmungen der §§ 17a, 18 AG GlüStV NRW erkennbaren gesetzlichen Wertung nach Ablauf aller Übergangsregelungen seinen nach altem Recht erworbenen Bestandsschutz eingebüßt, soweit sich nicht aus § 17a AG GlüStV NRW für mitantragstellende Spielhallen oder aus § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW bezogen auf Abstände zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen etwas anderes ergibt. Er ist im Rahmen einer auch nach neuem Recht zu treffenden Auswahlentscheidung bei bestehender Abstandskonkurrenz mehrerer Spielhallen wie ein Antragsteller einer neuen Spielhalle anzusehen, der unter Strafdrohung nach § 284 StGB seinen Betrieb erst mit Erteilung einer Erlaubnis (wieder) aufnehmen darf.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2022 – 4 B 1522/21 –, juris, Rn. 38, und vom 30.8.2023 – 4 B 17/23 –, juris, Rn. 19.
23Selbst wenn danach Raum für eine Duldung besteht, kommt eine solche aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn entweder die Rechtmäßigkeit einer nach neuem Recht erfolgten Auswahlentscheidung bereits bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifeln unterliegt oder eine Auswahlentscheidung noch gar nicht ergangen ist und eine Auswahl der Spielhalle, für die die Duldung begehrt wird, bei einer noch vorzunehmenden Auswahl ernsthaft in Betracht kommt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2023 – 4 B 959/22 –, juris, Rn. 18.
25II. Ausgehend hiervon besteht im gegebenen Fall kein Duldungsanspruch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (1.). Die Auswahlentscheidung unterliegt bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln (2.).
261. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass auch mit gerichtlicher Hilfe bis zum 30.6.2022 eine Klärung über den Fortbestand der Spielhalle der Antragstellerin über den 1.7.2022 hinaus nicht möglich gewesen sein könnte. Im Verfahren auf Erlangung einer gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV a. F. erforderlichen Erlaubnis hat sich die Antragstellerin mit der ihr u. a. für die Spielhalle I von der Antragsgegnerin unter dem 8.2.2018 erteilten Härtefallerlaubnis zufrieden gegeben, während der Betreiberin der Spielhalle am Standort T.-straße 26 nach einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auswahl unter dem 16.7.2018 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Auch nach neuem Recht hat die Antragstellerin nicht das ihr Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis spätestens ab dem 1.7.2022 getan, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe. Hierfür ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin erst am 20.12.2022 den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle I am Standort T.-straße 20 mit der Begründung, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Standorts T.-straße 26 ausgefallen sei, abgelehnt und der konkurrierenden Betreiberin für ihre Spielhalle am Standort T.-straße 26 unter dem 27.1.2023 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt hat. Die Antragstellerin hatte ihren Antrag vom 25.3.2021 zunächst unvollständig eingereicht und nachgeforderte Unterlagen erst mit Schreiben vom 24.6.2022 vorgelegt. Den noch fehlenden Grundriss und die Nutzflächenberechnung hat sie erst mit E-Mail vom 29.6.2022 eingereicht. Dass die Antragstellerin nach erfolgter Ablehnung ihres Antrags mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.12.2022 nunmehr im Verfahren 19 K 263/23 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erlaubniserteilung erstrebt und sich im Verfahren 19 K 381/23 nach eigenem Bekunden im Wege der Drittanfechtungsklage gegen die der konkurrierenden Betreiberin erteilte Erlaubnis vom 27.1.2023 wendet, genügt nicht. Sie hat damit nicht um Rechtsschutz auf Erlaubniserteilung vor Auslaufen der in § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW vorgesehenen längsten Übergangsfrist bis zum 30.6.2022 nachgesucht, der schon im Mindestmaß die deutlich frühere Vollständigkeit aller Antragsunterlagen vorausgesetzt hätte. Ihr hätte oblegen, schon ab dem 1.7.2021 so schnell wie möglich alle Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen, weil die von Gesetzes wegen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Erlaubnisverfahrens bestimmte Fortgeltung der Erlaubnis jedenfalls am 30.6.2022 endete. Wäre ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung, so hätte die Antragstellerin auf der Grundlage von § 75 VwGO auch vor einer behördlichen Entscheidung Klage erheben und sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes rechtzeitig dafür einsetzen können, ihren Betrieb auch nach dem 30.6.2022 legal fortsetzen zu können. Diese Möglichkeit bestand unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin erst nach dem 30.6.2022 über ihren Antrag entschieden hat.
272. Die von der Antragstellerin beanstandete Auswahlentscheidung unterliegt bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.
28Auch nach neuem Recht ist mit Blick auf die in § 16 Abs. 3 und 4 AG GlüStV NRW vorgeschriebenen Mindestabstände eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bis zum 30.6.2021 erlaubten Spielhallen erforderlich. Die der Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 20.12.2022 zugrunde liegende Auswahlentscheidung zwischen dem Betrieb der Antragstellerin in der T.-straße 20 in S. und der im Luftlinienabstand von 82,4 m liegenden Spielhalle der Konkurrentin in der T.-straße 26 weist voraussichtlich keine Rechtsfehler auf. Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW).
29Die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) lassen sich dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Erlasse des Ministeriums für Inneres (und Kommunales) näher konturiert, etwa durch den Erlass vom 22.10.2021 (Az. 113-38.07.13-5), S. 15. Die danach in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV 2021 erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des Staatsvertrags zu gewährleisten. Unterschiede zwischen den Bewerbern können insbesondere bezogen darauf vorliegen, in welchem Maße von den Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden. Ergibt der Vergleich der konkurrierenden Bewerber, dass ein Spielhallenbetreiber besser Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bietet, ist die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig. Im Vergleich zum früheren Recht gilt lediglich die Besonderheit, dass bereits der Staatsvertragsgesetzgeber entsprechend dem ursprünglichen und fortbestehenden gesetzgeberischen Willen die Regelungen zum Übergang zu den mit dem Ersten Glücksspielstaatsvertrag im Jahr 2012 eingeführten Abstandsgeboten einschließlich der gestaffelt befristeten Härtefallregelung für atypische Ausnahmefälle in die Neuregelung von § 29 GlüStV 2021 nicht mehr übernommen hat.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2025 – 4 B 15/23 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.
31Dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Bestimmung ein verfassungsrechtlich zulässiges nachrangiges Auswahlkriterium darstellt, sofern in Bezug auf die Förderung der Ziele des Staatsvertrags keine relevanten Unterschiede zwischen den Bewerbern festgestellt werden können, hat sich durch den Wegfall der früheren Härtefallregelung gleichfalls nicht geändert.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. –, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 185 f.
33Dies folgt unmittelbar aus dem grundrechtlichen Schutz erlangter Rechtspositionen. Zwar hat der Gesetzgeber nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bei verfassungsrechtlich zulässiger Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung zu treffen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.1987 – 1 BvR 724/81 –, BVerfGE 75, 246 = juris, Rn. 80, m. w. N.
35Dies schließt allerdings nicht aus, deren höherer oder geringerer, wenn auch verfassungsrechtlich nicht mehr zwingend zu berücksichtigender Schutzwürdigkeit auch nach Ablauf sämtlicher Übergangsfristen im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach neuem Recht weiterhin Rechnung tragen zu dürfen, soweit das neue Recht dafür Raum lässt.
36Ausgehend hiervon war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, die bei der Prüfung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 und der weiteren in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien nachvollziehbar keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den Spielhallen festgestellt hatte [dazu a)], nachrangig Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte als ausschlaggebend betrachtet hat [dazu b)].
37a) Ohne Rechtsfehler hat die Antragsgegnerin keine entscheidungserheblichen Unterschiede im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen zur Zulässigkeitsprüfung bei den Konkurrenzbetreiberinnen erkannt. Namentlich musste sie nicht die schließlich mit Bußgeldern geahndeten Ordnungswidrigkeiten wegen fahrlässiger Verstöße des Konkurrenzbetriebs gegen Bezeichnungsvorschriften und gegen Aufstellvorschriften von Geldspielgeräten sowie die bei weiteren der insgesamt sechs Kontrollen festgestellten Verstöße höher gewichten als die bei der Antragstellerin bei sieben Kontrollen festgestellten Verstöße, weil nur Verstöße der Konkurrentin als Ordnungswidrigkeiten geahndet worden waren. Die mit Bußgeldern belegten Verstöße der früheren Geschäftsführerin der Konkurrentin waren bei einer Kontrolle im Jahr 2013 festgestellt worden und lagen damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits länger als neun Jahre zurück. Unabhängig davon, ob die Bußgeldentscheidung nach Tilgung im Gewerbezentralregister noch zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden durfte (vgl. § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO), rechtfertigte sie keine negativen Rückschlüsse auf die prognostische Einschätzung der Eignung zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags durch den Konkurrenzbetrieb. Die für die Verstöße im Jahr 2013 verantwortliche Geschäftsführerin war ausweislich des Handelsregistereintrags für den Betrieb schon seit 2015 nicht mehr verantwortlich. Zudem gab es im Konkurrenzbetrieb bereits seit Ende 2018 keine Beanstandungen mehr. Insofern bietet die Antragstellerin prognostisch keine bessere Gewähr für die Einhaltung des geltenden Rechts, nachdem in ihrem Betrieb in früheren Jahren gleichfalls verschiedene Rechtsverstöße festgestellt worden waren und seit 2018 bis auf eine unzureichende Beaufsichtigung ihrer beiden Verbundspielhallen im August 2021 gemessen an der erst seit dem 1.7.2021 geltenden Rechtslage keine weiteren Verstöße mehr festgestellt wurden.
38Rechtlich nicht zu beanstanden war, dass die Antragsgegnerin der im Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.11.2022 erklärten Bereitschaft, die in § 16 Abs. 4 GlüStV NRW normierten Voraussetzungen zu erfüllen, und der gleichfalls erklärten Zusicherung, das Zutrittsalter auf 21 Jahre zu erhöhen und die Zahl der Geldspielgeräte dauerhaft von zwölf auf zehn zu reduzieren, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.
39Die Auffassung der Antragsgegnerin, die von ihr anzustellende Prognose könne allein auf der Bewertung vergangenen Verhaltens beruhen, nicht aber auf Absichtserklärungen bezüglich eines zukünftigen Verhaltens, ist vertretbar. In ihr kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin ihre Prognose auf belastbare Tatsachen und nicht auf angesichts der Konkurrenz erstmals für die Zukunft angekündigte Veränderungen tatsächlicher Umstände stützen wollte. Diesen musste die Antragsgegnerin kein entscheidungserhebliches Gewicht beimessen. Eine bessere Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wäre damit nur dann verbunden, wenn die tatsächlichen Grundlagen für eine bessere Zielerreichung hinreichend verlässlich und dauerhaft geschaffen würden. Hierzu waren die Zusicherungen der Antragstellerin nicht geeignet. Da auf die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die nicht in einer Abstandskonkurrenz zu einer anderen steht, ein Anspruch besteht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, könnte auch die Zusicherung die Antragstellerin nicht daran hindern, erfolgreich einen neuen Antrag für einen Spielhallenbetrieb ohne die zugesicherten überobligatorischen Zugeständnisse zu stellen, sobald der Konkurrenzbetrieb nach einer Auswahl der Antragstellerin seinen Standort endgültig aufgegeben hätte.
40b) Unabhängig vom Wegfall der früheren Härtefallregelung ist das Vertrauen der Konkurrentin der Antragstellerin in den Fortbetrieb ihrer Spielhalle schon deshalb höher zu gewichten, weil sie diese bereits betrieben hatte, bevor mit der Einführung eines Mindestabstandserfordernisses zu rechnen war, während der Antragstellerin für die in Rede stehende Spielhalle eine Erlaubnis nach § 33i GewO erstmals zu einem Zeitpunkt erteilt worden war, in dem der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über den Entwurf für den ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits öffentlich bekannt war.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 49 f., und Beschluss vom 14.6.2019 – 4 B 1488/18 –, juris, Rn. 23 f., jeweils m. w. N.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
44Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.