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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1206/25

Datum:
17.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1206/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1117.4B1206.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1541/25
Schlagworte:
Antrag Auswahlentscheidung Bewerbungsverfahrensanspruch Festsetzungsantrag Marktfestsetzung Öffentliches Interesse Private Veranstaltung Veranstaltungsfläche Vollständigkeit Weihnachtsmarkt
Normen:
GewO § 69; GewO § 69a Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 123
Leitsätze:

1. Eine Marktfestsetzung kann nicht erfolgen, wenn der beantragte Markt auch auf Flächen veranstaltet werden soll, über die die Antragstellerin nicht verfügen darf, und die Antragstellerin zur Durchführung des Markts im beantragten Umfang daher nicht in der Lage wäre, obwohl die Festsetzung sie dazu verpflichten würde.

2. Solange ein Weihnachtsmarkt nicht als öffentliche Einrichtung der Gemeinde durchgeführt wird, sondern es potentiellen Veranstaltungsinteressenten überlassen bleibt, sich mit festsetzungsfähigen Anträgen um die Marktausrichtung zu bewerben, ist es allein in deren Verantwortung, die Festsetzung eines Markts zu beantragen, hinsichtlich dessen sie ihrer Durchführungsverpflichtung gemäß § 69 Abs. 2 GewO gerecht werden können.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.10.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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