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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2021 – 4 A 834/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
6ob die „Dienstanweisung Asyl“ die Bewertung der Verfolgungsgefahr homosexueller Männer aus Pakistan insofern ändert, dass ihnen allein aufgrund ihrer identitätsprägenden sexuellen Orientierung und des Umgangs der pakistanischen Gesellschaft mit dem Thema Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuerkannt wird,
7und
8ob es unter dem Gesichtspunkt der identitätsprägenden sexuellen Orientierung und des Umgangs der pakistanischen Gesellschaft mit dem Thema Homosexualität zumutbar ist, dass homosexuelle Männer nur heimlich und immer verbunden mit der Gefahr, erwischt und bestraft zu werden, ihre Sexualität ausleben können,
9bedürfen keiner allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren.
10Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.4.2021 – 4 A 834/21.A – abgestellt hat, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (“real risk”) drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Diese Maßstäbe gelten auch für Schutzsuchende, die sich auf eine Verfolgung wegen ihrer von ihnen geltend gemachten Homosexualität berufen.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.5.2019 – 1 C 10.18 –, BVerwGE 165, 360 = juris, Rn. 13 ff., 17, m. w. N., und vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 14 und vom 15.3.1988 – 9 C 278.86 –, BVerwGE 79, 143 = juris, Rn. 18, 23 f.
12Gleichfalls geklärt ist, dass sich das Tatsachengericht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung – auch in Ansehung der "asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit bezogen auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden sowie auf allgemeine Erkenntnisse verschaffen muss, und die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren allein von der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt werden, ohne dass der Überzeugungsgrundsatz eine Erweiterung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage gebietet.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 18 ff., und Beschluss vom 19.8.2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5.
14Zudem ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden kann; vielmehr haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden.
15Vgl. EuGH, Urteil vom 7.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 55 und 60.
16An der rechtlichen Maßgeblichkeit dieser Maßstäbe im gerichtlichen Verfahren für die Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen ist, hat sich durch die vom Kläger angeführte „Dienstanweisung Asyl“, eine allein behördenintern geltende Anweisung, nichts geändert. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird durch sie nicht ausgelöst.
17Hinsichtlich der zweiten vom Kläger aufgeworfenen Frage ist ausgehend von der mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger nicht zu dem Kreis homosexueller Männer gehört, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität öffentlich auszuleben, nicht aufgezeigt, dass sie sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Die Frage, ob dem Kläger Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, richtet sich nach den angeführten rechtlichen Maßstäben danach, ob er aufgrund des von ihm selbst für richtig gehaltenen Umgangs mit seiner Sexualität im Einzelfall tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden. Für diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung bedarf es nicht der fallübergreifenden Klärung der aufgeworfenen Frage.
18Die mit der Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
192. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Bei den vom Kläger zitierten Verwaltungsgerichten handelt es sich nicht um divergenzfähige Gerichte im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
21Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.