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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 594/23

Datum:
25.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 594/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0225.4A594.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2026/21
Schlagworte:
handwerklicher Nebenbetrieb unerheblicher Nebenbetrieb zulassungsfreies Handwerk zulassungspflichtiges Handwerk Bestandsschutz Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk Fliesenleger Rückvermeisterung Handwerksrolle Meisterzwang
Normen:
HwO § 2; HwO § 3; HwO § 18; HwO § 19; HwO § 126
Leitsätze:

1. Die Frage, ob ein handwerklicher Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks im Sinne von § 126 Abs. 2 HwO vorliegt, richtet sich nach der Begriffsbestimmung in den §§ 2 und 3 HwO und der hierzu ergangenen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Handelte es sich bei einem Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks nicht um einen Nebenbetrieb in diesem Sinne, war er in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke einzutragen. Der Gesetzgeber hat für solche Betriebe in § 126 Abs. 1 HwO eine Bestandsschutzregelung geschaffen. Einer weitergehenden Bestandsschutzregelung bedurfte es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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