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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9.
4Mit seinem Vorbringen, der streitgegenständliche Rücknahmebescheid hebe einen Bescheid auf, der nicht ausreichend definiert sei, wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen und setzt dies der gegenteiligen Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sie durch schlüssige Gegenargumente in Frage zu stellen. Der Einwand, der Rücknahmebescheid vom 13.4.2022 könne die vorläufige Bewilligung vom 27.3.2020 nicht mehr aufheben, weil dieser Bescheid in dieser Form nach Erlass des Schlussbescheids vom 17.12.2021 nicht mehr existent sei, zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der Rücknahmebescheid sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar darauf gerichtet, die Bewilligung der Soforthilfe von Anfang an rückgängig zu machen und den Kläger zur Rückzahlung des gesamten erhaltenen Betrages zu verpflichten. Auch wenn der Bewilligungsbescheid vom 27.3.2020 nach Erlass des Schlussbescheids vom 17.12.2021 in der ursprünglichen Form im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung vom 13.4.2022 nicht mehr existierte, sondern der Schlussbescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Soforthilfe-Betrags ersetzt hat (Schlussbescheid, Seite 3, letzter Absatz), bezog sich die Rücknahmeentscheidung dem Wortlaut nach auf den nicht weiter datierten „Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg mit dem Aktenzeichen 34.Soforthilfe2020-125783“. Ausgehend davon, dass es zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinne nur noch den Bewilligungsbescheid vom 27.3.2020 in der Gestalt gab, die er durch den Schlussbescheid vom 17.12.2021 erhalten hatte, und keine widersprüchliche oder unklare Formulierung auf einen abweichenden Regelungswillen schließen ließ,
5vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 – 9 A 1.13 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2022 – 4 A 43/22 –, juris, Rn. 7 ff.,
6konnte sich auch die Rücknahmeentscheidung bei einem an Treu und Glauben orientierten objektiven Verständnis nur noch auf den geänderten Bewilligungsbescheid beziehen, der allein noch Rechtsgrund für das Behaltendürfen der unter dem genannten Aktenzeichen ohne jegliche Verwechselungsgefahr gewährten Soforthilfe war und erkennbar wegen fehlender Antragsberechtigung des Klägers vollständig rückwirkend beseitigt werden sollte. Dass sich das Rückforderungsbegehren unter Nr. 2 des Rücknahmebescheids nicht auf die im Schlussbescheid noch nicht zurückgeforderte Summe von 2.000,00 Euro beschränkte, sondern – gleichfalls streitgegenständlich – auf die ganze „ausgezahlte Soforthilfe“ in Höhe von 9.000,00 Euro erstreckte, steht der Annahme nicht entgegen, die Rücknahme sei zweifelsfrei auf den geänderten Bewilligungsbescheid zu beziehen. Denn der Beklagte hat für den von ihm angenommenen Fall, dass auf den nur der Höhe nach ändernden Schlussbescheid hin noch keine Teilrückzahlung erfolgt war, die nunmehr insgesamt ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung in voller Höhe zurückgefordert. Der Rückforderungsbescheid erweist sich in seiner Nr. 2 damit hinsichtlich der bereits mit Schlussbescheid zurückgeforderten Summe von 7.000,00 Euro als ohne Weiteres zulässiger Zweitbescheid, der zudem vorsorglich klarstellte, dass etwaige zwischenzeitlich bereits erfolgte Rückzahlungen von dem in Nr. 2 genannten Rückforderungsbetrag abzuziehen sind. Unklarheiten hinsichtlich des erkennbar gewollten Regelungsinhalts verbleiben auch insoweit nicht.
7Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, der Bewilligungsbescheid sei wegen fehlender Antragsberechtigung des Klägers rechtswidrig gewesen. Er setzt sich schon mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten zahlreichen Umständen nicht auseinander, die keine selbstständige Tätigkeit des Klägers im Haupterwerb erkennen lassen, auf die letztlich auch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Subventionsbetrugs gestützt ist und auf die das Gericht seine Überzeugung von der fehlenden Antragsberechtigung des Klägers gestützt hat. Vielmehr wiederholt er lediglich seine pauschale Behauptung, er sei seit Ende Oktober 2017 selbstständig als Promotor tätig gewesen, ohne dass sich hieraus oder aus den hierzu vorgelegten Belegen irgendwelche Anhaltspunkte über Art und Umfang der behaupteten Tätigkeit und insbesondere dafür ergeben, diese Tätigkeit könnte – wie für die Berechtigung erforderlich – im Haupterwerb ausgeübt worden sein. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung oder Beweiserhebung über die „selbständige Tätigkeit“ des Klägers, weil zumindest Anhaltspunkte für eine Ausübung einer etwaigen steuerlich erfassten Tätigkeit im Haupterwerb vom Kläger selbst nicht ansatzweise geltend gemacht worden sind.
82. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
9Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2024 – 4 A 1302/24 –, juris, Rn. 27, m. w. N.
11Die allenfalls sinngemäß formulierte Frage des Klägers,
12ob ein Rücknahmebescheid einen vorläufigen Bewilligungsbescheid aufheben könne, der in dieser Form durch Erlass eines Schlussbescheids nicht mehr rechtlich existent sei,
13bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern lässt sich bereits nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlässlich beantworten. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vermittelt ein vorläufiger Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bewilligung der Förderung selbst und hinsichtlich der bei Bewilligung bereits feststehenden Berechnungsmodalitäten dem jeweiligen Antragsteller eine gesicherte Rechtsposition. Insoweit wird eine endgültige Regelung bereits in dem ersten Bescheid getroffen, von der sich der Subventionsgeber in späteren Bescheiden ‒ auch im Schlussbescheid ‒ nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17.
15Dem Umstand, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid nach einer die Höhe der Förderung ändernden Schlussfestsetzung in seiner ursprünglichen Form nicht mehr rechtlich existent ist, lässt sich leicht dadurch Rechnung tragen, dass der Bewilligungsbescheid in der durch den Schlussbescheid geänderten Form zurückgenommen wird. Dies ist ohne Weiteres rechtlich zulässig und hier, wie ausgeführt, bei verständiger Würdigung auch tatsächlich so erfolgt.
163. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
17Der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel bzw. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
18Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf eine Sachverhaltsermittlung hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2023 – 9 B 19.22 –, juris, Rn. 5, m. w. N., und vom 25.1.2013 – 7 B 21.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2018 – 4 A 12/18.A –, juris, Rn. 11 f.
20Abgesehen davon, dass der ‒ auch in der mündlichen Verhandlung ‒ anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Protokolls den von ihm angekündigten Beweisantrag zu der Tatsache nicht gestellt hat, dass der Kläger in der Steuererklärung und in den dazugehörigen Ermittlungen als Selbständiger veranlagt wird, mussten sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen sowie die Befragung des Steuerberaters dazu angesichts dessen nicht aufdrängen, dass der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auch nur ansatzweise irgendeinen Anhaltspunkt dafür vorgelegt hat, im maßgeblichen Zeitraum im Haupterwerb selbständig tätig gewesen zu sein. Die schon im Verwaltungsverfahren vorgetragene steuerliche Veranlagung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist bezogen auf einen erforderlichen Tätigkeitsumfang, der sich als Haupterwerb qualifizieren lässt, ebenso ohne jegliche Aussagekraft wie die aktenkundige bloße Bestätigung des Steuerberaters, der Kläger sei seit dem 27.10.2017 selbständig als Promotor tätig.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.