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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 00. März 0000 in I. geborene Beklagte trat nach dem Erwerb der Fachoberschulreife am Gymnasium am 1. April 1981 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 28. September 1982 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1984 und diejenige zum Polizeimeister am 28. April 1986. Dem Beklagten wurde mit Wirkung vom 27. März 1990 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 10. April 1992 wurde er befördert und zum Polizeiobermeister ernannt. Nach bestandener II. Fachprüfung erfolgte die Ernennung zum Polizeikommissar mit Wirkung vom 1. September 1997. Der Beklagte wurde am 20. August 2001 zum Kriminaloberkommissar befördert. Ein Antrag zur Zulassung zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III. trotz Überschreitung der Altersgrenze blieb im Jahr 2005 erfolglos. Die Beförderung des Beklagten zum Kriminalhauptkommissar erfolgte am 1. März 2006.
3Der Beklagte wurde ab März 1994 beim Polizeipräsidium Z. verwendet. Im August 2007 stellte er sich der Auswahlkommission für Führungsfunktionen vor und wurde als „bedingt geeignet mit 6 Punkten“ bewertet. Im November 2007 wurden ihm kommissarisch die Funktion eines Sachbearbeiters mit besonders hoher Verantwortung in der KI3/KK32 in der Direktion K und die Tätigkeit des Abwesenheitsvertreters im KK 32 übertragen. Im Juni 2008 wurde er in das KK 35 als Sachbearbeiter und im September 2008 zur Direktion K/KI 4/ K-Wache in die Funktion eines Wachdienstführers umgesetzt. In der Zeit vom 19. Juli 2010 bis 31. August 2010 war er als Sachbearbeiter zur besonderen Verwendung des Inspektionsleiters in der KI 3 tätig. Ab 1. September 2010 wurde er in der KI 4, KK 41 verwendet. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 war er auf eigenen Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ende Januar 2011 teilte der Beklagte einen – nach späteren eigenen Angaben bereits im Jahr 2009 wegen einer Erkrankung der Ehefrau erfolgten – Umzug in die Gemeinde O. in S. mit. Am 15. Juni 2011 beantragte er seine Versetzung zur Kreispolizeibehörde X.. In der Zeit vom 15. August 2011 bis zum 14. August 2012 war der Beklagte zur Polizeidirektion F. / Einsatzleitstelle J. (Land Niedersachsen) abgeordnet. Die von ihm angestrebte Übernahme in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen kam nicht zustande. Im Anschluss an die Abordnung hätte der Beklagte ab dem 15. August 2012 daher wieder Dienst beim Polizeipräsidium Z. versehen müssen.
4Der Beklagte meldete sich jedoch ab dem 21. Juni 2012 unter Vorlage entsprechender privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krank. Bis zu seinem späteren Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verrichtete er keinen Dienst mehr.
5Mit polizeiamtsärztlichem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums Y. vom 18. Januar 2016 wurde festgestellt, dass der Beklagte dauerhaft polizeidienstunfähig und zum derzeitigen Zeitpunkt dienstunfähig nach § 26 BeamtStG sei. Der Beklagte wurde mit Ablauf des 31. Mai 2016 in den Ruhestand versetzt.
6Dem Beklagten wurde im Jahr 1999 zur Anerkennung einer herausragenden, besonderen Einzelleistung eine Leistungsprämie in Höhe von 2.000,- DM gewährt. Er wurde während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt am 7. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 beurteilt. Danach entsprachen Leistung und Befähigung des Beklagten voll den Anforderungen.
7Mit Bescheid vom 24. August 2016, den der Beklagte im Oktober 2019 im behördlichen Disziplinarverfahren vorgelegt hat, wurde dem Beklagten ab 1. Dezember 2015 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.
8Der Beklagte ist nach Versterben seiner Ehefrau wieder verheiratet. Seine im Januar 1991 geheiratete erste Ehefrau brachte den im Mai 1988 geborenen Sohn mit in die Ehe, der vom Beklagten adoptiert wurde. Seine erste Ehefrau ist 2020 verstorben.
9Der Beklagte erhält Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppe A11 (ca. 2.446,- Euro brutto).
10Mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe ist der Beklagte disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
11Das Polizeipräsidium Z. leitete mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW bis zum Abschluss des gegen den Beklagten laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 19. August 2015 zugestellt. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe einer Anordnung vom 10. März 2014, seine Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit durch den zuständigen polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. überprüfen zu lassen, keine Folge geleistet. Dies könne dazu geführt haben, dass er seit einem für den 3. Februar 2014 geplanten Diensteintritt im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei (S. 8 der Einleitungsverfügung).
12Den Vorwürfen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
13Das Polizeipräsidium Z. forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13. November 2012 aufgrund der langen krankheitsbedingten Abwesenheit auf, sich zur Feststellung seiner aktuellen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mit dem polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. in Verbindung zu setzen. Auf Nachfrage eines vom Beklagten beauftragten Rechtsanwalts erläuterte es hierzu, der Beklagte sei in 2010 vor seiner Abordnung nach Niedersachsen 190 Arbeitstage erkrankt gewesen und seit Juni 2012 erneut dauerhaft erkrankt. Deshalb bestehe die Vermutung einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Beklagte stellte sich am 25. Januar 2013 beim polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. vor und wurde durch RMD’in Dr. R. untersucht. Frau Dr. R. führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2013 aus: Unterlagen über vom Beklagten geäußerte Erkrankungen seien ihr nicht zur Verfügung gestellt worden, so dass ihre Beurteilungsmöglichkeiten eingeschränkt seien. Aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse halte sie den Beklagten jedoch für vollschichtig im Innendienst einsetzbar. Er könne allgemeine Verwaltungsaufgaben verrichten und Sachbearbeitertätigkeiten ausführen. Diese seien möglich und zumutbar. Dienst mit der Waffe und Wechseldiensttätigkeiten sollten indes bis zum Vorliegen fachärztlicher Befundberichte unterbleiben. Aussagen zur Wiederherstellung der vollen und uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit könne sie somit erst nach Vorlage dieser Berichte treffen.
14Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 wurde dem Beklagten das Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Er wurde aufgefordert, bis zum 22. Februar 2013 die notwendigen noch fehlenden Unterlagen zur weiteren Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation einzureichen. Dem kam der Beklagte nicht nach. Zur Erklärung verwies er auf das zwischenzeitliche Versterben eines behandelnden Arztes. Am 28. Oktober 2013 stellte sich der Beklagte erneut beim polizeiärztlichen Dienst in Z. vor. RMD’in Dr. R. führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 aus: Aus polizeiärztlicher Sicht könne der Beklagte – wie bereits in dem Schreiben vom 28. Januar 2013 mitgeteilt – allgemeine Verwaltungsaufgaben verrichten und Sachbearbeitertätigkeiten ausüben; diese seien ihm möglich und zumutbar. Zur Feststellung möglicher Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst beabsichtige sie das Einholen eines neurologisch-psychiatrisches Fachgutachtens bei Dr. Q., E.. Bis dahin sei der Beklagte nicht geeignet für das Führen einer Dienstwaffe, für Konfliktsituationen mit Rechtsbrechern sowie für Wechseldiensttätigkeiten und Außendienste.
15Auf Veranlassung von RMD’in Dr. R. erstattete der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Neurologie, Dr. Q. aus E. nach ambulanter Untersuchung des Beklagten am 12. Dezember 2013 unter dem 24. Dezember 2013 ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten über den Beklagten. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keinen Dienst mit der Waffe versehen dürfe und er Konflikten mit Rechtsbrechern nicht gewachsen sei. Die Einschränkungen seien nicht von dauerhafter Natur, da die bislang durchgeführten Behandlungen weder ausreichend noch erfolgversprechend gewesen seien. Allgemeine Bürodienste und Verwaltungsarbeiten seien dem Beklagten möglich und zumutbar. Herr Dr. Q. wies in seinem Gutachten darauf hin, dass weder in einem vorliegenden Arztbericht (Dr. B.) noch bei der gutachterlichen Exploration am 12. Dezember 2013 Symptome gefunden worden seien, die eine Krankschreibung rechtfertigten. RMD’in Dr. R. schloss sich mit Schreiben vom 6. Januar 2014 den Ausführungen des Gutachtens an.
16Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 forderte das Polizeipräsidium Z. den Beklagten unter Bezugnahme auf einen von ihm vorgelegten Wiedereingliederungsplan seiner behandelnden Ärzte vom 18. Dezember 2013 auf, seinen Dienst am 3. Februar 2014 im Rahmen einer Wiedereingliederung im Polizeipräsidium Z. aufzunehmen. Nach Auswertung des Fachgutachtens vom 24. Dezember 2013 komme der Polizeiärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten allgemeine Bürodienste und Verwaltungsarbeiten zumutbar und möglich seien. Das gelte für jede Art von Sachbearbeitertätigkeiten. Eine medizinische Notwendigkeit für einen Telearbeitsplatz bestehe nicht. Der Fachgutachter Dr. Q. weise darauf hin, dass bei der gutachterlichen Exploration am 12. Dezember 2013 keine Symptome gefunden worden seien, die eine Krankschreibung rechtfertigten, obwohl der Beklagte zu diesem Zeitpunkt durch seinen Arzt, Praxis U. und V., für arbeitsunfähig erklärt worden sei (AUB vom 28. November 2013). Der Beklagte werde daher aufgefordert, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit umgehend den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. aufzusuchen. Eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bleibe vorbehalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass es die Pflicht des Beklagten sei, zum Dienst zu erscheinen. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches bis zur disziplinarischen Höchstmaßnahme, dem Entfernen aus dem Dienst, geahndet werden könne.
17Der Beklagte kam der Aufforderung, seinen Dienst am 3. Februar 2014 im Polizeipräsidium Z. aufzunehmen, nicht nach. Er legte vielmehr eine auf den 22. Januar 2014 datierte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung einer seit dem 21. Juni 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit) vor, ausgestellt durch die Praxis U. und V. aus P..
18Mit Verfügung vom 10. März 2014 ordnete das Polizeipräsidium Z. daraufhin an, dass der Beklagte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes überprüfen und nachzuweisen habe. Zu diesem Zweck werde der Beklagte aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens, beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. vorstellig zu werden und erforderliche Untersuchungen vornehmen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. In der Begründung des Bescheides wurde für den Fall der Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung die Prüfung angekündigt, den Verlust der Dienstbezüge festzustellen. Des Weiteren wurde ausdrücklich auf die Pflicht des Beklagten hingewiesen, zum Dienst zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches bis zur disziplinarischen Höchstmaßnahme, dem Entfernen aus dem Beamtenverhältnis, geahndet werden könne.
19Der Beklagte kam der Anordnung nicht nach. Er erhob am 17. April 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Z. (Az.: 2 K 2679/14) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung deren aufschiebender Wirkung (Az.: 2 L 951/14), der ohne Erfolg blieb (Beschluss vom 15. Juli 2014). Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. August 2014 zurückgewiesen (Az.: 6 B 910/14). Das Klageverfahren (Az.: 2 K 2679/14) wurde vom Verwaltungsgericht zwei Tage vor dem auf den 22. Juli 2015 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eingestellt, nachdem der Beklagte die Klage zurückgenommen hatte.
20Bereits am 15. April 2014 hatte das Polizeipräsidium Z. ein Verlustfeststellungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Mit Bescheid vom 3. September 2014 stellte es den Verlust der Dienstbezüge ab dem 3. Februar 2014 gemäß § 9 ÜBesG NRW fest und ordnete die sofortige Vollziehung an (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zur Begründung führte es aus: Der Beklagte sei mit Schreiben vom 20. Januar 2014 aufgefordert worden, seine Wiedereingliederung am 3. Februar 2014 am Dienstort Z. anzutreten. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Mit Bescheid vom 10. März 2014 sei ihm gegenüber verfügt worden, dass er diese Bescheinigung sowie weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich durch den PÄD überprüfen lassen solle. Dieser Verfügung sei der Beklagte ebenfalls nicht nachgekommen. Nach Einschätzung des PÄD sei der Beklagte dienstfähig. Ihm seien allgemeine Bürodienste und Verwaltungsarbeiten zumutbar und möglich. Der Beklagte sei trotz aller Aufforderungen nicht zum Dienst erschienen und sei damit ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.
21Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 17. September 2014 Widerspruch gegen den Bescheid und stellte beim Verwaltungsgericht Z. einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az.: 26 L 2169/14), der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. vom 10. November 2014 abgelehnt wurde. Der Beklagte erhob hiergegen Beschwerde, die er u.a. auf ein psychiatrisches Gutachten vom 11. Dezember 2014 von Herrn Dr. (C.) A. N. stützte. Das erkennende Gericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2015 zurück (Az.: 3 B 1387/14).
22Der Beklagte begründete seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015. Er machte erneut geltend, ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst sei zu verneinen. Er habe mit dem Gutachten des Dr. (C.) N. vom 11. Dezember 2014 seine allgemeine Dienstunfähigkeit belegt. Das Polizeipräsidium Z. wies den Widerspruch des Beklagten gegen den Verlustfeststellungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 zurück und leitete, wie oben ausgeführt, mit Verfügung vom 23. Juli 2015, dem Beklagten zugestellt am 19. August 2015, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.
23Am 28. Juli 2015 erhob der Beklagte gegen die Verlustfeststellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Z. (Az.: 26 K 5262/15). Er machte geltend, die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge sei rechtswidrig. Er sei nicht dienstfähig. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liege daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 3. März 2017 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es (S. 6 bis 8 des Urteilsabdrucks – UA):
24„Der Bescheid des PP Z. vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des PP Z. vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Ermächtigungsgrundlage für die vorliegend streitgegenständliche Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist § 9 Satz 3 ÜBesG NRW (in der vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung; seit 1. Juli 2016: § 11 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen). Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er nach § 9 Satz 1 ÜBesG für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Gemäß § 9 Satz 3 ÜBesG NRW ist der Verlust der Bezüge festzustellen.
26Gemessen an den Anforderungen dieser Vorschrift erweist sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig. Der Antragsteller ist dem Dienst ab dem 3. Februar 2014 bis zum 30. November 2015 ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. November 2014 – 26 L 2169/14 – sowie auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 31. März 2015 – 3 B 1387/14 –, in deren Rahmen eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers stattgefunden hat, vollinhaltlich Bezug und macht sie sich auch für das Hauptsacheverfahren zu Eigen. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.
27Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Kläger eine Rechtfertigung, dem Dienst ab dem 3. Februar 2014 bis zu der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit durch den PÄD des PP Y. am 1. Dezember 2015 fernzubleiben nicht zur Seite stand. Dabei kann dahinstehen, ob er in diesem Zeitraum dienstfähig oder dienstunfähig war. Denn er hat in Bezug auf diesen Zeitraum die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen ein anzuerkennender Grund für das Fernbleiben vom Dienst anzunehmen wäre, jedenfalls nicht durch amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen. Ein solcher Nachweis wäre aber erforderlich gewesen, weil die Verfügung vom 10. März 2014 sofort vollziehbar war. Der Kläger hat jedoch weder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 noch spätere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheiten unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des zuständigen PÄD überprüfen lassen bzw. nachgewiesen, wie es die Verfügung vom 10. März 2014 erfordert hätte. Die von dem Kläger gegen diese Aufforderung bzw. die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung ergriffenen Rechtsmittel blieben in zwei Instanzen erfolglos,
28vgl. VG Z., Beschluss vom 15. Juli 2014 – 2 L 951/14 – juris und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2014 – 6 B 910/14 – juris,
29das Hauptsacheverfahren endete aufgrund einer Zurücknahme der Klage.
30Entscheidend für die Annahme des schuldhaften Fernbleibens des Klägers vom Dienst ohne Genehmigung ab dem 3. Februar 2014 ist somit nicht die im Gutachten des Dr. Q. vom 24. Dezember 2013 und der darauf basierenden Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. R. vom 6. Januar 2014 angenommene Dienstfähigkeit des Klägers hinsichtlich allgemeiner Bürodienste und Verwaltungsarbeiten, sondern dass der Kläger seine vorgebrachte Dienstunfähigkeit nicht der sofort vollziehbaren Verfügung vom 10. März 2014 entsprechend durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des PP Z. nachgewiesen hat; denn die Vorlage privatärztlicher Arbeits- oder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen genügte gerade nicht (mehr), um das Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen.
31Das vom Kläger als nicht hinreichend aussagekräftig angegriffene Gutachten des Dr. Q. vom 24. Dezember 2013 diente vorliegend lediglich als Ausgangspunkt für die Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Dienstunfähigkeit seit dem 21. Juni 2012 bescheinigenden privatärztlichen Atteste, die den Beklagten berechtigten, einen Nachweis der Dienstunfähigkeit durch ein polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, wie es mit der sofort vollziehbaren Verfügung vom 10. März 2014 geschah,
32siehe dazu VG Z., Beschluss vom 15. Juli 2014 – 2 L 951/14 – juris und nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2014 – 6 B 910/14 – juris.
33Dem Kläger stand es frei, die ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entsprechend der Verfügung vom 10. März 2014 jederzeit durch den PÄD des PP Z. überprüfen zu lassen und so seine behauptete Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Unerheblich ist insofern, wenn dem Kläger im Rahmen des Verfahrens VG Z. – 2 K 6126/14 – von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 eine – zusätzliche – amtsärztliche Untersuchung zugesagt und diese erst am 1. Dezember 2015 durch den PÄD des PP Y. durchgeführt worden ist.
34Der Kläger handelte auch schuldhaft. In Ergänzung zu den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 10. November 2014 – 26 L 2169/14 –, auf die verwiesen wird, hat der Kläger auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht schlüssig dargelegt, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar war, den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des PP Z. zu führen. Auch hier hat der Kläger lediglich behauptet, er sei erkrankungsbedingt nicht in der Lage gewesen, beim genannten PÄD vorstellig zu werden. Soweit er behauptet, er habe immer wieder versucht, zum Polizeiarzt zu gehen, habe aber Panikattacken gehabt und es nicht geschafft, ist dieser Vortrag entweder schon unsubstantiiert oder aber ungeeignet zu belegen, dass es ihm ausnahmslos unmöglich war, sich einer Untersuchung durch den PÄD in Z. zu stellen. Es ist nur ein einziger Versuch des Klägers am 25. September 2014, den PÄD in Z. aufzusuchen, belegt. Die entsprechende Bescheinigung durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Winkler bezieht sich ausschließlich auf den 25. September 2014. Dr. (Univ. Ascona) N. trifft in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2014 keine Aussage, der Kläger sei wegen Panikattacken oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen, den PÄD in Z. aufzusuchen. Er gibt lediglich die Angaben des Klägers wieder, macht sich diese jedoch nicht zu Eigen.
35So bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 B 1387/14 – n.v.“
36Gegen dieses Urteil stellte der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung. Diesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 8. April 2019 (Az.: 3 A 937/17) ab.
37Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 setzte das Polizeipräsidium Z. das Disziplinarverfahren fort, dehnte es aus und hörte den Beklagten gemäß § 31 LDG NRW abschließend an.
38In der Begründung der Verfügung heißt es: Mit der Einleitungsverfügung vom 23. Juli 2015 sei dem Beklagten vorgeworfen worden, vom 3. Februar 2014 bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und damit gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz nach § 34 Satz 1 BeamtStG und zum allgemeinen Wohlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Der Beklagte habe außerdem der Anordnung vom 10. März 2014 zur Überprüfung seiner privatärztlich attestierten krankheitsbedingten Abwesenheit durch ein unverzüglich einzuholendes Gesundheitszeugnis des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes entgegen seiner Pflicht zum Gehorsam nach § 35 Satz 2 BeamtStG weisungswidrig nicht Folge geleistet. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens beziehe sich auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst in dem Zeitraum von der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 23. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 und der entsprechenden Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten durch diesbezügliche Verstöße gegen seine Dienstleistungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG sowie gegen seine Pflicht zum Wohlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG. Bezugnehmend auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Z. vom 3. März 2017 (Az.: 26 K 5262/15) stehe mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest, dass der Beklagte in dem nunmehr vorgeworfenen Gesamtzeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 30. November 2015 schuldhaft unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und den an ihn gerichteten Anordnungen zu Unrecht nicht Folge geleistet habe.
39Der Beklagte machte mit Schreiben vom 24. September 2019 geltend: Er habe 14 Monate ohne Gehalt leben müssen und müsse noch ein Jahresgehalt zurückzahlen. Ferner sei eine dauerhafte Minderung seiner Versorgungsbezüge zu erwarten. Eine weitere Ahndung sei nicht geboten, zumal er sich andauernd um seine schwer erkrankte Ehefrau kümmern müsse. Bei seiner mündlichen Anhörung am 13. Januar 2020 erklärte er: Im Nachhinein wisse er, dass man es damals hätte anders machen sollen. Er habe den Ärzten und Kliniken vertraut. Er habe aus seiner Sicht, wenngleich nicht im juristischen Sinne, nicht vorsätzlich gehandelt und darauf vertraut, dass sein Verhalten ordnungsgemäß sei und er nicht gegen Pflichten verstoße. Die gerichtlichen Entscheidungen, die in der Zwischenzeit ergangen seien, habe er akzeptiert. Er sei durch die Folgewirkung des einbehaltenen Gehalts wirtschaftlich schwer belastet. Er habe aufgrund des Verlustes der Dienstbezüge noch mehr als 40.000,-- Euro Schulden, die noch im Laufe der nächsten Jahre zurückgezahlt werden müssten, sowie Schufa-Einträge von über 12.000,-- Euro, die er nicht zurückzahlen könne. Damit das Haus in A. nicht „unter den Hammer komme“, habe sein Schwiegervater sich zur Übernahme bereit erklärt. Das Haus in S. bekomme er seit Jahren nicht ansatzweise wirtschaftlich verkauft. Er habe seit 2014 bzw. 2015 hunderte von Inkasso-, Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsschreiben sowie Gerichtsbeschlüsse erhalten, die alle bedient werden müssten. Hinzu komme, dass er die Angelegenheit mit sich selbst ausmachen müsse, da er seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht damit belasten könne. Dies alles belaste ihn extrem, zumal er auch zu 50 % schwerbehindert sei und nach wie vor psychische und kognitive Schwierigkeiten habe. Seine Frau sei schon seit Jahren gesundheitlich nicht mehr in der Lage, einen Beruf auszuüben, auch keine Nebentätigkeit. Ihr Zustand habe sich im Lauf der letzten Jahre derart verschlechtert, dass sie nach diversen monatelangen Krankenhausaufenthalten und Operationen in Spezialkliniken in den Pflegegrad 4 eingestuft worden sei. Eine Rehabilitation sei ausgeschlossen. Wenn er sie nicht mehr pflegen könne, müsse sie in ein Pflegeheim. Vielleicht hätte es ihn nicht so hart getroffen, wenn eher über seinen Antrag auf Zurruhesetzung entschieden worden wäre. Vom Antrag bis zur Begutachtung durch die Polizeiärztin habe es 14 Monate gedauert.
40Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 wurden die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung über die Absicht, Disziplinarklage zu erheben, unterrichtet und beteiligt. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts zu.
41Der Kläger hat am 3. November 2020 Disziplinarklage erhoben, mit der er die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten begehrt.
42Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe durch Urteil vom 3. März 2017 (Az.: 26 K 5262/15) rechtskräftig über den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum entschieden. Die diesem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, auf die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW verwiesen werde, entfalteten für das Disziplinarverfahren Bindungswirkung, sie seien der Entscheidung zu Grunde zu legen. Weiterer Ermittlungen bedürfe es nicht. Die Bindungswirkung beziehe sich auf das Fernbleiben an sich, den fraglichen Zeitraum, auf die Feststellungen zur Pflichtwidrigkeit und zum Verschulden des Beamten. Das Verwaltungsgericht habe in dem Urteil festgestellt, dass der Beklagte vom 3. Februar 2014 bis zum 30. November 2015 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, ohne dass ihm hierfür eine Rechtfertigung zur Seite gestanden habe. Er habe seine dienstlichen Aufgaben nicht wahrgenommen, obwohl er dienstfähig (gewesen) sei. Den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei zu entnehmen, dass dahinstehen könne, ob der Beklagte in dem Zeitraum dienstunfähig oder aber dienstfähig gewesen sei, wie dies in dem Gutachten des Dr. Q. vom 24. Dezember 2013 und der hierauf basierenden Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. R. hinsichtlich allgemeiner Bürodienste und Verwaltungsarbeiten festgestellt worden sei, weil er jedenfalls die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit nicht polizeiärztlich habe bestätigen lassen. Hierzu sei er aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 10. März 2014 aber verpflichtet gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch festgestellt, dass es ihm weder unmöglich noch unzumutbar gewesen sei, seine Dienstunfähigkeit durch ein Gesundheitszeugnis des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums Z. nachzuweisen.
43Der Beklagte habe dadurch, dass er in einem Zeitraum von zusammenhängend annähernd 22 Monaten schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, in erheblicher Weise seine Dienstleistungspflicht unter Verstoß gegen § 34 Satz 1 und 3 BeamtSt i.V.m. § 62 Abs. 1 LBG NRW verletzt. Dadurch, dass er entgegen der behördlichen Weisung vom 10. März 2014 die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht durch den PÄD des Polizeipräsidiums Z. habe überprüfen lassen, habe er seine Pflicht zum Gehorsam nach § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. (jetzt: § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Der Beklagte habe die Pflichtverletzungen im Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst nach den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Z. im Urteil vom 3. März 2017 auch vorsätzlich und schuldhaft begangen. Vorsatz und Schuld seien auch in Bezug auf die Verletzung der Gehorsamspflicht gegeben. Der Beklagte habe in Anbetracht der schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen ein einheitliches schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von annähernd 22 Monaten gravierend gegen die im Kernbereich liegende elementare Grundpflicht verstoßen, Dienst zu leisten. Damit habe er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit nicht nur in seinem Fundament erschüttert, sondern endgültig zerstört. Erschwerend komme hinzu, dass dem Beklagten durch die Missachtung der Anordnung vom 10. März 2014 auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht zur Last falle.
44Der Kläger hat beantragt,
45dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
46Der Beklagte hat beantragt,
47die Klage abzuweisen,
48hilfsweise,
49auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
50Er hat geltend gemacht: Das Disziplinarverfahren leide an dem wesentlichen Verfahrensmangel, verspätet eingeleitet worden zu sein. Die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahren entstehe, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Dies sei spätestens wenige Tage nach Bekanntgabe der Verfügung vom 10. März 2014, allerspätestens aber wenige Tage nach Einreichen der nächsten darauf folgenden Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Fall gewesen. Der Dienstvorgesetzte habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. März 2014 erkannt, dass er, der Beklagte, seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich erheblicher Weise verletzt haben könnte. Ausweislich des Vortrags im Klageverfahren 26 K 5262/15 sei das Polizeipräsidium Z. aufgrund der Einschätzung des PÄD ab diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass er zu diesem Zeitpunkt dienstfähig gewesen und damit ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Spätestens nach Einreichen der auf die Bekanntgabe der Verfügung vom 10. März 2014 folgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Vorstellung beim PÄD sei ferner offensichtlich gewesen, dass auch in der Nichtbefolgung der Weisung ein disziplinarrechtlich erhebliches Verhalten liegen könnte. Hierauf hätte der Kläger durch die Erteilung eines Verweises reagieren können, spätestens aber zu diesem Zeitpunkt ein Disziplinarverfahren einleiten müssen. Dies sei jedoch erst 15 Monate später erfolgt, als er, der Beklagte, so lange dem Dienst ferngeblieben sei, dass ein aus Sicht des Klägers mit der Höchstmaßnahme zu ahndendes Dienstvergehen in Rede gestanden habe. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er, der Beklagte, bei rechtzeitiger Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2014 oder bei einer unverzüglichen Ahndung der Pflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt mit einer niederschwelligen Disziplinarmaßnahme pflichtenmahnend hätte angehalten werden können, solche Pflichtverletzungen sofort einzustellen und künftig zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt sei er dem Dienst noch nicht drei Monate ferngeblieben. Dem stehe nicht entgegen, dass er sich zunächst gerichtlich gegen die Verfügung vom 10. März 2014 zur Wehr gesetzt habe. Diese Verfügung einerseits und die Einleitung des Disziplinarverfahrens andererseits hätten nämlich unterschiedliche Ziele verfolgt. Da die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens nachträglich nicht mehr geheilt werden könne, sei die Klage abzuweisen.
51Er sei seit dem Jahr 2000 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen. 2011 sei er als polizeidienstuntauglich eingestuft worden. Im Jahr 2013 sei seine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit von einem vom Kläger beauftragten Gutachter festgestellt worden. Die Behandlung sei nicht erfolgt. Im Frühjahr 2014 habe ein Psychiater des Beklagten beantragt, diesen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Mitte 2014 habe er eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik beantragt. Während der gesamten Zeit, also auch in dem disziplinarrechtlich bedeutsamen Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 30. November 2015, sei ihm von seinen behandelnden Ärzten die Dienstunfähigkeit attestiert worden. Entsprechende Bescheinigungen habe er jeweils dem Kläger eingereicht. Während dieser Zeit sei es ihm nicht gelungen, sich dem PÄD beim Polizeipräsidium Z. vorzustellen. Er sei in der Zeit vom 10. März 2014 bzw. vom 23. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seinen Dienstpflichten, insbesondere seiner Anwesenheitspflicht nachzukommen oder sich einer polizeiärztlichen Untersuchung beim Polizeipräsidium Z. zu unterziehen. Einer Beweiserhebung hierzu stehe das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2017 nicht entgegen. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2017 sei ferner nicht festgestellt, ob er dienstfähig gewesen sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei durch das Urteil ebenso wenig festgestellt, dass er, der Beklagte, vorsätzlich gehandelt habe. Hier finde sich allein die Feststellung, er habe schuldhaft gehandelt.
52Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm der Verstoß gegen seine Pflichten, zum Dienst zu erscheinen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, egal gewesen sei, seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Hinzu komme, dass er darauf habe vertrauen dürfen, keine Dienstpflichtverletzung zu begehen, da für den gesamten Zeitraum ärztliche Testate vorgelegen hätten, aus denen sich seine Dienstunfähigkeit ergeben habe. Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei folglich nicht von einem vorsätzlichen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen. Der Kläger hätte sein, des Beklagten, Nichterscheinen zur polizeiärztlichen Untersuchung zudem zum Anlass nehmen können, auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen und hätte ihn zur Ruhe setzen müssen. Bei der Maßnahmebemessung sei neben der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens und dem Unterbleiben frühzeitiger niedrigschwelliger Disziplinarmaßnahmen mildernd eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Dienstvorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache der hier in Rede stehenden dienstlichen Verfehlung zu berücksichtigen, weil der Kläger auf ihn hätte einwirken müssen, als er der Anordnung vom 10. März 2014 nicht nachgekommen sei. Mildernd sei ferner zu berücksichtigen, dass er sich in einer sehr belastenden privaten Situation befunden habe. Seine Dienstunfähigkeit über den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum habe er hinreichend dargelegt. Überdies habe er in diesem Zeitraum auch seine kranke Frau gepflegt. All dies müsse sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.
53Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.
54Gegen das ihm am 21. März 2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. April 2022 Berufung eingelegt. Er macht geltend:
55Der Kläger habe das Disziplinarverfahren erst am 23. Juli 2015 und damit verspätet eingeleitet. Unter Beachtung von § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hätte es spätestens am 15. April 2014 eingeleitet werden müssen, weil jedenfalls ab diesem Tag der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens bestanden habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht es abgelehnt, diese verspätete Einleitung als durchgreifend mildernden Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dessen Bewertung sei unzutreffend, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass er, der Beklagte, sein pflichtwidriges Verhalten auch dann nicht beendet hätte, wenn das Disziplinarverfahren bereits am 15. April 2014 eingeleitet worden wäre, weil er auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens der Verfügung vom 10. März 2014 nicht Folge geleistet habe und der Verlustfeststellungsbescheid sowie Misserfolge in den verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren gegen den Kläger ihn ebenfalls nicht zu einer Verhaltensänderung bewogen hätten.
56Bei dieser Argumentation lasse das Verwaltungsgericht außer Betracht, dass er, der Beklagte, nach Einleiten des Disziplinarverfahrens sein Verhalten sehr wohl geändert habe. Insbesondere habe er – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung – erreicht, dass die Richtigkeit seiner Krankschreibungen überprüft worden sei, indem er am 1. Dezember 2015 durch den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Y. untersucht worden und dabei seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Daher könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er bei rechtzeitiger Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits zu diesem Zeitpunkt sein Verhalten geändert hätte und es nicht zu einem derart langen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst gekommen wäre. Dabei dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sein Recht in Anspruch nehme, sich gegen belastende Anordnungen zur Wehr zu setzen, die andere Zielrichtungen verfolgten als das Disziplinarverfahren. Seine Verhaltensänderung ungeachtet dessen, dass seit Beginn des Verlustfeststellungszeitraums 17 Monate verstrichen waren und eine Abwendung der disziplinaren Höchstmaßnahme „eigentlich nicht mehr möglich war“, spreche dafür, dass er sich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe beeindrucken lassen. Keinesfalls dränge sich der Eindruck seiner fehlenden „Erreichbarkeit“ durch disziplinarrechtliche Maßnahmen auf.
57Auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens von Dienstherrn und Allgemeinheit sei deshalb anders zu beurteilen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass er innerhalb des fraglichen Zeitraums nicht von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand genommen, sondern an seinem Vorgehen unbeirrt festgehalten habe.
58Der Beklagte beantragt,
59das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
60hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
61Der Kläger beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die dort nicht schon geprüft und eingehend gewürdigt worden seien.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt zu Recht aberkannt.
67A. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen und eine Sachentscheidung über die Disziplinarklage getroffen. Der erkennende Senat pflichtet insbesondere dessen Ausführungen dazu bei, dass die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens, von deren Vorliegen im Streitfall der Senat ebenfalls ausgeht, ungeachtet der Frage einer möglichen Einordnung als „wesentlicher“ Fehler des Disziplinarverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 1 LDG NRW kein Hindernis für die Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens darstellt (vgl. S. 13 bis 15 des Urteilsabdrucks – UA). Vielmehr kann ein solcher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – gegebenenfalls – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 – 2 C 60.17 –, juris Rn. 21.
69Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass ein mögliches Zuwiderhandeln gegen den „Gedanken der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen“, der es gebietet, bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen eines Beamten dessen Fehlverhalten frühzeitig mit niedrigschwelligen Disziplinarmaßnahmen entgegenzuwirken, anstatt Dienstpflichtverstöße gleichsam „zu sammeln“, der Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht, sondern – gegebenenfalls – ebenso bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen wäre.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 – 2 C 60.17 –, juris Rn. 32, 36.
71Eine derartige Fallkonstellation ist im Streitfall mit dem Vorwurf eines (einzigen) ununterbrochenen, viele Monate andauernden unerlaubten Fernbleibens vom Dienst jedoch ohnehin nicht gegeben.
72B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte, wenn er sich noch im Dienst befände. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW.
73I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht die im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2017 (Az. 26 K 5262/15) zugrunde, mit dem dieses die Anfechtungsklage des Beklagten gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Z. vom 3. September 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 Abs. 3 ÜBesG NRW a.F. (heute: § 11 Abs. 1 LBesG NRW) wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ab dem 3. Februar 2014 abgewiesen hat, und verweist hierauf. Diese Feststellungen sind im Disziplinarverfahren, das, wie hier, denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend, §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der erkennende Senat keinen Grund, sich gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von diesen Feststellungen zu lösen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 18 bis 22), denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten, zu der ihm auferlegten Vorsprache beim polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. zur Überprüfung der vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diesem Vortrag schon wegen der gegenteiligen bindenden Feststellungen das Verwaltungsgerichts Z. in dem Urteil 3. März 2017 im Verlustfeststellungsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Hierin wird die Feststellung, der Beklagte sei schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, tragend darauf gestützt, er habe eben diesen ihm rechtmäßig auferlegten Nachweis einer Dienstunfähigkeit nicht erbracht. Damit aber beruht die dortige Klageabweisung tragend auf der Feststellung, dass ein Nachweis in dieser Art und Weise ihm – überhaupt – möglich gewesen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Beklagte auch dieser Feststellung nichts entgegengesetzt hat, was die Bindungswirkung entfallen ließe. Der Beklagte ist den vorgenannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten.
74II. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Z. im Urteil vom 3. März 2017 im Verlustfeststellungsverfahren steht mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 30. November 2015 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist. Ferner ergibt sich hieraus, dass der Beklagte schuldhaft die Anordnung des Polizeipräsidenten vom 10. März 2014 nicht befolgt hat, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. bestätigen zu lassen; wie bereits ausgeführt ist das Urteil im Verlustfeststellungsverfahren tragend auf diese Feststellung gestützt.
75Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte hiermit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass dem Beklagten ein vorsätzliches Fehlverhalten zur Last fällt. Insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen (UA S. 22 bis 25), der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Wie bereits ausgeführt besteht der zentrale Vorwurf gegen den Beklagten darin, der ihm rechtmäßig auferlegten Verpflichtung, seine Dienstunfähigkeit sowie privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Z. überprüfen und bestätigen zu lassen (zuerst im Schreiben vom 20. Januar 2014, dann in der Verfügung vom 10. März 2014), nicht nachgekommen zu sein. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er über den sachlichen Inhalt dieser Anordnungen irgendeinem Zweifel unterlegen sein könnte. Schon hieraus ergibt sich, dass deren Missachtung vorsätzlich erfolgte. Die Möglichkeit, die Anordnung vom 10. März 2014 mit Rechtsmitteln anzugreifen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ließ jedenfalls wegen der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung –
76nach BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 20, handelt es sich um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung –
77seine Verpflichtung unberührt, ihr (zunächst) Folge zu leisten. Sollte er sich für berechtigt gehalten haben, ihr nicht zu folgen, wäre er einem vermeidbaren Irrtum unterlegen, der den Vorsatz unberührt ließe –
78nach BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 30, wäre auch eine hierauf gerichtete anwaltliche Beratung nicht von Bedeutung. Erst recht muss das für eventuelle Meinungsäußerungen ihn behandelnder Ärzte gelten.
79Er handelte auf eigenes Risiko. Damit aber hat der Beklagte auch die Verletzung seiner Pflicht, bei Fehlen einer Rechtfertigung für ein Fernbleiben zum Dienst zu erscheinen, mit Wissen und Wollen und damit bedingt vorsätzlich verwirklicht. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt.
80III. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das vom Beklagten begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Aberkennung des Ruhegehalts führt, weil der Beklagte durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW).
811. Hinsichtlich der Grundsätze der Maßnahmebemessung und der disziplinaren Schwere eines Verstoßes gegen die – vom Beklagten vorsätzlich missachtete – Grundpflicht eines Beamten, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (S. 25 bis 28), der er sich nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Das dem Beklagten zu Recht vorgeworfene vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über fast 22 Monate unter Missachtung der ausdrücklichen Anordnung vom 10. März 2014 indiziert auch nach Überzeugung des erkennenden Senats die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, hier der Aberkennung des Ruhegehalts.
822. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht derart ins Gewicht fallen, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden könnte. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
83a) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass im Streitfall weder eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat noch ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB beim Beklagten oder eine zu einer erheblichen Milderung führende negative Lebensphase des Beklagten einschlägig ist, und verweist auf dessen diesbezügliche Ausführungen (UA S. 28 bis 30), denen er sich nach eigener Überprüfung anschließt.
84b) Der Senat teilt auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten wegen der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen nicht dazu führt, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.
85Wie das Verwaltungsgericht hegt auch der erkennende Senat keine Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm im Streitfall vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen auch dann nicht beendet hätte, wenn das Disziplinarverfahren gegen ihn bereits am 15. April 2014 eingeleitet worden wäre, nachdem ein aktenkundiger Vermerk (vom 14. April 2014, Bl. 70 der Beiakte 2) zu dem Ergebnis gelangt war, es bestehe der hinreichende Verdacht eines disziplinarisch erheblichen Pflichtenverstoßes. Diese Schlussfolgerung zieht auch der Senat aus der Tatsache, dass der Beklagte sich von seinem pflichtwidrigen Verhalten selbst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht abbringen ließ, nachdem er bereits zuvor im gegen die Verfügung vom 10. März 2014 gerichteten Eilverfahren in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen ohne Erfolg geblieben war. Diese Bewertung wird durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.
86Die Erwägung greift nicht durch, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb zu beanstanden, weil es sich dabei um eine unzulässige Spekulation handele. Die nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangte Beurteilung, ob die Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war, verlangt den Gerichten gerade eine derartige hypothetische Betrachtung ab. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts hält den Einwendungen des Beklagten auch im Übrigen stand. Dessen Hinweis, er habe nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sein Verhalten – wenngleich „mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung“ – „sehr wohl geändert“, indem er Anfang Dezember 2015 den polizeiärztlichen Dienst in Y. aufgesucht habe, der seine Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfähigkeit feststellte, geht bereits an dem gegen ihn erhobenen Disziplinarvorwurf vorbei. Ihm wird vorgeworfen, seinem Dienst ferngeblieben zu sein, ohne der Anordnung nachgekommen zu sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Privatärzte für den betreffenden Zeitraum unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums Z. überprüfen zu lassen. Dies – allein – hätte dazu führen können, dass er dem Kläger Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens hätte entgegenhalten können.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 20.
88Dieses Verhalten hat er jedoch auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und Zustellung der Einleitungsverfügung am 19. August 2015 um keinen Deut geändert: Er ist weder zum Dienst in seiner Dienststelle erschienen noch hat er zu irgendeinem Zeitpunkt eine der von ihm im streitbefangenen Abwesenheitszeitraum vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch ein Gesundheitszeugnis des dortigen polizeiärztlichen Dienstes überprüfen und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestätigen lassen.
89Unzutreffend ist im Übrigen auch die Darstellung des Beklagten, er habe durch seine Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Y. „erreicht, dass die Richtigkeit seiner Krankschreibungen überprüft werde[n]“. Eine polizeiärztliche Überprüfung der vom Beklagten im streitigen Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen war nicht Aufgabe des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums Y. und auch nicht Gegenstand seines Polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 18. Januar 2016. Vielmehr stützt das Gutachten das Ergebnis einer „zum derzeitigen Zeitpunkt“ gegebenen allgemeinen Dienstunfähigkeit des Beklagten nach § 26 BeamtStG für Innendiensttätigkeiten bei der Polizei (S. 11 des Gutachtens) trotz der Feststellung, „die Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit ist nicht eingeschränkt, so das[s] hier sicherlich ein Rest Leistungsvermögen im Innendienst zu beschreiben ist“ (S. 10 des Gutachtens), auf die Erwägung, „der Verwahrlosungszustand ist so ausgeprägt und deutlich, dass es aktuell nicht möglich erscheint, Herrn G. im Innendienst der Polizei einzusetzen“, „in der jetzigen verwahrlosten, ungepflegten Situation“ sei die Ausübung von Innendiensttätigkeiten durch den Beklagten „keinem Kollegen oder Bürger zumutbar“ (S. 10 des Gutachtens). Ein irgendwie gearteter Bezug dieser Ausführungen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Privatärzte, die der Beklagte für den streitigen Zeitraum seiner unerlaubten Dienstabwesenheit vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich. Ein unerlaubtes Fernbleiben nach dem Zeitpunkt der Untersuchung und Feststellung der „Verwahrlosung“ des Beklagten durch den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Y. am 1. Dezember 2015 wird dem Beklagten nicht vorgeworfen.
90Nicht nachzuvollziehen ist das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ihm sei die Möglichkeit nicht bewusst gewesen, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könnte. Bereits in dem an ihn gerichteten Schreiben des Polizeipräsidiums Z. vom 20. Januar 2014 – noch vor Beginn des hier streitigen Zeitraums – und – erneut – in dessen Verfügung vom 10. März 2014 war er auf diese mögliche Folge unerlaubten Fernbleibens vom Dienst unmissverständlich hingewiesen worden.
91Das Verwaltungsgericht nimmt bei seiner Bewertung, das Unterbleiben einer frühzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens sei für das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht ursächlich gewesen, zu Recht auch die Zeiträume der Anhängigkeit der gegen den Kläger geführten Verwaltungsstreitverfahren in den Blick. Dies widerspricht weder dem Recht eines Beamten, sich „selbstverständlich“ gegen belastende Anordnungen zu Wehr zu setzen, noch bedeutet dies, dass das Bemühen um Rechtsschutz ihm zum Nachteil gereichte. Dieses befreit ihn weder davon, seinen dienstlichen Verpflichtungen (ggf. vorerst) nachzukommen, noch hindert es daran, Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, dass er dies unterlässt.
92c) Der erkennende Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ferner darin zu, dass auch der Gesichtspunkt einer dem Dienstherrn aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich abverlangten „stufenweisen Steigerung“ der Disziplinarmaßnahmen bei einer zeitlich gestreckten Abfolge von Dienstpflichtverletzungen eines Beamten im Streitfall nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führt und verweist auf die diesbezügliche Begründung (UA S. 31 f.). Abgesehen von diesen Gründen wäre eine Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten mit einem schlichten Verweis schon im Zeitpunkt der Abfassung des Aktenvermerks vom 14. April 2014 ausgeschlossen gewesen, nachdem der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Monaten dem Dienst ohne die ihm abverlangte Nachweisführung bezüglich angeblicher Dienstunfähigkeit ferngeblieben war. Bei dieser Dauer der in Rede stehenden Kernpflichtverletzung stand vielmehr bereits eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Raum. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
93d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ferner ausgeführt, dass und aus welchem Grund für den Beklagten keine anderen mildernden Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes sprechen, die zu anderen Disziplinarmaßnahme führen und dass dies auch unter Berücksichtigung des Kriteriums des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gilt. Hierauf wird verwiesen (UA S. 32 bis 34). Nach den obenstehenden Ausführungen fehlt für die vom Beklagten geforderte „andere“ Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung die Grundlage.
94e) Abgesehen von dem soeben Ausgeführten wäre – selbstständig tragend – gegen den Beklagten auch dann die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen, wenn man davon ausginge, dass die Verspätung der Einleitung des Disziplinarverfahrens bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen wäre, weil – erst – von dieser eine hinreichende Mahnung und Warnung des Beklagten vor weiterem Fehlverhalten ausging, dieser entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – und des Senats – hierfür „erreichbar“ war und seine Abkehr von seinem Fehlverhalten in seiner Vorstellung bei dem polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidenten Y. ihren Ausdruck gefunden hätte, wie er geltend macht. Insofern ist entscheidend, dass der Beklagte diese „Abkehr“ am 1. Dezember 2015 erst zu einem Zeitpunkt vollzog, als die Zustellung der Einleitungsverfügung vom 23. Juli 2015 am 19. August 2015 mehr als zwei Monate zurücklag. Auch ein derartiger Zeitraum vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens führt nämlich nach gefestigter Rechtsprechung bereits dazu, dass bei Fehlen durchgreifender mildernder Gesichtspunkte – wie im Streitfall – die disziplinare Höchstmaßnahme auszusprechen wäre. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zum Befolgen dienstlicher Anordnungen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über einen Zeitraum von mehreren Monaten andauert. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Es ist regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 – 2 C 6.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.
96Bei einer prognostischen Gesamtschau aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte, die im angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, nach Einschätzung des Senats zutreffend aufgeführt und bewertet worden sind, wäre dies hier nach der Beurteilung durch den erkennenden Senat auch dann der Fall, wenn man zugunsten des Beklagten lediglich den Zeitraum ab Zustellung der Einleitungsverfügung in den Blick nähme.
97IV. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Aberkennung des Ruhegehalts nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem aktiven Beamten ist ihm für das während seiner aktiven Dienstzeit begangene Dienstvergehen nach seinem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er mit seinem Verhalten seine berufliche Existenz und seine Versorgungsansprüche aufs Spiel gesetzt hat.
98Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens führt unabhängig davon, ob man auf die Einleitungsverfügung vom 23. Juli 2015 oder den Beginn des dem Beklagten vorgeworfenen vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens am 3. Februar 2014 abstellt, nicht dazu, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt es nicht, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Ist ein Beamter wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens im öffentlichen Dienst untragbar geworden, so kann er nicht deshalb Beamter bleiben, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Dis-ziplinarbefugnis vereinbaren. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 28.04.2021 – 3d A 1650/20.O – juris Rn. 139 ff., und vom 19.03.2025 – 31 A 3241/21.O –.
100Der Eintritt des Beklagten in den Ruhestand führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auf die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis bezogenen Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn – wie hier – die angemessene Disziplinarmaßnahme in der Aberkennung des Ruhegehalts besteht.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.
102V. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2, 3 LDG NRW abzuweichen.
103C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
104Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711,709 Satz 2 ZPO.
105Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.