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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 800/24

Datum:
19.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 800/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1119.2A800.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1712/22
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah­rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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