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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.180,77 Euro festgesetzt.
Der als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Der Zulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil er schon nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Der sich selbst vertretende Kläger hat nicht innerhalb von zwei Monaten die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zugelassen werden soll. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 2 A 801/19 –, n.v.
4Daran fehlt es hier. Den Ausführungen ist nicht einmal zu entnehmen, dass diese Zulassungsvoraussetzungen überhaupt gesehen und/oder berücksichtigt worden sind. Der Begründungsschriftsatz vom 21. Februar 2024 enthält zunächst einen Antrag, der erst nach Zulassung der Berufung zu stellen wäre, und benennt dann keinen der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe oder führt ihn in der Sache aus.
5Unabhängig davon lassen die Ausführungen des Klägers keine Gründe erkennen, die in der Sache die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.
6Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.
8Ausgehend hiervon sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
10die Leistungsbescheide der Beklagten vom 29. April 2022, vom 1. Dezember 2022 und vom 14. Dezember 2022 aufzuheben,
11im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese seien rechtmäßig, da die Beklagte den Kläger für die Kosten einer im Sofortvollzug durchgeführten Räumung und anschließenden Verschließung (Absicherung) des Gebäudes H.-straße 20 in G. im Wege der Ersatzvornahme in Anspruch nehme. Eine fiktive, auf Durchführung der Absicherungsmaßnahmen nach Räumung des genannten Gebäudes gerichtete Ordnungsverfügung wäre rechtmäßig gewesen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die nicht angefochtenen und ausweislich der Postzustellungsurkunden allen Eigentümern nebst Hausverwaltung zugestellten Bescheide vom 17. Juni 2019, die gemäß § 58 Abs. 3 BauO NRW 2018 auch ihm gegenüber Geltung hätten, und die darin aufgelisteten zahlreichen Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere zum Fehlen ordnungsgemäßer Rettungswege, verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Sofortvollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auch notwendig gewesen. Der Kläger habe als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden können. Die Leistungsbescheide seien auch der Höhe nach gerechtfertigt.
12Der Kläger macht geltend, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zustellung, da der „sogenannte WEG-Verwalter“ nie bestellt gewesen sei, damit seien auch nicht alle Bescheide über die Nutzungsuntersagung vom 17. Juni 2019 ordnungsgemäß zugegangen, und bezieht sich insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag. Die reine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nach den genannten Grundsätzen schon im Ansatz nicht. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht (S. 7 des Urteils) ausgeführt, die Zustellung der – die mündlich ausgesprochene Nutzungsuntersagung vom 3. April 2019 jeweils bestätigenden – nicht angefochtenen Bescheide vom 17. Juni 2019 sei allen Eigentümern sowie der Hausverwaltung gegenüber aktenkundig durch Postzustellungsurkunden nachgewiesen, weshalb der Einwand des Klägers, er sei von den vormaligen Eigentümern nicht informiert worden, unbeachtlich sei. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht weiter. Auch von daher fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils. Unabhängig davon wäre eine – unterstellt – fehlende Zustellung der Ausgangsbescheide hier auch nicht entscheidungserheblich, da es sich hier um eine im Sofortvollzug durchgeführte Maßnahme handelt, bei der die Verwaltungsvollstreckung auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre (vgl. § 55 Abs. 2 VwVG NRW). Der schriftlichen Bestätigung kommt insoweit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW kein eigener Regelungscharakter zu.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 – 5 A 942/19 –, juris Rn. 38.
14Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
15Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsantrags kann gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist entsprechend auch in einem Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich irrelevant. Anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn eine fehlerhafte Ablehnung auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führte. Dies setzt allerdings voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anzunehmen, wenn jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, weil die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar ist.
16Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 6 A 1229/18 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.; Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 A 255/20 –, juris Rn. 83 f.
17Hieran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und des Verlegungsantrags den erneuten Befangenheitsantrag als unbeachtlich einzustufen, sich als willkürliche bzw. manipulative Handhabung des Ablehnungsrechts darstellt. Stattdessen befasst er sich allein mit der materiellen Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Befangenheitsantrags. Die Einstufung des (zweiten) Befangenheitsantrags als unbeachtlich ist angesichts des Verfahrensablaufs aus den in dem angefochtenen Urteil dargestellten Gründen auch ohne Weiteres nachvollziehbar.
18Mit dem Vortrag, wegen der „kurzfristigen Zurverfügungstellung des Sachvortrags der Gegenseite“ sei eine Aufhebung des Termins angezeigt gewesen, wird ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht aufgezeigt.
19Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 7 B 16.21 –, juris, Rn. 17, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2021 ‒ 4 A 1382/18 ‒, juris, Rn. 25 f.
21Ausgehend hiervon konnte das Verwaltungsgericht den einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers vom 14. Dezember 2023 auf Aufhebung des Termins ablehnen, ohne das rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen. Der „Sachvortrag der Gegenseite“ bestand hier in der Übersendung der Postzustellungsurkunden über die vom Kläger als fehlend bzw. fehlerhaft gerügte Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 17. Juni 2019, die die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 übersandt hatte. Nachdem ihm unter dem 4. Dezember 2023 zunächst nur dieser Schriftsatz ohne Anlagen mit Hinweis des Gerichts übersandt worden war, erfolgte auf entsprechenden Antrag vom 8. Dezember 2023 am 11. Dezember 2023 die Übersendung der Anlage an den Kläger. Warum der Kläger sich zu diesen Postzustellungsurkunden – über seinen bisherigen Vortrag hinaus – nicht hätte äußern können, trägt er schon nicht vor und dies ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Unabhängig davon wird in der Zulassungsbegründung auch nicht dargetan, was der Kläger dann vorgetragen hätte; daran ändern die Ausführungen, auf die im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingegangen worden ist, nichts.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).