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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3259/25

Datum:
15.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3259/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.2A3259.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3690/23
 
Tenor:

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.509,63 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6
 

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