Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 13 K 1628/20 unangemessen war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens 13 K 1628/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln.
3In dem Anlassverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, machte er Informationszugang betreffend Maßnahmen geltend, die der Präsident des Amtsgerichts Köln gegen einen Richter am Amtsgericht wegen dessen Äußerung in einem Hauptverhandlungstermin getätigt haben soll. Der Kläger erhob am 24. März 2020, ursprünglich in Form einer Klageerweiterung im Verfahren 13 K 146/18, Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Er führte aus, dass ausweislich eines Berichts des „F.“ vom 2. Oktober 2019 ein Richter am Amtsgericht in einem Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid einen Profifußballer als „Pisser“ und „Pissnelke“ beschimpft haben soll. Ihn, den Kläger, interessiere für einen Aufsatz, bei dem es um einen Vergleich zwischen dem anwaltlichen und dem richterlichen Berufsrecht gehe, welche Konsequenzen dies für den Richter gehabt habe. Der Präsident des Amtsgerichts Köln habe ihm mit Bescheid vom 14. Februar 2020 mitgeteilt, dass die denkbaren Maßnahmen der Dienstaufsicht unter anderem Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG und Disziplinarmaßnahmen nach §§ 5 ff. LDG NRW i. V. m. § 77 LRiStaG NRW umfassten. Auskünfte zu konkreten Personalvorgängen könnten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW nicht erteilt werden. Am 5. April 2020 erklärte der Kläger angesichts der Corona-Pandemie sein Einverständnis mit einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem schloss sich auch das beklagte Land, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2020 an. Dessen Klageerwiderung ging am 13. Mai 2020 ein. Zugleich informierte das beklagte Land darüber, dass der in Rede stehende Verwaltungsvorgang des Amtsgerichts Köln derzeit nicht auffindbar, aber in seinen wesentlichen Bestandteilen durch den Kläger bereits vorgelegt worden sei. Es folgte der Wechsel weiterer Schriftsätze des Klägers (datierend vom 29. Mai und 26. Juni 2020) sowie des beklagten Landes (datierend vom 18. Juni und vom 6. Juli 2020), wobei dieses mit seinem letzten Schriftsatz mitteilte, dass eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Der Kläger bemühte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 11. September 2020 erneut - insbesondere auch wegen eines gegen ihn durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln in anderer Sache eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - um Vorlage des Verwaltungsvorgangs des Amtsgerichts Köln. Auf gerichtliche Nachfrage übersandte das beklagte Land unter dem 7. Oktober 2020 die den Vorgang betreffenden digital vorhandenen Dokumente, verwies aber zugleich darauf, dass der Vorgang als solcher trotz intensiver Suche noch nicht aufgefunden worden sei. Dies nahm der Kläger zum Anlass für einen weiteren Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, zu dem das beklagte Land unter dem 30. Oktober 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16. November 2020, eine Stellungnahme ablehnte. Der Kläger erhob am 4. Dezember 2021 Verzögerungsrüge, die er am 12. Juni 2022 wiederholte. Er fragte zusätzlich am 5. - verbunden mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde - sowie am 7. August 2022 bei dem Verwaltungsgericht nach dem Sachstand des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 29. September 2022 übertrug das Verwaltungsgericht die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akte an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln wegen der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 11. November 2022, zurückgewiesen wurde. Mit Urteil vom 11. November 2022, dem Kläger zugestellt am 15. November 2022, wies das Verwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung ab.
4Der Kläger hat am 5. Mai 2023 Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - zunächst auch wegen vier weiterer, sodann abgetrennter Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln -eingereicht.
5Er trägt vor: Das Anlassverfahren sei seitens des Verwaltungsgerichts in der Zeit vom 1. November 2020 bis zum 11. November 2022 - also über 24 Monate hinweg - nicht gefördert oder auf sonstige Weise substanziell bearbeitet worden. Der Einwand, seine eigenen, der Beschleunigung dienenden Eingaben im Anlassverfahren seien ihm verfahrensverzögernd anzulasten, treffe nicht zu. Ebenso unzutreffend sei die Berechnung einer Verzögerung von lediglich acht Monaten, weil sie sich nicht mit der Rechtsprechung und der danach als Bezugsgröße anzusetzenden Gesamtverfahrensdauer decke. Für eine Verzögerung von zwei Jahren erscheine ein Betrag in Höhe von 2.400,- Euro angemessen und solle nicht unterschritten werden. Von diesem angesetzten Pauschalbetrag sei dabei lediglich im Ausnahmefall abzuweichen. Ein solcher liege hier nicht vor. Das Anlassverfahren habe nicht nur ein unbedeutendes Informationsanliegen betroffen. Vielmehr sei - auch aufgrund der vier weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, die zu Entschädigungsklagen geführt hätten - eine deutliche Reaktion des entscheidenden Senats geboten, die sich nicht auf eine bloße Feststellung beschränken dürfe.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Verfahrensdauer des Rechtsstreits Verwaltungsgericht Köln 13 K 1628/20 gemäß § 198 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es trägt vor: Die zulässige Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 13 K 1628/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln von rund 31 Monaten sei schon nicht, jedenfalls nicht im behaupteten Umfang unangemessen. Dem Gericht sei auch dann, wenn die Sache „ausgeschrieben“ sei, im Anschluss Zeit zur Sichtung und Würdigung des Vortrags der Beteiligten einzuräumen, wobei die hierfür erforderliche Dauer grundsätzlich durch das erkennende Gericht im Ausgangsverfahren zu beurteilen sei. Vorliegend hätten die Beteiligten im November 2020 vorerst abschließend vorgetragen, so dass das
11Verfahren frühestens ab Dezember 2020 entscheidungsreif gewesen sei. Dem Verwaltungsgericht habe sodann ein zeitlicher Spielraum von mindestens zwölf Monaten, das heißt bis einschließlich November 2021, zugestanden. Im darauffolgenden Zeitraum von Dezember 2021 bis Juli 2022 (acht Monate) sei kein Fortgang des Verfahrens erkennbar gewesen. Schließlich sei es von August bis November 2022 im Ergebnis nicht zu einer unangemessenen Verfahrenslaufzeit gekommen. Der Kläger habe im August 2022 eine Sachstandsanfrage gestellt und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, so dass aufgrund der Abgabe der Akten an die Gerichtsverwaltung eine Bearbeitung des Verfahrens schlichtweg nicht möglich gewesen sei. Im September 2022 habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen und ihn sodann im November 2022 entschieden. Nach Abzug des gerichtlichen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums verbleibe somit allenfalls eine Überlänge von acht Monaten, wobei im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sei, dass das Ausgangsverfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung aufgewiesen habe. Unabhängig davon könne der Kläger aber keine Entschädigung beanspruchen. Denn selbst bei Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend. Auch hier sei die objektiv fehlende (geldwerte) Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zu berücksichtigen. Ferner fehle es an irgendeinem über die bloße Verfahrensdauer hinausgehenden Nachteil für ihn und sei das Verfahren allenfalls in geringem Umfang überlang.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Köln 13 K 1628/20 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2023 bzw. 16. Oktober 2024 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
15Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
16A. Die zulässige - insbesondere nach § 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist, fristgerecht erhobene (vgl. §§ 90 Satz 2, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 167 ZPO) - Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (dazu I.). Ihm steht aber Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (II.).
17I. Der Kläger kann trotz unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens 13 K 1628/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln (dazu 1.) keine Entschädigung beanspruchen (dazu 2.).
18Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Entschädigung kann dabei nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.
191. Die Dauer des Anlassverfahrens Verwaltungsgericht Köln 13 K 1628/20 war unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG im Umfang von zwölf Monaten.
20a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
21Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 -, NVwZ 2025, 94 = juris Rn. 33, und vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 18 f., vom 10. Februar 2017 - 13 D 75/15 -, juris Rn. 16, und vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -, juris Rn. 42 f., m. w. N.
22b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer im Umfang von zwölf Monaten unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (dazu aa)), seiner Bedeutung für den Kläger (dazu bb)) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (dazu cc)) und der Verfahrensführung des Gerichts (dazu dd)) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, insoweit verletzt worden ist.
23aa) Bei dem Anlassverfahren, in dem es dem Kläger um Informationszugang betreffend dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Richter am Amtsgericht wegen dessen Äußerung in einem Hauptverhandlungstermin ging, handelte es sich weder tatsächlich noch rechtlich um einen schwierigen Fall. Der Sachverhalt war überschaubar. Zudem ging es im Kern allein um die rechtliche Frage, ob dem Informationsbegehren des Klägers mit Blick auf das richterliche Dienstrecht und den Umstand, dass es sich um besonders sensible persönliche Daten handelte, ein Ausschlussgrund entgegensteht, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2022 letztlich bejahte. Als weitere Anhaltspunkte für den eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad können die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO (dazu wurden die dortigen Beteiligten schon mit Eingangsverfügung vom 1. April 2020 angehört), die Entscheidung ohne mündliche nach § 101 Abs. 2 VwGO sowie die kompakten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem zehnseitigen, auf zwei Begründungsstränge selbstständig tragend gestützten Urteil vom 11. November 2022 angesehen werden.
24bb) Gleichzeitig hatte das Anlassverfahren keine besondere, sondern vielmehr eine äußerst geringe Bedeutung für den Kläger.
25Die Bedeutung der Sache ist in einer objektivierten Weise zu bestimmen. Sie ist zu bemessen aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten. Bloße subjektive Einschätzungen von Betroffenen müssen daher außer Betracht bleiben.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525 = juris Rn. 51; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 109, m. w. N.
27Als besonders bedeutsam sind danach Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, NVwZ 2018, 909 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53 f.; Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - 24 A 18.2049 -, juris Rn. 33, und vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.
29Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt eine besondere Bedeutung des Verfahrens an, wenn es um Eingriffe in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit von Betroffenen, um die Klärung finanzieller Existenzfragen etwa in Versorgungsangelegenheiten oder um Eltern-Kind-Beziehungen geht.
30Vgl. Steinbeiß-Winkelmann, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Teil I Einführung Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 ‑ 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 55 f.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören beispielsweise Verfahren, bei denen dem Grunde oder der Höhe nach um Fürsorgeleistungen gestritten wird, zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und ihrer Bedeutung für die Betroffenen besonders zu fördern sind. Eine besondere Bedeutung für den Betroffenen ist auch bei Rechtsstreitigkeiten anzunehmen, die zwar nicht die Sicherung des Existenzminimums betreffen, sondern Sozialleistungen, auf die der Betroffene zur Sicherung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 ‑ 1 BvR 2186/14 -, NVwZ 2015, 296 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 57 f.
33Auch Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht für Kinder, Verfahren über den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit oder Arbeitssachen bedürfen regelmäßig einer besonderen Beschleunigung.
34Vgl. Althammer/Schäuble: Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, in: NJW 2012, 1 (2), m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 59 f.
35Orientiert an diesen Fallgruppen ist die objektive Bedeutung des Informationsbegehrens des Klägers als äußerst gering einzustufen. Der Kläger hat im Rahmen des Anlassverfahrens erläutert, ihn interessiere „zu Vergleichszwecken“ für einen Aufsatz, bei dem es um eine Gegenüberstellung von anwaltlichem und richterlichem Berufsrecht gehe, welche Konsequenzen die Äußerungen des Richters am Amtsgericht gehabt hätten. Damit handelt es sich nicht nur um ein Begehren, das einen allenfalls entfernten persönlichen Bezug aufweist und in den Bereich der Hintergrundrecherche für ein jenseits der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit des Klägers liegendes Projekt fällt. Der Kläger hat zudem die konkreten Umstände seines Aufsatzprojekts im Unklaren gelassen. So ist insbesondere weder erläutert noch erkennbar, warum eine Einzelinformation zu einer möglichen dienstrechtlichen Maßnahme gegen einen Richter am Amtsgericht in Köln für das Aufsatzprojekt von gesteigertem Wert - geschweige denn unabdingbar - sein sollte. Auch bleibt unklar, in welchem Maße das Projekt bisher auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wurde oder sich nur als reines Interesse bzw. Gedankenspiel darstellt.
36cc) Zu einer Verzögerung des Anlassverfahrens haben der Kläger und das beklagte Land nicht beigetragen. Beide haben auf Schriftsätze der Gegenseite zeitnah repliziert. Zudem erklärten der Kläger bereits am 5. April 2020 und das beklagte Land unter dem 23. April 2020 ihr Einverständnis mit einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Soweit das beklagte Land im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 (dort Seite 5) einwendet, im August 2022 habe der Kläger eine Sachstandsanfrage gestellt und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, so dass aufgrund der Abgabe der Akten an die Gerichtsverwaltung eine Bearbeitung des Verfahrens schlichtweg nicht möglich gewesen sei, verfängt dies schon nach dem konkreten Verfahrensablauf nicht. Denn ausweislich der Gerichtsakte des Anlassverfahrens (dort Blatt 124) wurde der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln diese erst mit gerichtlicher Verfügung vom 29. September 2022 („Wv. sodann an Frau Präsidentin (Dienstaufsichtsbeschwerde Bl. 113)“) vorgelegt. Mit Beschluss vom selben Tag hatte die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen, der das Verfahren im Anschluss mit Urteil vom 11. November 2022 zügig entschied. Für den Zeitraum vom 29. September bis zum 11. November 2022 kommt eine Verzögerung des Verfahrens demnach von vornherein nicht in Betracht. Eine solche Verzögerung konnte sich deshalb auch nicht wegen der erfolgten Vorlage der Gerichtsakte an die Gerichtsverwaltung zwecks Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben. Ob sich der Kläger die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde tatsächlich grundsätzlich als „Verzögerungsbeitrag“ zurechnen lassen müsste, kann daher dahinstehen.
37dd) Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, nachdem es mit der am 16. November 2020 bei Gericht eingegangenen Mitteilung des beklagten Landes, dass zu dem Schriftsatz des Klägers vom 23. Oktober 2020 keine Stellungnahme beabsichtigt sei, ausgeschrieben war, nicht mehr erkennbar gefördert. Erst im September 2022 hat es das Verfahren wie ausgeführt durch den Beschluss zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter weiter vorangetrieben. Damit ergibt sich ein Zeitraum der Nichtaktivität des Verwaltungsgerichts von Dezember 2020 bis August 2022.
38Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Verwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - bei der Verfahrensgestaltung ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist, nach dessen Ablauf es erst weitere Maßnahmen hätte treffen müssen, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Weder Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 6 EMRK gewähren einen Anspruch auf eine optimale Verfahrensführung. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 ‑ 5 C 31.15 D -, NJW 2016, 3464 = juris Rn. 25, und vom 11. Juli 2013 ‑ 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2024 - 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 28, und vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris Rn. 72 f.
40Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig darstellt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2024 ‑ 13 D 133/22.EK -, juris Rn. 30.
42Davon ausgehend waren zwar nach Eingang des Schriftsatzes des seinerzeit beklagten Landes beim Verwaltungsgericht Köln im November 2020, wonach keine Stellungahme mehr beabsichtigt sei, keine weiteren umfangreichen Verfahrenshandlungen mehr notwendig. Daraus folgt aber schon mit Blick darauf, dass die 13. Kammer noch weitere Verfahren zu bearbeiten hat(te) bzw. gehabt haben dürfte, nicht, dass sie unverzüglich zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen wäre. Für eine Entscheidungsfindung war dem Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt vielmehr noch ein Gestaltungsspielraum von zehn Monaten, also bis Ende September 2021, einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist von Gewicht, dass das Verfahren zwar wie ausgeführt einen eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, aber Ende November 2020 erst knapp neun Monate alt war und auch für den Kläger wie festgestellt objektiv und für das Verwaltungsgericht ohne Weiteres erkennbar eine äußerst geringe Bedeutung hatte.
43Hiernach ergibt sich für den relevanten Zeitraum ab Ablauf des gerichtlichen Gestaltungsspielraums von zehn Monaten Ende September 2021 bis zur weiteren Förderung des Verfahrens durch Übertragung der Sache auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 29. September 2022 eine nicht gerechtfertigte Verzögerung im Umfang von insgesamt rund zwölf Monaten.
442. Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG keinen Entschädigungsanspruch nach sich zieht.
45Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.
46Indes kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris Rn. 51; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2022 ‑ 13 D 96/21.EK -, juris Rn. 78, und vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 87.
48In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war.
49Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2022 - 13 D 96/21.EK -, juris Rn. 80, vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 89, und vom 21. Februar 2018 - 13 D 62/17 -, juris Rn. 44, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, SuP 2020, 374 = juris Rn. 40; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 162, m. w. N.; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 30a.
50Nach diesen Maßgaben ist eine Feststellung, dass das Anlassverfahren nach seiner Dauer unangemessen war, im vorliegenden Einzelfall ausreichend. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die Verzögerung erschöpft sich allein in der Überlänge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, weil das Anlassverfahren für ihn - wie bereits ausgeführt - objektiv keine besondere, sondern eine äußerst geringe und im Einzelnen - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - nicht näher konkretisierte Bedeutung hatte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zeitraum der Verzögerung von zwölf Monaten.
51II. Aus der Verneinung eines Entschädigungsanspruchs des Klägers gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG folgt nach dem Vorstehenden zugleich, dass er nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Köln - im Umfang von zwölf Monaten -unangemessen war.
52Diese Feststellung setzt nach § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraus.
53Vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 166 („Abweichung von der Dispositionsmaxime“); Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 90 („ein ‚Minus‘ gegenüber der Geldentschädigung“).
54B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn - wie hier - zwar kein Entschädigungsanspruch besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Dieses Ermessen übt der Senat - wie auch der zuvor zuständige 13. Senat - insbesondere danach aus, in welcher Höhe der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch obsiegt hätte, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht als ausreichend angesehen worden wäre.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 94; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 201 GVG Rn. 28.
56Ist trotz einer erheblichen Verfahrensverzögerung die Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend, entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten zumindest den weitaus überwiegenden Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern der Umfang der Verzögerung weitgehend mit derjenigen Zeitspanne deckungsgleich ist, die der Kläger seiner monetären Entschädigungsforderung zugrunde gelegt hat.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 96; BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris Rn. 76.
58Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar - im geltend gemachten zeitlichen Umfang - die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 98, und vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 36/16 -, juris Rn. 69, m. w. N.; zudem BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris Rn. 76 ff.; Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 173 VwGO Rn. 48.
60Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber nur für zwölf statt der als Mindestmaß benannten 24 Monate (= 1/2) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten 3/8 (3/4 von 1/2) und dem Kläger 5/8 der Kosten aufzuerlegen.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.