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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern - eines davon vermietet - und seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäuden bestandenen Grundstücks T.-straße 2 in 32694 K.. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer am 30. März 2022 erteilten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom 25. August 2024. Das Wohngrundstück des Klägers liegt zwischen ca. 590 und 690 Meter südwestlich (DP 37), südlich (DP 38) und südöstlich (DP 39) von den Vorhabenstandorten entfernt. Die Anlagen sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
2Unter dem 21. Februar 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von drei Windenergieanlagen des Typs „GE 5.5-158“, jeweils mit einer Gesamthöhe von 240 m bei einer Nabenhöhe von 161 m und einem Rotordurchmesser von 158 m. Die geplanten Standorte lagen zwischen etwa 595 m und 693 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Sie befinden sich - wie auch die aktuellen Standorte - innerhalb einer im seit 2017 Geltung beanspruchenden Flächennutzungsplan der Gemeinde K. dargestellten Windvorrangzone.
3Bestandteil der Antragsunterlagen war eine Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 8. Mai 2020. Diese gelangte bei der Schallberechnung unter Volllastbedingungen an dem Immissionsort „B – T.-straße 2“ (im Folgenden: Immissionsort B) zu einer Gesamtbelastung von 45,9 dB(A) und im schallreduzierten Nachtmodus „NRO105“ von 45,0 dB(A) bei einer Zusatzbelastung von 44,9 dB(A). Weiter reichte die Beigeladene ein Gutachten der D. GmbH vom 10. Mai 2019 zu ihren Antragsunterlagen, welches eine optisch bedrängende Wirkung der geplanten Windkraftanlagen in einer Einzelanalyse verneinte. Zu den Antragsunterlagen gehörte ferner ein Brandschutzkonzept des Brandschutzbüros Dipl.-Ing. J. M. vom 13. Mai 2019. Dieses wurde von der Brandschutzdienststelle des Beklagten geprüft und für plausibel und fachlich nachvollziehbar gehalten. Bestandteil der Antragsunterlagen waren zudem ein Blitzschutzzonenkonzept des Anlagenherstellers und die gutachtliche Stellungnahme „Elektrisches System und Blitzschutz“ der N. GmbH.
4Die Beigeladene beantragte bei dem Beklagten die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung, was dieser als zweckmäßig erachtete. In dem Bericht über die sodann durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung vom September 2020 und in einem weiteren Bericht vom August 2021 bejahte die hiermit beauftragte S. GmbH die Umweltverträglichkeit des Vorhabens.
5Im Rahmen der Offenlage machte der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 verschiedene Einwendungen vor allem hinsichtlich des von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Schattenwurfs und Infraschalls, Mängeln der Schallimmissionsprognose und einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen geltend und rügte zudem deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und die Verletzung des Landschafts- und Artenschutzes.
6Mit Bescheid vom 30. März 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt waren. Die Einwendungen des Klägers wies der Beklagte im Rahmen der Begründung des Bescheides zurück.
7Unter dem 1. August 2022 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für den Wechsel des Anlagentyps auf Vestas V 162-6.0 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m unter gleichzeitiger geringfügiger Verschiebung der Anlagenstandorte. Dem Änderungsantrag beigefügt war u. a. eine Schallimmissionsprognose der D. GmbH (5. Revision) vom 6. Februar 2023. Diese gelangt unter Volllastbedingungen am Immissionsort B zu einer Gesamtbelastung von 45,0 dB(A) bei einer Zusatzbelastung von 44,8 dB(A). Weiter reichte die Beigeladene ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung der nunmehr beantragten Windenergieanlagen der D. GmbH vom 22. Juni 2022 ein, das eine solche in einer Einzelanalyse für die Wohnhäuser des Klägers (S. 22 – 31, 95 – 103) verneint. Durch die Lage und Aufteilung der Fenster und die vorhandene Vegetation seien hinreichende Möglichkeiten, sich dem Anblick der Anlagen zu entziehen, vorhanden, zumal durch die Stellung der Rotoren im Hauptwindrichtungssektor die Sichtbarkeit der Rotorblattebene hinsichtlich der Anlage „DP-37“ leicht, bezüglich der anderen Anlagen stark bis deutlich reduziert werde. Auch liege nur die Anlage „DP-38“ direkt in Blickrichtung, die Anlagen „DP-37“ und „DP-39“ lägen schräg hierzu. Da die Windenergieanlagen insgesamt lediglich 66° des Sichtfeldes einnähmen, sei von keiner umzingelnden Wirkung auszugehen. Insgesamt könne bei einer kumulativen Betrachtung von einer „zumutbaren, wenn auch deutlich spürbaren Belastung“ gesprochen werden (dort S. 99). Zu den Antragsunterlagen gehörten ferner eine Schattenwurfprognose der D. GmbH vom 11. Oktober 2022 mit dem Konzept einer automatischen Abschaltung und ein standortbezogenes Brandschutzkonzept des Brandschutzbüros Dipl.-Ing. J. M. vom 14. Juli 2022. Dieses wurde (erneut) von der Brandschutzdienststelle des Beklagten geprüft und gebilligt. Bestandteil der Antragsunterlagen war zudem ein Blitzschutzkonzept des Anlagenherstellers. Das Genehmigungsverfahren wurde entgegen der ursprünglichen Absicht des Beklagten und der Beigeladenen vor dem Hintergrund des § 6 WindBG als vereinfachtes Verfahren geführt.
8Unter dem 25. August 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung. Nach Abs. 2 Satz 2 des Genehmigungstenors bleiben alle Regelungen der Ausgangsgenehmigung vom 30. März 2022 gültig, sofern in der Änderungsgenehmigung keine „anderen oder zusätzlichen Nebenbestimmungen verfügt werden“. In Abschnitt III.B.2.1 ließ der Beklagte den Volllastbetrieb der Windenergieanlagen zu, sofern der Betrieb entsprechend der Schallimmissionsprognose vom 6. Februar 2023 erfolgt. Unter III.B.2.2 ordnete er die Außerbetriebsetzung der Anlagen zur Nachtzeit bis zum Nachweis des Schallverhaltens des Anlagentyps durch eine den Technischen Richtlinien des FGW e. V. entsprechende Vermessung an. III.B.2.3 regelt die Modalitäten einer Abnahmemessung. Nebenbestimmung III.B.2.4 enthält Vorgaben für eventuelle Messungen im Rahmen der Anlagenüberwachung. Unter III.B.3. erklärt die Genehmigung die Schattenwurfprognose vom 11. Oktober 2022 zu ihrem Bestandteil und gibt Einzelheiten der erforderlichen Abschalteinrichtungen vor. Nach Abschnitt III.D.1.1 ist das Brandschutzkonzept vom 14. Juli 2022 Genehmigungsbestandteil und zu beachten. Die Nebenbestimmungen III.H enthalten insgesamt 12 verbindliche Vorgaben zur Gewährleistung des für geboten gehaltenen Natur-, Landschafts- und Artenschutzes.
9Der Kläger hatte am 6. Mai 2022 Klage gegen die Genehmigung vom 30. März 2022 erhoben (Az.: 22 D 104/22.AK). Nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins nahm er diese Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Juli 2023 zurück, nachdem ein Antrag auf Verfahrensaussetzung wegen des laufenden Änderungsgenehmigungsverfahrens erfolglos geblieben war. Die Klage eines weiteren Anliegers (T.-straße 7) wies der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom selben Tag ab (Az.: 22 D 100/22.AK).
10Am 11. September 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023 erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben verstoße gegen den Vorsorgegrundsatz, der vollumfänglich drittschützend sei. Der landesrechtliche Mindestabstand von 1.000 m gelte weiter und sei hier nicht eingehalten. Die von den Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen seien unzureichend berücksichtigt worden. Der „Worst-Case“ bei nächtlicher Lärmbelastung und Temperaturen unter null Grad sowie die Besonderheit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblieben. Erforderliche Messberichte fehlten. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Schallemission bei Windenergieanlagen vornehmlich von den Rotorblattspitzen ausgehe. Darüber hinaus sei die Regelung unzulässig, wonach keine Abnahmemessung erforderlich sei, wenn eine Vermessung des Anlagentyps vorliege. Zudem seien sowohl die Errichtung einer Schall-Dauermessstation als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewährleisten. Ferner verursachten die Anlagen Körperschall bzw. Infraschall. Infolgedessen seien gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Es sei deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass eine Körperschallprognose erforderlich gewesen. Von dem Vorhaben gehe außerdem eine visuell bedrängende Wirkung aus. Die Anlagen stünden dicht zueinander und in unter 1.000 m Abstand zu seinem Wohnhaus. Die nächstgelegene Anlage sei bei einer Gesamthöhe von 260 m nur 650 m entfernt. Schließlich komme es zu einem Immobilienwertverlust. Die Beigeladene müsse ihrerseits keine Eigentumswertminderungen hinnehmen. Er sei gleich zu behandeln. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Wegen der Größe der Anlagen sei eine „Voll-UVP“ erforderlich gewesen. Angesichts der restriktiven Artensituation vor Ort widerspreche die Genehmigung ferner dem Helgoländer Papier. Bevor überhaupt (neue) Standorte für Windenergieanlagen in Betracht gezogen würden, müssten mindestens 30 % der Kreisflächen als Schutzgebiete gesichert werden. Auch bestünden die Rotoren aus Balsaholz, das in Ecuador unter Verstoß gegen die Rechte der Indigenen, die dortigen Schutzgebiete und durch Kinderarbeit gewonnen werde. Gleiches gelte für die erforderliche Kupfergewinnung, die zudem mit enormen Umweltschäden einhergehe. Es lägen Verstöße gegen das Lieferkettengesetz vor. Außerdem sei die Entsorgung der Rotorblätter nicht gesichert. Schließlich seien der Einsatz von Mikroplastik und seine Folgen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen gewesen. Außerdem werde er durch den Einsatz von Mikroplastik auch in eigenen Rechten verletzt. Aufgrund der toxischen Bedeutung insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol-A (BPA) sowie von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Zudem gingen von den geplanten Windkraftanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Auch bei Unfällen von Anlagen neuester Bauart komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 600 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik die Entfernung bis zu seinem Wohnhaus ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. O. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu seinen Lasten vollkommen ausschließe. Das Brandschutzkonzept sei nicht auf Unfälle durch Blitzeinschlag und den Brand eines Rotorblattes ausgelegt, der zu mehrere hundert Meter weit reichendem Funkenschlag führen könne. Durch die besondere Nähe der Anlagen zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall, wie er etwa jüngst in Langenberg geschehen sei, unabsehbare Folgen. Sein Wohnhaus liege im Bereich von Trümmereinschlag und Rotorteilen wie von Feuerüberschlag. Das Brandschutzkonzept übergehe dieses „Worst-Case-Szenario“. Das Blitzschutzkonzept sei überdies zu Unrecht geheim gehalten worden. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Der § 2 EEG 2023 könne die Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen. Der 1.000 m betragende Mindestabstand zwischen Anlagenstandorten und seinem Wohnhaus sei unterschritten. Es stelle sich schon die Frage nach der Gültigkeit des Flächennutzungsplans. Das gemeindliche Einvernehmen habe von dem Beklagten aufgehoben werden müssen. Die Anlagen bedrängten ihn in unzumutbarer Weise. Es hätte zudem eine summarische Betrachtung aller drei Anlagen erfolgen müssen. Bei dieser seien die besonders langen Rotoren der Anlagen zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen lägen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlagengenehmigung an diesen Standorten nicht mehr vor. Nach ihrer inzwischen erfolgten Errichtung und Inbetriebnahme stehe fest, dass sie ihn unzumutbar optisch bedrängten und sie tatsächlich erheblich lauter seien als prognostiziert. Die reale Immissionsbelastung liege weit oberhalb selbst der Tagesrichtwerte der TA Lärm. Zudem sei zur Errichtung der Anlagen sein Grundbesitz widerrechtlich in Anspruch genommen worden bzw. zu nehmen gewesen.
11Der Kläger beantragt,
12den zugunsten der Beigeladenen erteilten Bescheid (BImSchG) des Beklagten mit Datum vom 25. August 2023 für drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 162-6.0 mit einer Nennleistung von 6.000 kW und 250 m Gesamthöhe im Gebiet der Gemeinde K., Gemarkung X., Flur / Flurstück: (DP 37) 3 / 117 und verändertem Standort, (DP 38) 3 / 66,124 und verändertem Standort und (DP 39) 3 / 58 und verändertem Standort aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verweist auf die Begründung des Genehmigungsbescheides und trägt weiter vor: Die Klagebegründung enthalte teils umfangreiche Ausführungen rechtspolitischer Art über die allgemeine Sinnhaftigkeit der Nutzung von Windenergieanlagen und der Energiewende im Allgemeinen sowie speziell der aktuellen Gesetzesänderungen zur Erhöhung und Beschleunigung des Windenergieausbaus. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers bestehe hierdurch jedoch nicht. Für ihn ergäben sich aus der Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023 keine nachteiligen Änderungen zu der ursprünglich erteilten, rechts- und bestandskräftigen Genehmigung vom 30. März 2022, wie bereits die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausgeführt habe. Im Übrigen seien die von ihm erhobenen Einwände nicht drittschützend.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Mit der nunmehr angefochtenen Genehmigung gestatte der Beklagte einen Typwechsel der drei Windenergieanlagen auf Vestas V 162-6.0 mit einer um 500 kW höheren Nennleistung und einer um 10 m größeren, nunmehr 250 m betragenden Gesamthöhe. Diese 10 m verteilten sich auf eine 8 m höhere Nabe und einen 2 m größeren Rotorradius. Darüber hinaus erlaube die neue Genehmigung geringfügige Standortverschiebungen um wenige Meter. Die der Beigeladenen ursprünglich erteilte Genehmigung sei allgemein, insbesondere aber auch gegenüber dem Kläger bestandskräftig. Er könne deshalb im vorliegenden Verfahren nur noch solche Verletzungen in eigenen Rechten geltend machen, die gerade mit dem Bescheid vom 25. August 2023 genehmigt worden seien. Der Kläger ignoriere indes diesen auf den Umfang der Änderung beschränkten Streitgegenstand vollständig. Seine Ausführungen seien zum weitaus überwiegenden Teil gänzlich allgemeiner Natur und ließen schon jeden, insbesondere jeden rechtlichen Bezug zum hier zu beurteilenden Sachverhalt vermissen. Soweit er überhaupt auf Genehmigungsinhalte eingehe, beschränke er sich nicht auf den Bescheid vom 25. August 2023. Zum Teil bezögen sich seine Ausführungen explizit auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 30. März 2022, zum Teil werde nicht zwischen Ursprungs- und Änderungsbescheid unterschieden. Insgesamt seien sie nicht geeignet, eine Verletzung in eigenen Rechten gerade durch die am 25. August 2023 genehmigten Abweichungen des Vorhabens gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid zu begründen. Ausweislich der im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom Februar 2023 ergebe sich für das Wohnhaus des Klägers hinsichtlich der nächtlichen Schallbelastung keine Verschlechterung, der Immissionsrichtwert von 45 d(B)A werde weiterhin sicher eingehalten. Die weiteren Nebenbestimmungen unter III.B.3. schützten u. a. den Kläger vor unzumutbaren Schatteneinwirkungen. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide auf der Grundlage von § 249 Abs. 10 BauGB trotz der um 10 m größeren Gesamthöhe der Anlagen und der (marginalen) Verschiebung der Standorte aus. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers belaufe sich der Abstand der dort falsch mit 260 m Gesamthöhe angegebenen Windenergieanlagen zu seinem Wohnhaus auf das 2,5-fache, das 2,9-fache und noch einmal das 2,9-fache ihrer Gesamthöhe. Alle anderen von ihm angeführten Aspekte seien zum einen nicht drittschützend, zum anderen ergäben sich aus der Änderungsgenehmigung insoweit keine für ihn nachteiligen Abweichungen gegenüber der Ursprungsgenehmigung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 D 104/22.AK sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Vorsitzende entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 19. April 2024 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.
22Die Klage hat keinen Erfolg. Ob sie trotz des an dem durch § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG beschränkten Prüfungsumfangs (dazu I.) weitestgehend vorbei gehenden Vortrags des Klägers überhaupt zulässig ist (nachfolgend II.), konnte der Senat dahinstehen lassen, weil sie jedenfalls unbegründet ist (unten III.).
23I. Gegenstand der Drittanfechtungsklage des Klägers ist allein die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 25. August 2023 zu der nach Rücknahme seiner Klage im Verfahren 22 D 104/22.AK durch den Kläger und infolge des klageabweisenden Urteils des Senats vom 27. Juli 2023 im Verfahren 22 D 100/22.AK rechts- und bestandskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. März 2022.
24Nach der seit dem 13. Oktober 2022 geltenden Regelung des § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG war der Prüfungsumfang des Beklagten im immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren von vornherein auf eine sogenannte Deltaprüfung beschränkt. Nach der weiterhin geltenden Regelung mussten (und durften) dann, wenn bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen werden oder er gewechselt wird, im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Dementsprechend kam es für eine Änderungsgenehmigung nicht (mehr) darauf an, ob dies bei isolierter Betrachtung des von dem Änderungsantrag erfassten Vorhabens der Fall sein könnte.
25Für den Fall, dass der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 m geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 m verringert werden, sind nach dem seit dem 9. Juli 2024 geltenden Satz 3 des § 16b Abs. 7 BImSchG weitergehend ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen, mithin lediglich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen.
26Die Voraussetzungen dieser nach allgemeinen Regeln,
27vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 42 f., Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 -, NVwZ 2022, 1634 = juris Rn. 12; OVG NRW,Urteile 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 23, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 62 ff., Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.,
28hier anwendbaren Bestimmung sind vorliegend erfüllt. Die Anlagen sind 10 m und damit weniger als 20 m höher, der Rotordurchlauf vergrößert sich um 6 m und verringert sich also nicht um mehr als 8 m. Schließlich werden die Anlagenstandorte, wie eine Messung mit tim-online bestätigt, um max. 7,5 m (DP 38) verändert. Dabei bleibt es dabei, dass auch für die nach § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG verbleibenden prüfungsrelevanten Fragen keine isolierte Betrachtung der nunmehr genehmigten Anlagen, sondern lediglich eine Deltaprüfung vorzunehmen ist. Allein in diesem Umfang kommt damit auch nur eine Rechtsverletzung des Klägers durch die fragliche Änderungsgenehmigung überhaupt in Betracht. Entgegen seiner Auffassung ist es nach dem klaren Gesetzeswortlaut insoweit nicht relevant, ob die Ursprungsgenehmigung selbst rechtmäßig war bzw. ob sie das von ihm für erforderlich gehaltene Prüfprogramm vollständig abgearbeitet hat. Sonst wäre die Regelung auch weitestgehend sinnentleert und verfehlte ihren Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt.
29Schon aus diesem Grund war allen sieben in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht nachzugehen, weil sich diese – unbeschadet ihrer weiteren, in den jeweiligen Ablehnungsbeschlüssen weiter ausgeführten inhaltlichen und formalen Mängel – ausschließlich mit den – vermeintlichen – Auswirkungen der mit der Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023 zugelassenen Windenergieanlagen beschäftigen und sich gerade nicht auf zusätzliche Auswirkungen im Vergleich zu den bereits am 30. März 2022 bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen beschränken. Eine mögliche Ausnahme stellte allenfalls der auf eine Rechtsfrage zielende Beweisantrag zu 3. dar.
30Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Spekulation des Klägers ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der ausdrücklichen Beschränkung des Prüfungsumfangs bestimmte Genehmigungsaspekte übersehen haben könnte. Dies rechtfertigte allerdings ohnehin nicht quasi automatisch die Nichtanwendung der Norm. Der Gesetzgeber durfte im Übrigen ohne Weiteres davon ausgehen, dass unter den in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG geregelten (engen) Voraussetzungen jenseits des vorgegebenen Prüfprogramms keine genehmigungsrelevanten Auswirkungen entstehen und diese Aspekte daher generalisierend aus dem Prüfprogramm ausnehmen, zumal Betroffenen wie dem Kläger grundsätzlich – und so auch hier – uneingeschränkt die Möglichkeit bleibt, (auch) die Ausgangsgenehmigung überprüfen zu lassen.
31Dass der Kläger seine gegen die Ursprungsgenehmigung erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2023 von sich aus zurückgenommen hat, ist seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen und rechtfertigt jedenfalls keine Erweiterung des gesetzlich geregelten Prüfungsumfangs hinsichtlich der später erteilten Änderungsgenehmigung bzw. die Ausblendung des mit der Ursprungsgenehmigung zugelassenen Vorhabens als gesetzlich normierte beachtliche „Vorbelastung“, zumal zu diesem Zeitpunkt die Regelung des § 16b Abs. 7 Sätze 1 und 2 BImSchG bereits seit längerem in Kraft war und zumindest dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte bekannt sein müssen.
32II. Vor diesem Hintergrund spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass angesichts des gesetzlich beschränkten Prüfungsumfangs und der auch abgesehen davon allenfalls geringfügigen Änderung der Anlagenstandorte und der Anlagenkonfiguration sowie des niedrigeren Schallleistungspegels der nunmehr genehmigten Anlagen Rechte des Klägers durch die Änderungsgenehmigung nicht verletzt sein können. Der umfangreiche Klagevortrag geht auf die Besonderheiten einer Deltaprüfung – wie bereits ausgeführt – mit keinem Wort ein, sondern offenkundig – und zu Unrecht – von einer autonomen oder zumindest abstrakt zu prüfenden Genehmigung aus.
33Zu weiteren, die Zulässigkeit der Klage zumindest in Zweifel ziehenden Mängeln der Klagebegründung vgl. im Übrigen OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 29 ff., und - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 35 ff., jeweils m. w. N., zu mit der hiesigen weitgehend identischen Klagebegründungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
34Ob zumindest objektiv angesichts der – allerdings schon für die Ausgangsgenehmigung in weitgehend identischer Form bestehenden – relativ geringen Entfernung der Vorhabenstandorte von den Wohnhäusern des Klägers seine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO noch darauf gestützt werden kann, dass er zu der geschützten Nachbarschaft gehört, weil er als Eigentümer und Bewohner eines Grundstücks, das sich mit einem Abstand von etwa 590 bis 690 m zu den geplanten Standorten der genehmigten Windenergieanlagen ohne Weiteres in deren Einwirkungsbereich befindet, von der Änderungsgenehmigung qualifiziert betroffen sein könnte, ist danach ebenfalls mindestens zweifelhaft.
35III. Dem brauchte der Senat indes nicht weiter nachzugehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Genehmigungsbescheid vom 25. August 2023 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
361. Der Kläger kann keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1-3 UmwRG geltend machen. Absolute oder relative Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1, 1a UmwRG ergeben sich aus seinem Vortrag nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger mit seinem Vortrag offenkundig ausschließlich auf die Ausgangsgenehmigung zielt, für die eine UVP indes auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt worden ist. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, sind absolute Verfahrensfehler im Rahmen dieser Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG nicht ersichtlich. Sie ist also nicht unterblieben. Laut Berichten vom September 2020 und August 2021 wurde sie vielmehr durchgeführt. Soweit der Kläger meint, es habe der Durchführung einer „Voll-UVP“ bedurft, erschließt sich dem Senat schon nicht, inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung dem nicht entsprechen sollte. Das Gesetz unterscheidet im Übrigen nicht zwischen vollständigen und eingeschränkten Umweltverträglichkeitsprüfungen, sondern nur zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung – die, wenn sie erforderlich, stets vollständig durchzuführen ist – und Vorprüfungen.
37Die Ausführungen des Klägers zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Helgoländer Papiers, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den seiner Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie auch seine Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter bzw. zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel und zur erforderlichen Befassung damit in einer UVP vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29; zu Einzelheiten des vergleichbar in nahezu jedem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren erfolgten Vortrags siehe nur OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 29 m. w. N.
39Hinsichtlich des Änderungsgenehmigungsverfahrens hat der Beklagte zu Recht angesichts der nunmehr zu beachtenden Regelung des § 6 WindBG von der ursprünglich vorgesehenen und von der Beigeladenen beantragten Durchführung des förmlichen Verfahrens abgesehen und ist nach § 19 BImSchG verfahren. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich hier zudem aus dem in § 16b Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 BImSchG für entsprechend anwendbar erklärten § 16b Abs. 6 Satz 1 BImSchG. Hiergegen hat auch der Kläger nichts erinnert.
402. Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 25. August 2023 den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers enthalten, also drittschützend sind.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.
42Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird – zumal unter Berücksichtigung des beschränkten Prüfungsumfangs nach § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG – nicht zu dem Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG führen (dazu a). Auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die ohnehin nicht zum Prüfprogramm gehört, unterliegt keinen Bedenken (dazu b).
43Als von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend scheiden darüber hinaus eine Vielzahl von Einwänden des Klägers aus.
44Für die von ihm in verschiedenen Zusammenhängen angeführte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und ‑ 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N.
46Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz und der Gewinnung von Kupfer und anderer Rohstoffe berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte des Klägers und bedürfen daher von vornherein im hiesigen Verfahren keiner inhaltlichen Betrachtung.
47Vgl. zu Einzelheiten OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/ 23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 39 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.
48a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung u. a. voraus, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sichergestellt ist. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger wird keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbelastungen (dazu aa) oder (tieffrequenter) Infra- oder Körperschallimmissionen (dazu bb) ausgesetzt, die allein zu den potentiell nachbarschützenden, im vorliegenden Verfahren zu prüfenden genuin immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gehören. Weitere vom Kläger umfangreich thematisierte Aspekte sind weder verfahrensrelevant noch drittschützend und führten im Übrigen auch unabhängig davon nicht auf eine Rechtsverletzung (unten cc - ee).
49aa) Im Hinblick auf die Auswirkungen von Lärmimmissionen ergibt sich schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023, weil insoweit keine Verschlechterung der Immissionsbelastung zu erkennen ist. Solches wird vom Kläger auch nicht ansatzweise substantiiert herausgearbeitet. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine isolierte Betrachtung der nunmehr oder – über weite Teile wohl – der ursprünglich genehmigten Anlagen. Dass im Gegenteil durch die von der Änderungsgenehmigung erfassten Windenergieanlagen sogar eine, wenn auch geringfügige, Reduzierung der Zusatzbelastung erfolgt, nimmt der klägerische Vortrag nicht zur Kenntnis und setzt sich demzufolge hiermit auch nicht in der gebotenen Weise auseinander. Aus der Änderungsgenehmigung kann indes bei dieser Ausgangslage von vornherein keine Rechtsverletzung des Klägers resultieren.
50Eine solche Beeinträchtigung ergäbe sich unabhängig davon und selbstständig tragend aber selbst bei einer von den rechtlichen Zusammenhängen des § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG gelösten Betrachtung im Sinne des Klägers nicht.
51Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Der Kläger muss Schallimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob sein Wohnhaus außerhalb oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, da angesichts zahlreicher Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Nutzungen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Für im Außenbereich gelegene Immissionsorte werden dieselben Richtwerte ebendieser Vorschrift entlehnt.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, BauR 2024, 744 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris Rn. 64, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21.
53Diese Werte werden auf dem Grundstück des Klägers hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 6. Februar 2023 wird am Immissionsort B auf dem Grundstück des Klägers im Volllastbetrieb der Tagesrichtwert von 60 dB(A) mit 45 dB(A) deutlich unter-, der zur Nachtzeit geltende Richtwert zwar erreicht, aber nicht überschritten. Die Einhaltung des nachts geltenden Richtwerts wird zusätzlich dadurch gesichert, dass gemäß der Bestimmung zu III.B.2.2.1 des Genehmigungsbescheides der Betrieb der Windenergieanlagen zur Nachtzeit vollständig zu unterbleiben hat, bis das Schallverhalten des Anlagentyps durch eine den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen des FGW e. V. entsprechende Vermessung belegt ist. Dass der Beklagte diese Anforderung inzwischen als erfüllt ansieht, wirft keine (zusätzlichen) Probleme der Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst hervor.
54Gleiches gilt für die unmittelbar nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgestellte Behauptung des Klägers, selbst die Tagesrichtwerte würden auf seinem Grundstück überschritten. Die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung berührte ein solcher nicht genehmigungskonformer Betrieb von vornherein nicht. Im Übrigen ist dieser Vortrag völlig substanzlos geblieben, die angeblichen Messungen von Bewohnern einer anderen Ansiedlung (X.-F.) sind ebenfalls nicht weiter spezifiziert oder gar vorgelegt worden.
55Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in den vorgelegten Immissionsprognosen scheine ein falscher Immissionsort auf seinem Grundstück, nämlich eine weiter von „den Windenergieanlagen“ entfernte Fassade, gewählt worden zu sein, ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG verspätet und damit irrelevant. Unbeschadet dessen hat er auch auf Nachfrage diesen „Eindruck“ nicht plausibel gemacht. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil hier die Immissionen von drei Windenergieanlagen in Rede stehen, die sich in unterschiedlicher Entfernung zu den beiden Wohnhäusern befinden, und daher mit dem pauschalen Begriff der „Nähe zu den Windenergieanlagen“ nicht sinnvoll gearbeitet werden kann. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, die fachgutachterliche Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts nach Nr. 2.3 TA Lärm auf dem Grundstück des Klägers in Zweifel zu ziehen, zumal zu dessen Bestimmung ausweislich des Gutachtens vom 6. Februar 2023 mindestens zwei Ortstermine (21. Mai 2015 und 29. April 2019, dort S. 10) durchgeführt worden sind.
56Letztlich Gleiches gilt für die Annahme des Klägers, die Immissionsprognose berücksichtige Reflexionen zu Unrecht nicht. Auch dies wird nicht ansatzweise anhand der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten näher dargelegt, sondern lediglich pauschal mit Blick auf „verschiedenartigste Reflexionen der Landschaft wie auch zwischen beiden Wohnhäusern (U-Form = Lärmfänger)“ in den Raum gestellt (Gerichtsakte S. 93). Dies geht schon deshalb am hiesigen Sachverhalt vorbei, weil die fraglichen Gebäudefassaden nicht U-förmig sind, sondern parallel zu den Windenergieanlagen stehen. Sonstige Gebäude, die den Schall der Windenergieanlagen auf diese Fassaden reflektieren könnten, sind ebenso wenig vorhanden. Dementsprechend hat der Fachgutachter bei den beiden durchgeführten Ortsterminen auch ausdrücklich reflexionsgeeignete Gebäudekonfigurationen vor Ort ausschließen können (Gutachten vom 6. Februar 2023, S. 10). Damit hat sich der Kläger nicht ansatzweise substantiiert auseinandergesetzt. Im gerichtlichen Ortstermin im Verfahren 22 D 104/22.AK hat sich die gutachterliche Feststellung für das Grundstück des Klägers auch uneingeschränkt bestätigt.
57Ebenso wenig ist der Hinweis des Klägers auf die „besonders dichten Standorte“ der Windenergieanlagen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Validität der Schallimmissionsprognose zu wecken. Diese bezieht sich gerade auf die von sämtlichen genehmigten Windenergieanlagen verursachten Lärmbelastungen. Die ausgewiesenen Zusatzbelastungen bilden ausweislich der vorgelegten Prognose (dort S. 9 f.) ausdrücklich den von den geplanten Anlagen, deren Positionierung mit ihren exakten Koordinaten und damit unter Berücksichtigung der „besonders dichten Standorte“ in die Berechnungen eingeflossen ist, insgesamt verursachten Immissionsbeitrag ab. Die einheitliche Schallberechnung erfasst ebenfalls explizit alle drei Windenergieanlagen (Gutachten: Anhang Zusatzbelastung).
58Soweit der Kläger einwendet, dass der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der Parameter Cmet auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort S. 17). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedoch nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der Cmet = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist.
59Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 47-49, vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff.
60Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung hiermit ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen; er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fachwissenschaftliche Ver- oder Nachweise fehlen jedenfalls vollständig.
61Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand des Klägers, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, (auch) hier ersichtlich an der Sache vorbei.
62Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 50, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 121, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 27, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 38.
63Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Mit seinem Vorhalt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt er keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Seiner Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung von Sachverständigen entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt. Denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 53-55, und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt).
65Die Forderung des Klägers nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. seines Zugangs zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Der Versuch einer rechtlichen Herleitung dieses Begehrens wird im Übrigen nicht einmal unternommen. Unbeschadet dessen betreffen die genannten Maßnahmen - wie auch die von ihm angegriffene Nebenbestimmung zur Abnahmemessung nach Ziffer III.2.3.1 i. V. m. 2.2.5 - die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen.
66Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31.
67Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmigungsbehörde bei Vorliegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung verzichtet. Die Entscheidung zugunsten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies entspricht insbesondere den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Genehmigungsbehörde auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 58; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“.
69Selbst wenn indes entgegen der Auffassung des Senats das vorstehende Regelungsregime zu Lasten des Klägers unzureichend wäre und eine Rechtsverletzung nicht hinreichend sicher ausschlösse, änderte dies an der fehlenden Begründetheit der Klage nichts. Denn diese Regelungen finden sich in identischer Form bereits in der Ursprungsgenehmigung vom 30. März 2022, sodass insoweit die Änderungsgenehmigung jedenfalls keine zusätzlichen Belastungen des Klägers hervorrufen könnte.
70Die grundlegenden Einwände, die der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter auch in diesem Verfahren gegen das Interimsverfahren, das sie aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar halten, erhoben haben, sind aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
71Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28; vgl. zuletzt auch BVerwG, Beschluss vom 18. November 2024 - 7 B 13.24 -, juris Rn. 5.
72Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung der geäußerten Hypothesen ist jedenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger beschränkt sich hinsichtlich seiner Annahme, der Schall bei Windenergieanlagen entstehe im Wesentlichen im Bereich der Rotorblattspitzen und damit hier um 81 m näher an seinen Grundstücken, was die Schallimmissionsprognose der D. GmbH zu seinen Lasten nicht berücksichtigt habe, vielmehr allein auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“, ohne dies nachvollziehbar zu erläutern.
73bb) Dem Kläger unzumutbare Belastungen durch Infraschall oder tieffrequenten Schall in Form von Körperschall sind ebenfalls nicht zu erwarten. Hier ist schon nicht zu erkennen oder wird auch nur ansatzweise dargelegt, dass solche Folgen gerade auf den geänderten Aspekten des Vorhabens beruhen könnten.
74Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und – soweit ersichtlich – aller anderen Obergerichte geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
75Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte.
76Alle dem Senat bekannte Studien und insbesondere die vom Kläger vorgelegten Publikationen sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall - einschließlich von Körperschall - durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
77Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris.
78Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers nicht.
79Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.
80Er zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf seine Grundstücke durch Körperschall zu erwarten wären. Seine diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt,
81zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.,
82und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff.
84Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall.
85Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22.
86Mit Blick auf die auch in diesem Verfahren ausführlich zitierte „Baudynamische Untersuchung“ der Q. Aachen vom 25. Januar 2017, die aus welchen Gründen auch immer weiterhin nur in einem Vorabzug vorgelegt wird, räumt der Prozessbevollmächtigte selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Im Übrigen wird danach lediglich vermutet, dass die Bauwerksschwingungen von Windenergieanlagen herrührten. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler Richtung und 0,1 mm/s auch nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 (wohl) aufgeführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Abstand der dort vorhandenen Windenergieanlagen, der geringer ist als die hier in Rede stehenden. Diese Anhaltswerte beziehen sich entgegen der Auffassung des Klägers nach den Angaben des Gutachtens ausdrücklich auf Dauererschütterungen und nicht auf die von ihm angeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger ausführlich und offensichtlich zustimmend zitierte Ausarbeitung des LANUV NRW (S. 57 ff.) zu dem Ergebnis, dass Gebäudeschäden bei Einhaltung der in der Norm genannten Anhaltswerte nach den bisherigen Erfahrungen nicht aufträten. Der Ausarbeitung ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengungen mit 100 kg Sprengstoff Schwingungen in einer Entfernung von 300 m kaum mehr auswirkten.
87Dass es bei diesem Befund selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden – nach Vorstehendem allenfalls minimalen – Körperschall innerhalb der Wohnräume kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen des Klägers auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung des Klägers gerade nicht aus.
88Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N.
89Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in den Gebäuden des Klägers ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln.
90Vgl. ausführlich zum Ganzen nunmehr auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“); für eine Entfernung von 500 m BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.
91Im Rahmen seiner entsprechenden Forderung ignoriert der Kläger schließlich die ausdrückliche gutachterliche Feststellung der Schallimmissionsprognose vom 6. Februar 2023, dass die hier genehmigten Windenergieanlagen „infraschallentkoppelt installiert (werden), so dass sich der Infraschall nicht über den Boden ausbreiten kann. Der Körperschall ist daher nur in unmittelbarer Nähe um die WEA vorhanden, dabei aber nicht wahrnehmbar.“ (dort S. 8). Dies wird in der Fachwissenschaft inzwischen auch als Standard angesehen.
92Vgl. McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1.
93cc) Entgegen der Annahme des Klägers ist die angegriffene Genehmigung vom 25. August 2023 auch nicht deshalb zu seinen Lasten rechtswidrig, weil sie ihn nicht hinreichend vor Schattenschlag schütze. Da dieser keine Geräuschimmission darstellt, gehört er bereits nicht zum Prüfprogramm des Änderungsgenehmigungsverfahrens. Unbeschadet dessen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich die Belastungssituation des Klägers gerade durch die geringfügigen Änderungen der Anlagenkonfiguration relevant verschlechtern könnte. Selbst wenn man indes diese gesetzlichen Besonderheiten ausblendete und die Windenergieanlagen „autonom“ betrachtete, ist für ihre Rechtswidrigkeit nichts dargetan. Durch die Nebenbestimmungen unter B.III.3.1-3.8 des Genehmigungsbescheides wird vielmehr sichergestellt, dass die nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig zumutbaren Immissionen - eine astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen von nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag,
94vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 46 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 196 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 58 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 226, und vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 35, vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, und vom 14. Juni 2004 ‑ 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 = juris Rn. 13 ff.,
95- sicher eingehalten werden. Warum der Kläger einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Nullverschattung haben sollte, wie die Klagebegründung thesenartig in den Raum stellt, ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich.
96dd) Soweit der Kläger Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln, BPA und PFAS geltend macht, ist dies ebenfalls ausdrücklich nicht (mehr) Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens und vorliegend daher von vornherein objektiv unerheblich.
97Unbeschadet dessen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass gerade durch die zugelassenen Änderungen solche Beeinträchtigungen drohten. Das liegt bei lediglich 2 m längeren Rotorblättern selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Hypothesen mindestens fern und wird von ihm auch weder thematisiert noch plausibilisiert. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr – auch nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung – in allgemeinen Betrachtungen zu seiner Meinung nach bei Genehmigungen (gerade nicht Änderungsgenehmigungen) von Windenergieanlagen erforderlichen Prüfungen bzw. seiner Überzeugung nach feststehenden Gefahren oder Schädigungen.
98Schließlich und selbstständig tragend ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass das von ihm gesehene Besorgnispotential jedenfalls keine subjektiven Rechte des Klägers verletzen kann.
99Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 70 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff.
100Auf die zumindest dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Ausführungen zu dessen mit dem hiesigen wenigstens im Wesentlichen identischen Vortrag in den vorgenannten Verfahren wird Bezug genommen. Zu einer nochmaligen Wiederholung sieht der Senat, zumal in der vorliegenden Fallkonstellation, keine Veranlassung.
101ee) Hinsichtlich der vom Kläger umfangreich erörterten vermeintlichen sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG in Gestalt von Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen durch den Brand von Rotorblättern, Blitzeinschläge und erhöhte Unfallgefahren infolge der im Genehmigungsbescheid seiner Auffassung nach möglicherweise weiterhin zu hoch angesetzten Auslegungslebensdauer der Windenergieanlagen von 25 Jahren, gilt das Vorgesagte entsprechend. Diese Fragen waren weder im Genehmigungsverfahren zu prüfen noch wirken sich die genehmigten Änderungen insoweit messbar aus. Zudem ist auch insoweit geklärt, dass – soweit überhaupt Nachbarrechte tangiert sein könnten – jedenfalls bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände (wie hier – sie werden um mehr als das Siebenfache, nach „altem“ Recht um mehr als das Viereinhalbfache überschritten) nicht von einer Verletzung auszugehen ist.
102Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 108 ff., m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. November 2024 - 7 B 13.24 -, juris Rn. 6.
103Eine konkrete Gefahr, die allein nachbarrechtsrelevant sein könnte, ergibt sich namentlich nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. O. Ingenieurgesellschaft mbH genannten, vom Kläger so bezeichneten „Mindestabstandes“ von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen.
104Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 115 ff.; vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57; offenbar auch BVerwG, Beschluss vom 18. November 2024 - 7 B 13.24 -, juris Rn. 6, sowie Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 5 f., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10.
105Aus demselben Grund war entgegen klägerischer Auffassung auch die Einholung eines probabilistischen Gutachtens, welches Unfallgefahren durch Trümmereinschlag völlig ausschließt, nicht erforderlich. Die nur entfernte Möglichkeit eines Trümmereinschlags begründet keine konkrete Gefahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Folgen eines Blitzeinschlages. Einen Anspruch auf ein Nullrisiko hat der Kläger nicht.
106Dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 112 f.
107Nichts anderes gilt mit Blick auf seine Vermutungen hinsichtlich einer besonderen Gefährdung der Standsicherheit wegen der geringen Abstände der Anlagen untereinander und der dadurch vermeintlich erhöhten Unfallgefahren, unter denen er besonders zu leiden haben werde. Abgesehen davon, dass er sich auch in diesem Zusammenhang nicht mit den Besonderheiten einer Änderungsgenehmigung auseinandersetzt, fehlt auch jegliche Plausibilisierung dieser Thesen, insbesondere setzt sich der Kläger nicht ansatzweise mit den zu den Antragsunterlagen gehörenden Standsicherheitsnachweisen und Standorteignungsuntersuchungen auseinander. Eine konkrete Gefahrenlage - und damit eine auch nur denkbare Rechtsverletzung - zulasten des Klägers ist dabei ohnehin nicht ersichtlich.
108b) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unterliegt – soweit der Kläger diesbezüglich subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen vermag – ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt auch hier schon deshalb, weil auch diese nicht zum Prüfprogramm des vorliegenden Änderungsverfahrens gehört und sich auch insoweit durch die mit der Genehmigung vom 25. August 2023 zugelassenen Änderungen allenfalls minimalste (zusätzliche) Auswirkungen auf den Kläger ergeben könnten.
109Unbeschadet dessen zeigt der Kläger aber auch nicht nachvollziehbar auf, dass selbst bei autonomer Betrachtung das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtliche Mängel aufwiese, die ihn in seinen Rechten verletzen könnten.
110Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB dient. Auf eine etwaige Unanwendbarkeit des Privilegierungstatbestands infolge einer Verletzung von „Mindestabstandsregeln“ kann der Kläger sich nicht berufen (nachfolgend aa). Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (nachfolgend bb).
111aa) Der Kläger kann eine Unterschreitung des früher in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-AG NRW normierten Mindestabstandes mit der Folge einer Entprivilegierung des Vorhabens nicht geltend machen. Diese Norm galt schon bei Erlass der Änderungsgenehmigung nicht mehr. Einen Versuch anderweitiger normativer Verankerung unternimmt der Kläger nicht. Unbeschadet dessen kam der Regelung, die hier indes ohnehin keine Anwendung hätte finden können, weil das Vorhaben in einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde K. dargestellten Konzentrationszone bzw. in einem Windenergiebereich nach § 6 WindBG liegt, keine drittschützende Wirkung zu. Sie beschränkte sich in ihrer Rechtsfolge auf die Entprivilegierung des Vorhabens. Auf die Nichtprivilegierung eines Projekts als solche kann sich der Nachbar jedoch nicht berufen.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 -, DVBl. 1983, 349 = juris Rn. 14 m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 34.
113bb) Schließlich ist das Vorhaben auch unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulässig. Zu den laut § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
114Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11 m. w. N.
115Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet keine dem Kläger unzumutbaren Auswirkungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung (unten (1)) als auch für eine etwaige Wertminderung seines Grundbesitzes (dazu (2)). Die von ihm weiter geltend gemachte unzulässige Inanspruchnahme seines Grundbesitzes für Bauarbeiten zur Errichtung der Windenergieanlagen berührt die Rechtmäßigkeit der hier allein zu überprüfenden Änderungsgenehmigung selbst nicht (unten (3.)).
116In diesem Kontext ist auch hier voranzustellen, dass diese Aspekte durch die geänderte Anlagenkonfiguration kaum tangiert werden, insbesondere ein (zusätzlicher) Wertverlust des Grundeigentums des Klägers sich kaum seriös feststellen ließe. Angesichts dessen scheidet nach § 16b Abs. 7, 8 BImSchG eine Rechtsverletzung des Klägers von vornherein aus.
117Unbeschadet dessen verfehlte das mit der Änderungsgenehmigung zugelassene Vorhaben der Beigeladenen aber selbst bei einer isolierten Betrachtung die Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht.
118(1) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der zwischen dem etwa 2,4- und 2,8-fachen ihrer Gesamthöhe von dem Wohngrundstück des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlagen scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB aus. Nach § 249 Abs. 10 BauGB kommt dies regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen, in Satz 2 definierten Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) entspricht.
119Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff., Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.
120Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht.
121Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.
122Im Gesetzgebungsverfahren zur Normierung der Maßstäbe für eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen war bekannt und ist daher in § 249 Abs. 10 BauGB bereits berücksichtigt, dass sich diejenigen Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für die Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung relevant sind, stark unterscheiden können. Dazu zählen insbesondere die jeweiligen konkreten Ausgestaltungen der Windenergieanlagen, der Wohnbebauung und der Topografie in der Umgebung der Anlage oder des Wohngrundstücks. Bei Windenergieanlagen variieren insbesondere die Nabenhöhe, die Rotorgröße und die Rotorstellung in Abhängigkeit von der Windrichtung. Ein Wohngrundstück kann durch vorhandene Windenergieanlagen oder sonstige optisch deutlich wahrnehmbare Hochbauten (Kraftwerke, Hochspannungsleitungen u. ä.) in verschiedener Zahl und Entfernung umgeben sein. Bei Wohnhäusern können die Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen, die Lage von Terrassen und etwaige Sichtschutzeffekte etwa durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen variieren. Da die geschilderte und dem Gesetzgeber bekannte Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände auch Fälle erfasst, in denen Windenergieanlagen Wohnnutzungen optisch dominieren, kann eine solche Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in atypischen Konstellationen als unzumutbar optisch bedrängend zu bewerten sein.
123Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 33 f., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 164 ff.
124Dies wäre etwa denkbar, wenn im konkreten Fall vom Gesetzgeber nicht erkennbare Umstände eine Rolle spielen oder wenn alle relevanten Umstände gleichzeitig und einseitig eine deshalb besondere Belastung eines Wohngebäudes begründen. Jedenfalls die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet aber nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel.
125Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 69, und vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, Urteilsausfertigung S. 14 f. (zur Veröffentlichung vorgesehen).
126Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB mit seinem Regel-Ausnahme-Verhältnis sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht.
127Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, juris Rn. 125 f., vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 166.
128Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer optisch bedrängenden Wirkung des genehmigten Vorhabens hier aus.
129Die Anlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 250 m auf. Die zweifache Höhe beträgt mithin 500 m. Das Grundstück des Klägers befindet sich zu den geplanten Standorten in einer Entfernung von mindestens etwa 590 m. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es auch allein auf diesen Abstand an, sodass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angestellte und sogar zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachte Berechnung, tatsächlich betrage der Abstand nur 509 m gemessen von der maßgeblichen Rotorblattspitze, mit den gesetzlichen Anforderungen in keinem relevanten Zusammenhang steht. Dass dem Gesetzgeber bei der Festlegung des maßgeblichen Bezugspunktes für die Abstandsberechnung mit der Mitte des Mastfußes nicht bewusst gewesen sein könnte, dass Windenergieanlagen über Rotoren verfügen und bei entsprechender Rotorblattstellung deren Spitzen auch näher an die geschützte Bebauung heranreichen können, schließt der Senat aus. Im Übrigen haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Fall der Rotor als solcher gerade nicht (mit seiner vollen Breite) im Blickfeld ist.
130Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB liegen nicht zuletzt unter Würdigung der im Ortstermin im Verfahren 22 D 104/22.AK gewonnenen Eindrücke nicht vor. Der Gesamthöhe der Anlagen wird im Hinblick auf eine hierdurch mögliche visuelle Bedrängung bereits dadurch Rechnung getragen, dass § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine optisch bedrängende Wirkung (für den Regelfall) gerade mit Blick auf die Anlagenhöhe unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Anlage und Nutzung ausschließt. Dieser Abstand wird auch nicht nur knapp, sondern insbesondere von den Anlagen „DP-38“ und „DP-39“ deutlich überschritten. Selbst die nächstgelegene Anlage „DP 37“ wahrt einen Abstand von etwa dem 2,4-fachen. Gerade für diese Anlage bestehen aber mannigfache Sichtverschattungen und innerhalb der Wohnhäuser in betroffenen Räumen alternative Ausblicke. Zudem liegt sie, wie auch die Anlage „DP-39“ nicht in Blickrichtung, sondern seitlich versetzt zu ihr.
131Dass die Windenergieanlagen voneinander etwa 360 bzw. 400 m entfernt stehen, ist für sich genommen – zumal in einer ausgewiesenen Windvorrangzone – keineswegs ein atypischer Umstand. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei einem Rotordurchmesser von 162 m in Zusammenschau mit der laut Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung vom 20. Juni 2022 nicht frontalen Ausrichtung der Rotorblattebenen zu dem Grundstück des Klägers zwischen den Anlagen erhebliche unbeeinträchtigte Sichtfelder bleiben. Zudem nehmen die Anlagen insgesamt lediglich etwa 66° des Blickfeldes ein.
132Auch der Umstand, dass in Blickrichtung der Anlage „DP-38“, die allerdings mit dem etwa 2,8-fachen der Anlagenhöhe einen größeren Abstand zum Wohnhaus des Klägers aufweist, kaum sichteinschränkende Objekte – namentlich Vegetation oder Gebäude – vorzufinden sind und die Sicht auf diese Anlage insbesondere von der vorgelagerten Terrasse aus vielmehr weitestgehend ungehindert bleibt, begründet keine Atypik. Eine optisch bedrängende Wirkung ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil verschattende Objekte nicht vorhanden sind. Anhaltspunkte hierfür lassen sich namentlich § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht entnehmen. Die uneingeschränkte Sicht auf Windenergieanlagen begründet ohne Hinzutreten weiterer - hier fehlender - Umstände keine atypische Konstellation.
133Schließlich, aber nicht zuletzt spricht gegen einen Sonderfall im Sinne des § 249 Abs. 10 BauGB, dass auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Das ergibt sich namentlich aus der eingehenden und ausgewogenen gutachterlichen Untersuchung vom 20. Juni 2022, die auf fast 20 Seiten alle maßgeblichen optischen Aspekte der Windenergieanlagen einzeln und im Zusammenwirken auf alle relevanten Wohnräume und Freiflächen auf dem Grundstück des Klägers betrachtet und zu dem danach ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss gelangt, selbst bei einer kumulativen Betrachtung sei von einer „zumutbaren, wenn auch deutlich spürbaren Belastung“ (ebd. S. 99) auszugehen.
134Mit dieser sehr detaillierten Ausarbeitung setzt sich der Kläger nicht, geschweige denn in substantiierter Form auseinander, insbesondere zeigt er nicht auf, welche Aspekte der Gutachter nicht oder nicht zutreffend gewürdigt hätte oder dass ihm Fehler in der Erfassung der tatsächlichen Gegebenheiten unterlaufen wären. Anhaltspunkte hierfür haben sich auch im gerichtlichen Ortstermin im Verfahren 22 D 104/22.AK nicht ergeben. Aufgrund dieser gutachterlichen Aufarbeitung durfte der Beklagte zu Recht nach eigener, nochmals eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangen, das zu genehmigende Vorhaben sei dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos, zumal er im Einklang mit der gutachterlichen Bewertung nicht einmal die rechtlich beachtliche Vorbelastung durch die unter dem 30. März 2022 genehmigten Anlagen einbezogen hat.
135Gleiches gilt für die im gerichtlichen Ortstermin festgestellte Tatsache, dass etwa in Blickrichtung der Vorhabenstandorte der Anlagen „DP-37“ und „DP-38“ – wenn auch jeweils in ca. 5 km Entfernung – bereits mehrere Windkraftanlagen im Gebiet der Stadt Blomberg existieren, deren Rotorbewegungen – soweit die Räumlichkeiten und die Terrasse des Klägers den ungehinderten Blick in diese Richtungen überhaupt erlauben – deutlich wahrzunehmen waren. Die sichtbaren Rotorbewegungen dieser Bestandsanlagen begründen eine optische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks mit visuellen Einwirkungen, neben der die durch Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlagen hinzukommenden Beeinträchtigungen weniger ins Gewicht fallen als in einer gänzlich unbelasteten Umgebung. Die genehmigten Anlagen fügen sich in die Sichtachsen der Bestandsanlagen weitestgehend ein und vermeiden so zugleich eine übermäßige Zusatzbelastung. Ein von § 249 Abs. 10 BauGB nicht erfasster Sonderfall rückt damit noch weiter in die Ferne.
136(2) Auch der klägerseits befürchtete Wertverlust seines Grundstücks begründet keine unzumutbaren Auswirkungen.
137Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie eine dem Betroffenen unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zur Folge hat.
138Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230; jeweils m. w. N.
139Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, genauer mit den von der Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023 erfassten Modifikationen, verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Eine solche auf die Änderungsgenehmigung vom 25. August 2023 rückführbare Auswirkung wird von dem Kläger unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen des § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG – wie bereits mehrfach ausgeführt – auch nicht hergeleitet.
140Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen des Klägers auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit.
141Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, n. v., S. 34 ff. der Beschlussausfertigung (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt).
142(3) Auf keine potentiell auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung durchschlagende Rechtsverletzung führt schließlich auch die Behauptung des Klägers, für die Errichtung der Anlagen sei sein Grundbesitz im Umfang von 250 cm widerrechtlich in Anspruch genommen worden. Diese Frage ist – wie der Beklagte zutreffend mehrfach ausgeführt hat – bereits nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung und vor dem Hintergrund des § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG insbesondere nicht ihrer gerichtlichen Kontrolle – noch unbeschadet des Umstandes, dass keine relevante Neuregelung im Hinblick auf die Ursprungsgenehmigung vom 30. März 2022 zu erkennen ist.
143Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Errichtung der Windenergieanlagen nur unter Inanspruchnahme des klägerischen Grundbesitzes möglich gewesen wäre, wie so erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Das hat der Kläger weder näher dargelegt noch erscheint dies wahrscheinlich. Hiergegen spricht schon die selbst nach dem Vortrag des Klägers nur minimale Grenzüberschreitung. Es liegt angesichts dessen mindestens fern, dass dies alternativlos gewesen wäre. Wenn es denn eine solche Inanspruchnahme tatsächlich gegeben haben sollte, hätte sich die Beigeladene deshalb vielmehr allenfalls rechtswidrig verhalten; dem hätte mit allgemeinen (zivilrechtlichen) Rechtsmitteln begegnet werden können bzw. müssen.
144Selbst wenn indes diese Annahme des Klägers zuträfe und die Ausnutzung der Genehmigung von vornherein nur unter (unzulässigem) Rückgriff auf sein Eigentum möglich gewesen sein sollte, wäre das in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Noch unabhängig davon, ob dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre, wäre die Rechtsfolge nämlich nicht, dass eine solche Inanspruchnahme als von der Genehmigung erfasst anzusehen wäre, sondern allenfalls, dass die Genehmigung so nicht vollziehbar (gewesen) wäre – dies berührt Drittrechte aber gerade nicht.
145Vgl. auch Beck-OK, BauO NRW, 20. Edition, § 74 Rn. 112 zu § 74 Abs. 4 BauO NRW.
146Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
147Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
148Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.