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Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Verfahren 21 D 2/25.AK des beschließenden Gerichts) gegen den Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2024 für den Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 des Braunkohletagebaus Hambach der Beigeladenen wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3A. Er ist zulässig.
4Die (instanzielle) Zuständigkeit des beschließenden Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Buchst. b VwGO, da der hier vom Antragsgegner zugelassene Hauptbetriebsplan den aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zur Einstellung vorgesehenen Braunkohletagebau Hambach betrifft.
5Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, § 80a Abs. 1, 3 VwGO statthaft, weil der im Tenor genannte Zulassungsbescheid einen anfechtbaren, die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
6Der Antragsteller ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 UmwRG als anerkannte inländische Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Jedenfalls soweit er sich auf artenschutzrechtliche Belange sowie auf das Gebot der Biotopvernetzung beruft, macht er auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Soweit er sich zudem darauf beruft, Eigentümer des unmittelbar an den gegenwärtigen Abbaubereich des Tagebaus angrenzenden Grundstücks Gemarkung Manheim, Flur 22, Flurstück 48, zu sein, ergibt sich daraus keine Antragsbefugnis, weil das Grundstück außerhalb des durch den zugelassenen Hauptbetriebsplan geregelten Abbaubereichs liegt und weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass das Grundstück gleichwohl durch den Hauptbetriebsplan tangiert wäre.
7B. Der Antrag ist unbegründet.
8I. Die im Zulassungsbescheid (Seite 102 ff.) gegebene Begründung für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt offensichtlich den diesbezüglich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO abgeleiteten Anforderungen.
9II. Die hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Zulassungsbescheid ganz oder teilweise wiederhergestellt wird, fällt zulasten des Antragstellers aus.
10Die gerichtliche Ermessensentscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das – hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 UmwRG als öffentlich anzusehende – Interesse des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) sowie im hier gegebenen Fall des § 80a VwGO– Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den die Beigeladene begünstigenden Zulassungsbescheid des Antragsgegners – auch das (private) Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014– 7 VR 5.14 –, juris, Rn. 9.
12Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil auch in Ansehung der Dringlichkeit der vorliegenden Entscheidung, die sich aus den jedenfalls ab 1. Februar 2025 anstehenden Rodungsmaßnahmen der Beigeladenen im Bereich der sog. Manheimer Bucht ergibt, festgestellt werden kann, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird (dazu nachfolgend 1.). Darüber hinaus fällt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers losgelöste Interessenabwägung zu seinen Lasten aus (2.). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat keine Veranlassung sieht, die Vollziehung des Zulassungsbescheids durch eine Zwischenentscheidung wenigstens vorübergehend auszusetzen, um dem Antragsteller weiteren Vortrag zu ermöglichen. Für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren hatte der Antragsteller ausreichend Zeit zur Begründung seines Antrags, was auch in dem Umfang seiner Antragsbegründung zum Ausdruck kommt. Soweit er sinngemäß annimmt, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheids eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Braunkohlenplanung voraussetze, und er meint, dass ihm diese Prüfung in der Kürze der Zeit nicht möglich und auch nicht zumutbar sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor wiedergegebene Annahme des Antragstellers, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.c) ergibt, nicht zutrifft. Im Übrigen besteht auch in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ohnehin kein Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden, in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die von ihm für erforderlich erachtete Zeit für umfassenden Rechtsvortrag eingeräumt zu bekommen.
131. Grundlagen für die Zulassung des von der Beigeladenen aufgestellten Hauptbetriebsplans sind § 55 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 48 BBergG. Hiernach ist der in Rede stehende Hauptbetriebsplan (zwingend) zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BBergG erfüllt sind – was der Antragsteller nicht angezweifelt hat und auch sonst nicht zweifelhaft erscheint – und wenn der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegenstehen. Zu diesen gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 68.11 –, juris, Rn. 6.
15a) Soweit der Antragsteller sinngemäß zusammengefasst geltend macht, dass der angefochtene Zulassungsbescheid – unabhängig von den zuvor genannten Vorschriften – bereits deshalb rechtswidrig sei, weil der zugelassene Hauptbetriebsplan den zugelassenen Rahmenbetriebsplänen widerspreche, dringt er damit unabhängig davon, dass es sich dabei jedenfalls nicht um die Geltendmachung einer unmittelbaren Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften handelt, nicht durch. Die Tagebauführung, wie sie sich aus dem Hauptbetriebsplan ergibt, konnte in rechtmäßiger Weise auch ohne Aufhebung oder Änderung der Zulassungen der Rahmenbetriebspläne, insbesondere des mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. Dezember 2014 zugelassenen 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 zugelassen werden. Die sinngemäße Auffassung des Antragstellers, der zugelassene Hauptbetriebsplan widerspreche dem 3. Rahmenbetriebsplan, trifft nicht zu.
16Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend zugelassenen Rahmenbetriebspläne für den Tagebau Hambach nicht obligatorisch, d. h. unmittelbar kraft Gesetzes erforderlich gewesen sind, sondern (fakultativ) von der Bergbehörde gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG angefordert wurden. Rahmenbetriebspläne haben nach der zuvor genannten Vorschrift allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf zu enthalten. Bereits daraus ergibt sich, dass sie keine Gestattungswirkung hinsichtlich der Realisierung des Vorhabens haben; diese kommt vielmehr – partiell und abschnittsbezogen – den Hauptbetriebsplänen zu.
17Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 7 C 5.21 –, juris, Rn. 12.
18Zwar enthält die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf. Auch ist diese Feststellung der Bestandskraft fähig. Dementsprechend kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens – vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – nicht erneut in Frage gestellt werden. In diesem Umfang erzeugt die Rahmenbetriebsplanzulassung eine Bindungswirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen.
19Vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 2022 – 7 C 4.21 –, juris, Rn. 12.
20Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, der (unterstellt) dem vorhergehenden Rahmenbetriebsplan widerspricht, allein deshalb rechtswidrig wäre. Im Falle eines fakultativen Rahmenbetriebsplans kann ein Hauptbetriebsplan auch ohne einen solchen zugelassen werden. Dementsprechend führte ein (unterstellter) Widerspruch lediglich dazu, dass die zuvor dargestellte Bindungswirkung nicht griffe, weil keine Übereinstimmung zwischen dem mit dem (fakultativen) Rahmenbetriebsplan zugelassenen Gesamtvorhaben und dem mit dem Hauptbetriebsplan zur Zulassung gestellten Vorhaben bestünde, letzteres also im Verhältnis zum zugelassenen Gesamtvorhaben ein aliud darstellte. In einem solchen Fall hinge die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans davon ab, ob es zwingend eines Rahmenbetriebsplans bedürfte, was nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG dann der Fall wäre, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste. Dies bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung, weil das mit dem angefochtenen Bescheid zugelassene Vorhaben – entgegen der Annahme des Antragstellers – nicht dem zugelassenen 3. Rahmenbetriebsplan widerspricht, im Verhältnis zu diesem also kein aliud darstellt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Hauptbetriebsplan in zeitlicher Hinsicht innerhalb des Zeitrahmens des 3. Rahmenbetriebsplans hält. Auch liegt der durch den Hauptbetriebsplan insbesondere im Süden des Tagebaus festgelegte, die sog. Manheimer Bucht einschließende Abbaubereich innerhalb der durch den 3. Rahmenbetriebsplan festgelegten Abbaugrenzen. Weiterhin stellt sich der Hauptbetriebsplan offensichtlich als Fortführung des Tagebaus Hambach im Sinne des zweiten und dritten Rahmenbetriebsplans dar, soweit er den weiteren Abbau von Braunkohle vorsieht und gestattet. Soweit er, was den Abbau von Braunkohle anbelangt, im Süden des Tagebaus hinter dem zurückbleibt, was nach dem 3. Rahmenbetriebsplan abbaubar ist, stellt sich dies als Umsetzung der von der Beigeladenen per öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtung dar, den für den Abbau von Braunkohle vorgesehenen Bereich mit Blick auf den vereinbarten vorgezogenen Ausstieg aus der Kohleverstromung sowie zwecks Erhalts des Hambacher Forstes zu reduzieren. Im Verhältnis zum Gesamtvorhaben bedeutet dies grundsätzlich lediglich ein minus, nicht aber ein aliud. Die Reduzierung hat hier bei wertender Betrachtung in Bezug auf das zugelassene Gesamtvorhaben und im Verhältnis zu diesem auch kein solches Ausmaß, dass angenommen werden müsste, mit dem Hauptbetriebsplan sei ein neues (anderes) Gesamtvorhaben zur Zulassung gestellt worden. Schließlich stellt es keinen Widerspruch zum 3. Rahmenbetriebsplan dar, dass im Hauptbetriebsplan für den Bereich der sog. Manheimer Bucht lediglich die Gewinnung von Abraum (ohne Abbau von Kohle) vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass in dem genannten Bereich im Falle des nach dem 3. Rahmenbetriebsplan möglichen Kohleabbaus zugleich auch Abraum gewonnen worden wäre, weil dieser über der abzubauenden Kohle liegt, kann dem Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 für den 3. Rahmenbetriebsplan nicht entnommen werden, dass eine Abraumgewinnung lediglich auf Flächen stattfinden darf, auf oder unter denen auch Kohle abgebaut wird. Der zuletzt genannte Zulassungsbescheid benennt unter Gliederungspunkt 2.1.1.1 (Seite 31) als bergbauliche Tätigkeiten im Rahmen der geplanten Tagebauführung nebeneinander die Vorfeldberäumung, die Abraumförderung und-verkippung, die Braunkohlengewinnung sowie das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche und verweist hinsichtlich der Betriebsführung auf aufzustellende Hauptbetriebspläne. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem 3. Rahmenbetriebsplan widerspricht, wenn ein Hauptbetriebsplan im Hinblick auf eine bestimmte Fläche lediglich die Abraumgewinnung zwecks Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, also keine Kohlegewinnung vorsieht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem 3. Rahmenbetriebsplan, dass es einem Hauptbetriebsplan verwehrt wäre, Abraumgewinnung zum Zweck der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche – hier die Herstellung der Böschungen des geplanten Tagebausees – vorzusehen. Dass der Antragsteller die vom Hauptbetriebsplan geregelte Abraumgewinnung in der sog. Manheimer Bucht zwecks Herstellung der Seeböschungen nicht für erforderlich hält, ist offensichtlich kein Gesichtspunkt, der einen Widerspruch zum 3. Rahmenbetriebsplan begründet. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass angesichts des vier Jahre umfassenden Hauptbetriebsplans mit Blick auf § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 BBergG nichts dafür spricht, dass die mit der Reduzierung der Kohleabbaufläche einhergehenden Regelungen nicht in einem Hauptbetriebsplan dargestellt und kontrolliert werden können.
21b) Der Zulassungsbescheid ist ferner – entgegen der Antragsbegründung – nicht deshalb rechtswidrig, weil die Durchführung des Vorhabens zur Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verboten führt und es an den diesbezüglich erforderlichen Ausnahmegenehmigungen (Ausnahmeentscheidungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG) fehlt.
22Es ist bereits fraglich, ob das Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung überhaupt Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans ist.
23Vgl. zum Streitstand (anlässlich des Fehlens bzw. von Mängeln einer wasserrechtlichen Erlaubnis) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 11 S 7/22 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.
24Der Senat tendiert dahin, die Frage aus den in Randnummer 9 f. der zuvor zitierten Entscheidung angeführten Gründen zu verneinen. Insbesondere sieht er auch mit Blick auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht, dass die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, die – wie hier – den sinngemäßen Hinweis enthält, dass die Zulassung keine behördlichen Entscheidungen erfasst, die aufgrund anderer Rechtsnormen erforderlich sind, den Abbau voraussetzungslos „freigeben“ würde.
25Siehe aber OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 11 A 3048/11 –, juris, Rn. 220.
26Die Frage braucht indes an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden, weil hier Ausnahmegenehmigungen des Z. und des Kreises T. vorliegen, die in Bezug auf den 3. Rahmenbetriebsplan vom 11. September 2014 und vom 20. Juli 2014 datieren. Die Auffassung des Antragstellers, diese seien „funktionslos“ geworden, weil sie sich auf die Verhältnisse in dem genannten Jahr bezögen und die Feststellung der Ausnahmevoraussetzungen wesentlich darauf abstellten, dass die Fortführung des Tagebaus Hambach zum Zwecke der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit erforderlich sei, während sich der Sachverhalt nunmehr in Ansehung des geänderten Vorhabens anders darstelle, greift nicht durch.
27Bei den zuvor genannten Ausnahmegenehmigungen handelt es sich um bestandskräftige, die Beigeladene begünstigende Verwaltungsakte. Diese haben in ihrem regelnden Teil jeweils die Erteilung einer befristeten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 zum Gegenstand, die jeweils nur in Verbindung mit einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Rahmenbetriebsplan gilt. Dabei ergibt sich die Verknüpfung mit einem Rahmenbetriebsplan daraus, dass bereits im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu prüfen war (und geprüft worden ist), ob artenschutzrechtliche Belange der Zulassung des Gesamtvorhabens entgegenstehen.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 7 B 68.11 –, juris, Rn. 6.
29Da der hier zugelassene Hauptbetriebsplan eine Fortführung des Tagebaus Hambach darstellt, weil er nach den vorstehenden Ausführungen innerhalb der durch den 3. Rahmenbetriebsplan gezogenen zeitlichen und räumlichen Grenzen liegt und im Verhältnis zu diesem auch kein aliud darstellt, und der 3. Rahmenbetriebsplan sofort vollziehbar ist, spricht nichts dafür, dass die Ausnahmegenehmigungen in Ansehung des Hauptbetriebsplans in ihrem regelnden Teil „funktionslos“ geworden wären.
30In der Sache zielt das Vorbringen des Antragstellers darauf, dass sich die Ausnahmegenehmigungen aufgrund geänderter tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse erledigt hätten. Auch dies trifft nicht zu. Unabhängig davon, ob die Bergbehörde im Rahmen der Zulassung eines Hauptbetriebsplans bei Vorliegen einer bestandskräftigen, in ihrem regelnden Teil offensichtlich nicht „funktionslos“ gewordenen Ausnahmegenehmigung deren Erledigung überhaupt zu prüfen hat, haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht derart geändert, dass eine Erledigung der vorliegenden Ausnahmegenehmigungen angenommen werden müsste. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers beruht auf der Annahme, dass die Ausnahmegenehmigungen für einen Kohlegewinnungsbetrieb erteilt worden seien, während es nunmehr um einen „reinen Erdmassengewinnungsbetrieb“ gehe. Damit vermag er nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass die Ausnahmegenehmigungen aufgrund der Anknüpfung an den 3. Rahmenbetriebsplan das Gesamtvorhaben im Blick hatten, dessen Hauptzweck die Braunkohlegewinnung ist. Dieser Hauptzweck schließt es jedoch, wie zuvor bereits ausgeführt, nicht aus, dass ein – das Gesamtvorhaben lediglich partiell konkretisierender – Hauptbetriebsplan die Inanspruchnahme einer Fläche allein zwecks Abraumgewinnung zur – gesetzlich vorgeschriebenen – Wiederherstellung der Erdoberfläche regelt. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass die zuletzt beschriebene Konstellation außerhalb des bei Erteilung der Ausnahmegenehmigungen vorliegenden, den Hauptzweck des Gesamtvorhabens betonenden „Erwartungshorizonts“ gelegen hat. Daran anschließend kann zudem keine Rede davon sein, dass der das Gesamtvorhaben tragende Hauptzweck seine tragende Bedeutung verliert, wenn es um eine Maßnahme geht, die mit Blick auf § 4 Abs. 4 BBergG unzweifelhaft zum Gesamtvorhaben gehört, aber nicht den Kohleabbau zum Gegenstand hat. Weiterhin trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu, es gehe nunmehr um einen reinen Erdmassengewinnungsbetrieb. Dies wird schon dem Hauptbetriebsplan selbst nicht gerecht, der – wie ausgeführt – weiterhin auch den Abbau von Braunkohle regelt. Darüber hinaus wird aus dem im Hauptzweck auf den Braunkohleabbau ausgerichteten Gesamtvorhaben nicht dadurch ein reiner Erdmassen-/Abraumgewinnungsbetrieb, dass der vorliegende Hauptbetriebsplan für eine im Verhältnis zum Abbaubereich des Gesamtvorhabens in Gestalt des 3. Rahmenbetriebsplans verhältnismäßig kleine Fläche lediglich noch die Gewinnung von Abraum vorsieht. Dementsprechend liegt darin jedenfalls keine so weitgehende Veränderung der Verhältnisse, dass von einer Erledigung der Ausnahmegenehmigungen ausgegangen werden müsste, weil die ihnen zugrunde liegenden Annahmen auf die geänderten Verhältnisse nicht mehr zuträfen. Anders gewendet gehen die auf das Gesamtvorhaben abstellenden Ausnahmegenehmigungen auch in Ansehung ihrer in der Antragsbegründung zitierten Begründungen nicht deshalb ins Leere, weil hier der spätere, den 3. Rahmenbetriebsplan partiell konkretisierende Hauptbetriebsplan für eine im Verhältnis zum Gesamtvorhaben kleine Fläche lediglich eine Abraumgewinnung vorsieht. Im Übrigen zeigt das von dem Antragsgegner hergestellte „Benehmen“ mit der Bezirksregierung Köln als höherer Naturschutzbehörde sowie dem Z. als unterer Naturschutzbehörde, dass (auch) die Naturschutzbehörden keine Erledigung der erteilten Ausnahmegenehmigungen angenommen haben. Die sinngemäße Annahme des Antragstellers, es bedürfe neuer Ausnahmegenehmigungen, die im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG auf einen reinen Erdmassengewinnungsbetrieb abzustellen hätten, trifft danach offensichtlich nicht zu.
31Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die Ausnahmeerteilungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG, auch was die nach Satz 3 der Vorschrift zu beachtenden Anforderungen aus Art. 16 Abs. 3 der FFH-Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie anbelange, seien nicht geprüft und beschieden worden, auch dann nicht durchdringen dürfte, wenn davon auszugehen wäre, dass die Erteilung neuer Ausnahmegenehmigungen erforderlich wäre. Mangels Konzentrationswirkung der Zulassung eines Hauptbetriebsplans sind die Naturschutzbehörden für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zuständig. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Bergbehörde bei Zulassung eines Hauptbetriebsplans im Fall des Fehlens einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet wäre zu prüfen, ob die Ausnahmeerteilungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelnen gegeben sind. Vielmehr dürfte – unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses – lediglich zu prüfen sein, ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen ist. Eine solche Prüfung dürfte hier darin liegen, dass der Zulassungsbescheid im Anschluss an die artenschutzrechtliche Prüfung, die u. a. auf die vorhabenbedingte Betroffenheit sowohl von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie als auch von Vögeln eingeht, ausdrücklich vorsorglich (Seite 79) – also wohl auch für den Fall des Nichtvorliegens einer Ausnahmegenehmigung – geprüft und festgestellt hat, dass nach wie vor eine sog. objektive Ausnahmelage vorliege. Dabei ist konkret auf die im Hauptbetriebsplan vorgesehene Betriebsführung sowie Veränderungen infolge des sog. „Kohleausstiegs“ eingegangen worden (Seite 80). Dagegen bringt der Antragsteller nichts Substantielles vor. Da offensichtlich auch die beteiligten Naturschutzbehörden keine Einwände erhoben haben, ist davon auszugehen, dass sie das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen als gegeben angesehen haben.
32c) Der angefochtene Zulassungsbescheid ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil der Hauptbetriebsplan – wie der Antragsteller meint – keiner erforderlichen Betriebsführung entspricht bzw. die zugelassene Abbaukonzeption nicht zu den mit dieser verfolgten Zwecken erforderlich ist – womit jeweils konkret gemeint ist, die geplante Abraumgewinnung im Bereich der sog. Manheimer Bucht zwecks Herstellung der Seeböschungen sei nicht erforderlich.
33Der Antragsteller benennt bereits keinen normativen Ansatz, von dem aus oder aufgrund dessen die Bergbehörde die Erforderlichkeit der Betriebsführung bzw. Abbaukonzeption zu (über)prüfen hätte. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BBergG erfordern eine solche Prüfung jedenfalls nicht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ergebenden Erfordernisses, dass dem Vorhaben (hier in Gestalt des Hauptbetriebsplans) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Antragsteller wegen artenschutz- und biotopschutzrechtlicher Vorgaben eine „besondere Rechtfertigung“ der geplanten Abbauführung – konkret gemeint ist wiederum die Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht – fordert. Zwar ist im Rahmen der zuletzt genannten Vorschrift zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt artenschutz- und biotopschutzrechtlicher Vorgaben entgegenstehen. Diese Prüfung hat sich jedoch auf das zur Zulassung gestellte Vorhaben zu beziehen, also hier auf den die Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht einschließenden Hauptbetriebsplan. Aus dem Umstand, dass das Vorhaben mit artenschutz- und biotopschutzrechtlichen Vorgaben kollidiert, kann indes nicht das Erfordernis abgeleitet werden, Vorhabenalternativen, also hier andere Betriebsführungen bzw. Abbaukonzeptionen zu prüfen, bei denen die Kollision nicht eintritt, also die sog. Manheimer Bucht nicht in Anspruch genommen wird. Selbst wenn man entsprechend den im Planfeststellungsrecht aus dem Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zur Alternativenprüfung
34– siehe etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, juris, Rn. 56 f. m. w. N. –,
35die hier mangels einer Abwägungsentscheidung nicht gelten, annehmen wollte, bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans sei jedenfalls eine sich aufdrängende Alternative zur Betriebsführung/Abbaukonzeption zu berücksichtigen, führte dies hier zu keiner anderen Beurteilung, weil offensichtlich keine sich aufdrängende Alternative besteht. Das Vorbringen des Antragstellers geht im Ergebnis nicht über die Behauptung hinaus, es gebe Möglichkeiten, den nach den Planungen der Beigeladenen zur Herstellung der Seeböschungen erforderlichen Abraum statt durch Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht anderweitig zu gewinnen oder zu beschaffen. Auch wenn die Behauptung durchaus zutreffen mag, zeigt sie keine bestimmte sich aufdrängende Alternative auf. Erst recht führt es nicht auf eine solche, dass der Antragsteller die Massenangaben der Beigeladenen, auf denen die Entscheidung zur Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht letztlich beruht, in Zweifel zieht.
36Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung von Vorhabenalternativen, die ohne Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht auskommen, hier ohnehin nicht tunlich war. Denn bei der Zulassung lag die vom Braunkohlenausschuss am 14. Juni 2024 festgestellte, mit Erlass des zuständigen Ministeriums vom 19. Dezember 2024 genehmigte Änderung des Braunkohlenplans „Teilplan 12/1 – Hambach – Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach“ vor. Der geänderte Plan legt unter Gliederungspunkt A 2.2 (Seite 56) in Verbindung mit der Abbildung 1 (Seite 59) als Ziel einen Abbaubereich fest, der im Süden bzw. Südosten des Tagebaus die sog. Manheimer Bucht einschließt, und führt diesbezüglich in den Erläuterungen (Seite 58, vorletzter Absatz) aus, dass dort keine Kohlegewinnung, sondern lediglich Abraumgewinnung zur Rekultivierung des Tagebaus stattfindet. Der Zulassungsbescheid weist sinngemäß zutreffend darauf hin, dass der Hauptbetriebsplan Ziel 1 des geänderten Braunkohlenplans entspricht. Da zudem anzunehmen war, dass der geänderte Plan bekannt gemacht und damit gemäß § 10 Abs. 1 ROG wirksam werden würde (was zwischenzeitlich geschehen ist, siehe GV. NRW. 2025, Seite 41) und mit Wirksamwerden das zuvor genannte Ziel 1 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG zum zu beachtenden (verbindlichen) Ziel der Raumordnung werden würde, bestand bei Zulassung des Hauptbetriebsplans keine Veranlassung, Alternativen zu der vorgesehenen Betriebsführung (Abbaukonzeption) in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch deshalb, weil eine entsprechende Alternativenprüfung bereits im Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans angestellt worden war. Denn die festgestellte, genehmigte und inzwischen wirksam gewordene Änderung folgt im Ergebnis dem im Änderungsverfahren eingeholten Gutachten der ahu GmbH Wasser Boden Geomatik vom 11. Februar 2022, das unter Gliederungspunkt 4 mehrere verschiedene Alternativen der Tagebauführung ohne bergbauliche Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht geprüft und zusammengefasst dahingehend bewertet hat, dass keine Alternative zu der genannten Inanspruchnahme besteht.
37Weiter ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht unmittelbar davon abhängt, dass ein rechtmäßiger Braunkohlenplan vorliegt. Letzterer hat zwar für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jedenfalls insoweit Bedeutung, als er gegebenenfalls zu beachtende Ziele der Raumordnung vorgibt. Selbst wenn man annähme, dass das zuvor dargestellte Ziel 1 des geänderten Braunkohlenplans rechtswidrig wäre, führte dies allenfalls dazu, dass es bei Zulassung des Hauptbetriebsplan nicht zu beachten wäre. Was den Braunkohlenplan vor der Änderung anbelangt, sah dieser im Süden des Tagebaus einen Abbaubereich vor, der dem des 3. Rahmenbetriebsplans entspricht. Dass der Hauptbetriebsplan im Zeitpunkt der Zulassung dahinter zurückblieb, insbesondere die Fläche des Hambacher Forstes vom Abbau ausnahm und im Bereich der sog. Manheimer Bucht lediglich Abraumgewinnung vorsah, erscheint raumordnungsrechtlich unproblematisch. Soweit der Antragsteller zur Relevanz der Braunkohlenplanung im Rahmen fachgesetzlich erforderlicher Genehmigungsentscheidungen vorträgt und meint, bei der gerichtlichen Überprüfung solcher Genehmigungsentscheidungen sei die Braunkohlenplanung inzident zu prüfen, erschließt sich nicht, dass dies auch für die Überprüfung der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans gelten würde.
38d) Sollte die Antragsbegründung dahingehend zu verstehen sein, der Zulassungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem Vorhaben insbesondere in Ansehung der geplanten Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht zum Zwecke der Abraumgewinnung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegenstünden, die sich aus der Verletzung artenschutz- und biotopschutzrechtlicher Vorgaben ergäben, verhilft das dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers ebenfalls nicht zum Erfolg. Er zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der ein Überwiegen der Naturschutzinteressen begründen könnte.
39Wie auch der angefochtene Zulassungsbescheid feststellt, ist die Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens mit artenschutzrechtlichen Belangen umfassend u. a. im Rahmen der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans geprüft worden. In diese Prüfung einbezogen war auch die Fläche der sog. Manheimer Bucht, weil diese nach dem 3. Rahmenbetriebsplan zum Kohleabbaubereich gehörte. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich in artenschutzrechtlicher Hinsicht etwas Wesentliches dadurch änderte, dass nach dem hier im Streit stehenden Hauptbetriebsplan die sog. Manheimer Bucht lediglich noch zum Zwecke der Abraumgewinnung in Anspruch genommen werden soll. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung (§ 21 BNatSchG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbescheid vom 12. Dezember 2014 für den 3. Rahmenbetriebsplan ausdrücklich berücksichtigt, dass das Gesamtvorhaben einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft u. a. in Gestalt des Verlustes der Verbund-, Vernetzungs- und Trittsteinfunktion einzelnerBiotoptypen bedingt (Seite 114, 117) bzw. zu einer artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigung der Lebensraumvernetzung und des Lebensraumverbundes durch Verlust von Trittsteinen oder von Vernetzungskorridoren führen kann (Seite 160). Ungeachtet der Frage einer entsprechenden Bindungswirkung des nicht bestandskräftigen, aber sofort vollziehbaren 3. Rahmenbetriebsplans ist mit dem Zulassungsbescheid (Seite 66 ff.) in der Sache eine erneute natur-/artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen worden, die sich wesentlich auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des „Kölner Büro für Faunistik“ vom 28. Juni 2024 stützt, der zu den von der Beigeladenen dem Antragsgegner vorgelegten Antragsunterlagen gehört und somit Bestandteil des zugelassenen Hauptbetriebsplans ist. Im Rahmen der Prüfung sind insbesondere auch Beeinträchtigungen von Fledermäusen (Zulassungsbescheid, Seite 71 unten ff.) und Haselmäusen (Seite 76 f.) betrachtet und bewertet worden. Darüber hinaus haben auch von der Beigeladenen bereits unternommene Maßnahmen zur Biotopvernetzung (Zulassungsbescheid, Seite 71, Absatz 1; siehe auch Gliederungspunkt 6.2 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) insbesondere im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus (Zulassungsbescheid, Seite 72, Absatz 2, Seite 73, Absatz 1) Berücksichtigung gefunden. Angesichts der sehr differenzierten Betrachtung vermag der Senat bei summarischer Prüfung kein Defizit zu erkennen, dass die Annahme rechtfertigte, überwiegende Natur-/Artenschutzinteressen stünden der Zulassung des Hauptbetriebsplans entgegen.
40Ein solches Defizit ergibt sich zunächst offensichtlich nicht daraus, dass der Antragsteller pauschal „zu erkennende Mängel“ des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom 28. Juni 2024 rügt. Soweit er umfangreich zur Bedeutung der Fläche der sog. Manheimer Bucht für den Biotopverbund vorträgt, von ihm sog. politische Rahmenbedingungen zur Waldvernetzung wiedergibt und bemängelt, dass ein zur Vernetzung u. a. der Waldgebiete X. und Hambacher Forst vorgesehener 250 m breiter Korridor noch nicht realisiert sei und sich in absehbarer Zeit auch nicht realisieren lasse, hat das keine erkennbare Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids. Aus der Beschreibung der Bedeutung der genannten Fläche für den Biotopverbund ergibt sich nicht, dass der Zulassungsbescheid diese Bedeutung verkannt haben könnte. Soweit dieser sinngemäß zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich aus dieser Bedeutung angesichts von der Beigeladenen anderweitig bereits unternommener Vernetzungsmaßnahmen kein dem Vorhaben entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse ergebe, wird das durch das Vorbringen des Antragstellers zu dem geplanten 250 m breiten „Vernetzungskorridor“ nicht infrage gestellt. Zwar handelt es sich dabei angesichts des wirksam gewordenen geänderten Braunkohlenplans inzwischen um ein verbindliches Ziel der Raumordnung, weil das unter Gliederungspunkt 3.3 des geänderten Braunkohlenplans formulierte Ziel in Verbindung mit den dortigen Erläuterungen eben die Schaffung des genannten Korridors vorgibt. Indes ist eine entsprechende Zielerreichung nach den vorstehenden Ausführungen zum Braunkohlenplan keine Zulassungsvoraussetzung des Hauptbetriebsplans. Auch ergibt sich aus der Formulierung des Ziels nicht, dass die zuvor dargestellte Bewertung im Zulassungsbescheid unzutreffend wäre.
41Soweit die Antragsbegründung sinngemäß zusammengefasst im Kontext der Biotopvernetzung eine unzutreffende artenschutzrechtliche Bewertung der Betroffenheit der Bechsteinfledermaus rügt, trifft auch dies in der Sache nicht zu. Die Rüge knüpft ausdrücklich an einer angeblichen Annahme der Beigeladenen – gemeint ist wohl der Antragsgegner – an, die von der Vorhabenträgerin freiwillig umgesetzten Maßnahmen zur funktionalen Biotopvernetzung der Waldflächen und zur Anbindung des verbleibenden Hambacher Forstes gewährleisteten bereits jetzt, dass die bislang von einzelnen Individuen der Bechsteinfledermaus aufgesuchten Nahrungsflächen im Bereich des Waldgebietes X. weiterhin erreichbar blieben und somit auch die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zweifelsfrei erhalten bleibe. Dem hält der Antragsteller lediglich pauschal den Einwand entgegen, ein Nachweis dafür könne nicht erbracht werden. Dieser greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller zwar sinngemäß zur Begründung auf nachfolgende Ausführungen verweist („s.u.“), sich dort aber nichts findet, was sich genau diesem Einwand zuordnen lässt. Unabhängig davon entspricht die vom Antragsteller wiedergegebene Annahme der Beigeladenen respektive des Antragsgegners so bereits nicht der im Zulassungsbescheid vorgenommenen Bewertung.
42Der Zulassungsbescheid (Seite 72, erster Absatz) geht, gestützt auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 28. Juni 2024, zunächst davon aus, dass der Hambacher Forst erhalten bleibe und der Jagdlebensraum der Bechsteinfledermausvorkommen nach wie vor überwiegend innerhalb dieser Waldfläche liege, und schlussfolgert daraus, dass ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicher ausgeschlossen werden könne. Dagegen bringt der Antragsteller nichts Durchgreifendes vor. Dies gilt auch, soweit er darauf verweist, dass nach einem sog. Monitoringbericht aus Mai 2019 ein Kernjagdgebiet der Bechsteinfledermauskolonie Ost am Sportplatz in Manheim liege. Denn damit ist keine Feststellung oder Bewertung dahingehend getroffen, dass es sich insoweit um einen für den Fortbestand der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Bechsteinfledermauskolonie essentiellen Nahrungsraum handelt. Der aktuellere artenschutzrechtliche Fachbeitrag stellt vielmehr – unter Einbeziehung des sog. Monitoringberichts – fest, dass für die Bechsteinfledermauskolonien im Hambacher Forst in der angrenzenden sog. Manheimer Bucht keine essentiellen Nahrungsräume liegen.
43Weiter nimmt der Zulassungsbescheid (Seite 72, zweiter Absatz) an, dass die Bechsteinfledermaus das Waldgebiet X. zwar als Nahrungsraum nutze, dieser jedoch zum einen ebenfalls nicht essentiell sei und zum anderen auch nach Entfall der Transfer- und Leitstrukturen in der sog. Manheimer Bucht erreichbar bleibe, weil die (zukünftige) Bucht mithilfe linienförmig angelegter Baum- und Heckenpflanzungen vollständig umflogen werden könne. Gegen die erste Annahme bringt der Antragsteller nichts Substanzielles vor. Soweit er darauf verweist, dass die in der sog. Manheimer Bucht vorhandenen, als Transferstrukturen genutzten Grünstrukturen verloren gingen, trifft das zwar zu, belegt aber nicht, dass das Waldgebiet X. einen essentiellen Nahrungsraum für die Bechsteinfledermaus darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der sog. Monitoringbericht solches besagt. Unabhängig davon, dass es danach nicht mehr auf die Erreichbarkeit ankommt, stellt der Antragsteller die Annahme im Zulassungsbescheid zur Erreichbarkeit, die auf diesbezüglichen näheren Ausführungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beruht, ebenfalls nicht substantiell infrage. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen dazu, dass die bisher unternommenen Maßnahmen zur Biotop-/Waldvernetzung ungeeignet seien und geplante Maßnahmen, insbesondere der bereits behandelte 250 m breite Korridor entlang der Bundesautobahn 4, nicht kurzfristig realisiert werden könnten. Dadurch wird die (potentielle) Wirksamkeit der im Zulassungsbescheid konkret in Bezug genommenen bereits realisierten linienförmigen Baum- und Heckenpflanzungen, wie sie sich im Einzelnen aus den Karten 5 und 6 in der Anlage 1 zum Schreiben der Beigeladenen vom 15. Oktober 2024 an den Antragsgegner ergeben, nicht infrage gestellt. Der sinngemäße Vorwurf eines fehlenden Wirksamkeitsnachweises geht ins Leere, weil ein solcher Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden kann, solange die besser geeigneten Grünstrukturen in der sog. Manheimer Bucht noch vorhanden sind.
44Die bloßen Hinweise in der Antragsbegründung auf die Bedeutung des in der sog. Manheimer Bucht gelegenen sog. „Sündenwäldchens“ als „Fledermaushabitat“ sowie der sog. Manheimer Bucht insgesamt für den Vogelschutz zeigen keine diesbezügliche Fehlbewertung des Zulassungsbescheids auf.
45e) Soweit die Antragsbegründung Einwände konkret gegen die unmittelbar bevorstehende Rodung des sog. „Sündenwäldchens“ vorbringt, betreffen diese nicht die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheids, sondern die Frage, ob die Beigeladene in rechtmäßiger Weise von der Zulassung Gebrauch macht oder machen wird, insbesondere im Einklang mit den Vorgaben des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vorgeht. Von daher kann offen gelassen werden, ob der Zeitpunkt der Rodungsmaßnahmen, der hier nicht innerhalb des im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Rahmen der dort beschriebenen Vermeidungsmaßnahme V2 grundsätzlich festgelegten Zeitraums – „ab Oktober bis zur ersten länger andauernden Kälteperiode und somit vor dem Wintereinbruch“ – liegen dürfte, aus den von der Beigeladenen diesbezüglich geltend gemachten Gründen ausnahmsweise zulässig ist.
462. Eine von den Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers losgelöste Interessenabwägung fällt ebenfalls zu seinen Lasten aus.
47Den von ihm verfolgten Naturschutzinteressen ist hier auch in Ansehung der von ihm als dramatisch dargestellten Vollzugsfolgen kein hohes Gewicht beizumessen. Die Rodung des sog. „Sündenwäldchens“ und die Beseitigung der übrigen Grünstrukturen in der sog. Manheimer Bucht dürften für sich genommen im rechtlichen Sinne nicht als irreversible Maßnahmen anzusehen sein.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 9 VR 1.24 –, juris, Rn. 25.
49Das Gewicht des Verlustes wird zudem durch die von der Beigeladenen bereits realisierten (Ersatz-)Anpflanzungen an anderer Stelle deutlich gemindert. Für eine irreversible Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Gebiets- und Artenschutzes
50– vgl. im Fall der Elbvertiefung BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris, Rn. 4 –
51ist hier ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf die wesentliche Bedeutung der sog. Manheimer Bucht für die Herstellung eines Biotopverbundes abstellt, vermag das ein hohes Gewicht der Naturschutzinteressen schon deshalb nicht zu begründen, weil der geänderte Braunkohlenplan – wie zuvor dargestellt – die Herstellung des Verbundes ohne bzw. außerhalb der sog. Manheimer Bucht vorsieht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch in Ansehung von Art. 20a GG die vom Antragsteller geltend gemachten Naturschutzinteressen lediglich einfach-gesetzlich verankert sind.
52Auf der anderen Seite hat das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen in gewisser Weise verfassungsrechtliches Gewicht, weil der Betrieb des Braunkohletagebaus, zu dem auch die Ausnutzung von diesbezüglich erteilten (vollziehbaren) behördlichen Genehmigungen (Zulassungen) gehört, in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG fallen dürfte. Mit Blick darauf hat dieses Vollziehungsinteresse nicht erst dann ein hohes Gewicht, wenn die Aussetzung der Vollziehung beträchtliche, eventuell sogar existenzbedrohende Schäden oder Verluste für das Unternehmen zur Folge hätte. Dies dürfte sich, geht man entsprechend dem uneingeschränkten Wiederherstellungsantrag des Antragstellers von einer vollständigen Einstellung des Tagebaubetriebs aus, jedenfalls im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in gewisser Weise im Umkehrschluss daraus ergeben, dass ein diesbezüglicher Eingriff im Sofortvollzug nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der Rechtsbehelf des Betroffenen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, sondern erst dann, wenn überwiegende öffentliche Belange im Sinne unaufschiebbarer Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls bestehen.
53Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris, Rn. 13.
54Unabhängig davon liegt auf der Hand, dass bei der Größe des hier in Rede stehenden Tagebauvorhabens und in Ansehung der Komplexität der Betriebsabläufe der Beigeladenen beträchtliche Aufwendungen entstünden, wenn das Vorhaben jedenfalls vorläufig nicht planmäßig fortgeführt werden könnte, auch wenn diese Aufwendungen nicht konkret beziffert sind. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung entsprechender Aufwendungen hätte. Darauf, ob die Beigeladene irgendwie mit einer Aussetzung der Vollziehung zurecht käme, kommt es nicht an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen auch dann gelten, wenn – im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers – angenommen wird, die Aussetzung der Vollziehung werde lediglich hinsichtlich der geplanten bergbaulichen Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht begehrt. Der unbeschränkte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre angesichts der von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 6. Januar 2025 (Seite 18, vorletzter Absatz) dargestellten Vollzugsfolgen offensichtlich unbegründet.
55Dem öffentlichen Vollzugsinteresse kommt ebenfalls ein hohes Gewicht zu. Dies gilt selbst dann, wenn man auch hier annimmt, es gehe dem Antragsteller lediglich um die Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die bergbauliche Inanspruchnahme der sog. Manheimer Bucht. Diese Inanspruchnahme liegt auch im öffentlichen Interesse, weil die dort vorgesehene Abraumgewinnung der im öffentlichen Interesse liegenden Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche – konkret Herstellung der Böschungen des geplanten Tagebausees – dient. Insoweit ergibt sich eine gewisse Dringlichkeit daraus, dass der geänderte Braunkohlenplan als Ziel eine Seebefüllung ab dem Jahr 2030 vorgibt, was eine weitgehende vorherige Herstellung der Böschungen voraussetzt. Das so begründete öffentliche Vollzugsinteresse erhält weiteres Gewicht dadurch, dass eine sich verzögernde Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche offensichtlich die Nutzungsinteressen der an den Tagebau angrenzenden Kommunen sowie jedenfalls der dort lebenden Bevölkerung beeinträchtigt. Schließlich erhält das öffentliche Vollzugsinteresse dadurch Gewicht, dass sich der zugelassene Hauptbetriebsplan, insbesondere soweit er die Fläche des Hambacher Forstes insgesamt von einer bergbaulichen Inanspruchnahme ausnimmt und im Bereich der sog. Manheimer Bucht lediglich die Abraumgewinnung vorsieht, als Ergebnis (im Sinne eines Kompromisses) eines sehr komplexen, zahlreichen (auch natur-/artenschutzrechtlichen) Interessen Rechnung tragenden Planungs- und Entscheidungsprozesses darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 15. Januar 2025 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus der Komplexität des Prozesses erwächst die begründete – nicht nur öffentliche – Erwartung, dass das Ergebnis des Prozesses zügig umgesetzt wird.
56Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich maßgeblich an Nr. 1.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 1.2 ist bei Verbandsklagen je nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen in der Regel ein Streitwert zwischen 15.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro anzunehmen. Mit Blick auf die Größe der bergbaulich in Anspruch zu nehmenden Fläche ist es hier ermessensgerecht, die insoweit geltend gemachten Naturschutzinteressen mit dem höchsten Wert in Ansatz zu bringen. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 Satz 1 wegen des Charakters des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht angezeigt, weil entsprechend dem sich aus Nr. 1.5 Satz 2 ergebenden Rechtsgedanken die Beeinträchtigung der geltend gemachten Naturschutzinteressen in tatsächlicher Hinsicht bereits durch die Vollziehung des angefochtenen Zulassungsbescheids erfolgt.
58Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).