Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.274,07 € festgesetzt.
Gründe
2Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind von ihm nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
5Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
6Diese Anforderungen erfüllt der Kläger hinsichtlich der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.
9Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
10Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11Gemessen daran führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung.
12Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zusammengefasst im Wesentlichen angenommen, dass der angefochtene „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ der Beklagten vom 16. Oktober 2020 rechtmäßig sei, weil der aufgehobene Beihilfebescheid vom 9. September 2017 im Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen sei. Die Beihilfevoraussetzung, im sog. Beibehaltungszeitraum (hier Februar bis April 2017) die Milchmenge im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum nicht zu steigern, sei nicht erfüllt gewesen. Der Kläger habe im Beibehaltungszeitraum erzeugte Milchmengen, die im normalen Betriebsverlauf an die Molkerei zu liefern gewesen wären, zurückgehalten und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen somit bewusst künstlich geschaffen. Dies ergebe sich aus Indizien – der Entwicklung der Anliefermengen an die Molkerei in den Monaten April und Mai 2017 – und den nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu würdigenden, nicht überzeugenden Erklärungsversuchen des Klägers. Hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich begegne auch die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe keinen Bedenken.
13Diese tragenden Gründe unterliegen nicht den vom Kläger geltend gemachten Richtigkeitszweifeln.
141. Entgegen der Antragsbegründung ist es zunächst nicht widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht zum einen angenommen hat, der Kläger habe die Beihilfevoraussetzung, die Milchmenge im Beibehaltungszeitraum nicht zu steigern, nicht erfüllt, während es zum anderen davon ausgegangen ist, die Beihilfevoraussetzungen seien durch Zurückhaltung von Milchmengen künstlich geschaffen worden. Dies ist mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 VO (EG, Euratom) 2988/95, Art. 60 VO (EU) 1306/2013 offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass die Beihilfevoraussetzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MilchSonBeihV (Nichtsteigerung der Kuhmilchanlieferungen im Beibehaltungszeitraum im Vergleich zum Bezugszeitraum) lediglich durch einen bewussten Eingriff in das Anlieferungsgeschehen – Zurückhalten tatsächlich erzeugter Milch im Sinne der Nichtabgabe (Nichtanlieferung) an die Molkerei im Beibehaltungszeitraum – und somit künstlich (lediglich formal) erfüllt worden ist, während diese Beihilfevoraussetzung tatsächlich (in der Sache) nicht erfüllt worden ist, weil bei Ausblendung des quasi manipulativen („künstlichen“) Eingriffs, d. h. bei Einbeziehung der zurückgehaltenen Milchmenge in die angelieferte (abgegebene) Menge eine Steigerung gegenüber dem Bezugszeitraum vorliegt. Bei diesem Verständnis führt es auch nicht auf einen Widerspruch, dass die Antragsbegründung zutreffend sinngemäß darauf hinweist, dass nach den normierten Beihilfevoraussetzungen die tatsächlich angelieferte und nicht die tatsächlich erzeugte Milchmenge maßgeblich ist.
15Ergänzend ist dazu bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass entgegen dem mit der Antragsbegründung suggerierten Eindruck mit der angelieferten Menge beihilferechtlich nicht etwas Anderes gemeint ist als die tatsächlich erzeugte und für den Markt bestimmte Menge. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 3 Buchst. a Delegierte VO (EU) 2016/1613 als Rechtsgrundlage der Milchsonderbeihilfeverordnung regelt ausdrücklich als eine u. a. zur Marktstabilität beitragende beihilfefähige Maßnahme „keine Steigerung der Erzeugung“, stellt also vom Wortlaut her auf die erzeugte Menge ab. Der Regelung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass durch die Nichtsteigerung der Erzeugung eine Destabilisierung des Marktes durch zusätzlich (gesteigert) erzeugte und auf den Markt gebrachte Mengen vermieden wird. Geht es um die Erzeugung von Milch, ist diese dann als auf den Markt gebracht anzusehen, wenn sie einer Molkerei zur Verfügung gestellt bzw. überlassen worden ist. Hiervon ausgehend stellt es keine Ausblendung der tatsächlich erzeugten, für den Markt bestimmten Mengen dar, wenn § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MilchSonBeihV als Beihilfevoraussetzung nicht ausdrücklich diese, sondern die Nichtsteigerung der Kuhmilchanlieferungen im Vergleich zweier Zeiträume als maßgeblich bestimmt. Abgesehen davon, dass die Regelung praktische Gründe haben dürfte, weil ein Abstellen auf die tatsächlich erzeugten Mengen mit Nachweisproblemen verbunden gewesen wäre, geht die Vorschrift inzident davon aus, dass es sich bei den angelieferten Mengen regelmäßig zugleich um die zu diesem Zwecke tatsächlich erzeugten Mengen handelt. Dabei umfasst das mit „Anlieferung“ beschriebene Geschehen offensichtlich auch die hier vorliegende Konstellation, dass Milch zur Abholung durch die Molkerei bereitgestellt wird.
162. Soweit die Antragsbegründung unter Gliederungspunkt B.I.2.a) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 13, vierter Absatz, bis Seite 15, erster Absatz, des Urteilsabdrucks referiert und anschließend sinngemäß geltend macht, es bleibe unklar, welche der drei dort aufgeführten abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht „nunmehr auf den vorliegenden Fall anzuwenden gedenkt“, zeigt das ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht auf, weil der Kläger nicht darlegt, dass es sich bei den referierten Ausführungen um die angegriffene Entscheidung tragende Gründe handelt. Implizit verneint er dies selbst, wenn er von „abstrakten Rechtssätze[n]“ und „abstrakt vorangestellten Ausführungen“ spricht. Im Übrigen räumt die Antragsbegründung inzident ein, dass das angegriffene Urteil, das ausdrücklich auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist (Urteilsabdruck, Seite 13, dritter Absatz), auf einer freien Beweiswürdigung und einer dementsprechenden richterlichen Überzeugungsbildung beruht. Die eigentliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie die Begründung für die richterliche Überzeugungsbildung finden sich auf Seite 15, zweiter Absatz, bis Seite 16, dritter Absatz, des Urteilsabdrucks. Die solchermaßen stattgefundene Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird entgegen der Antragsbegründung nicht durch die ihr vorangestellten abstrakten Rechtssätze quasi obsolet. Einen Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie der richterlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger auch nicht dadurch auf, dass er, ohne sich an dieser Stelle mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen, sinngemäß reklamiert, er könne nicht erkennen, welcher der vorangestellten abstrakten Rechtssätze zur Anwendung gekommen sei.
173. Die sinngemäße Rüge des Klägers, die richterliche Überzeugungsbildung sei fehlerhaft zustande gekommen, weil das Verwaltungsgericht erhebliche Tatsachen nicht ausreichend ermittelt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil offen bleibt, hinsichtlich welcher erheblichen Tatsache(n) der Kläger eine „Ungewissheit“ annimmt, die er mangels ausreichender Ermittlungen als nicht ausgeräumt ansieht. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass er Ermittlungen des Verwaltungsgerichts „hinsichtlich des Grundes der Nichtabholung der Rohmilch am 29.04.2017“ vermisst, weil sich daraus nicht ergibt, was genau die erhebliche(n) Tatsache(n) sein soll(en), und darin zugleich eine unzureichende Auseinandersetzung mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt. Da tatsächlich am 29. April 2017 Rohmilch im Betrieb des Klägers, konkret aus den dafür vorgesehenen Tanks, von der Molkerei abgeholt worden ist, kann es bei wörtlicher Betrachtung keinen Grund für eine Nichtabholung geben. Gemeint ist offensichtlich der Grund dafür, dass am 29. April 2017 nicht mehr als die tatsächlich von der Molkerei abgeholten 5.991,2 Liter abgeholt wurden. Die solchermaßen zu verstehende Nichtabholung kann unterschiedlichste Gründe haben. Denkbar (möglich) ist zum einen, dass mehr Milch als die abgeholte Menge in den Tanks war, die Mehrmenge jedoch nicht von der Molkerei mitgenommen wurde, also in den Tanks verblieben ist, wofür es mehrere, nicht zwingend allein in der Sphäre der abholenden Molkerei liegende Gründe geben könnte. Zum anderen ist denkbar (möglich), dass sich nur die abgeholte Menge in den Tanks befand, was wiederum unterschiedliche Gründe haben kann: etwa kann im Betrieb – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr Milch erzeugt worden sein oder es ist mehr Milch erzeugt worden, aber die Mehrmenge befand sich zum Zeitpunkt der Abholung nicht in den Tanks, wofür es wiederum unterschiedliche Gründe geben kann, etwa das vom Kläger selbst in den Raum gestellte „Entsorgen“ der Mehrmenge in das Güllelager aufgrund einer Kontaminierung mit Antibiotikarückständen oder aber eine anderweitige (Zwischen-)Lagerung der Mehrmenge. Mit Blick darauf werden mit der Rüge, der Grund für die Nichtabholung sei nicht ausreichend ermittelt worden, von vornherein keine bestimmten erheblichen Tatsachen bezeichnet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit den zuvor bereits in Bezug genommenen Ausführungen ab Seite 15, zweiter Absatz, bis Seite 16, dritter Absatz, des Urteilsabdrucks ausführlich begründet, warum es davon überzeugt ist, dass – sinngemäß – der „Grund für die Nichtabholung“ darin liegt, dass der Kläger tatsächlich erzeugte Milchmehrmengen am 29. April 2017 zurückgehalten (und diese an den Folgetagen sukzessive „angeliefert“) hat, ohne dabei auf bestimmte Beweisregeln Bezug zu nehmen. Eine konkrete, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzeigende Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen leistet die Antragsbegründung nicht dadurch, dass sie umfangreich dazu vorträgt, wie welche Beweisregeln ihrer Auffassung nach hätten Anwendung finden müssen, und in diesem Rahmen wiederholt sinngemäß betont, dass der Kläger wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und ihm weitere Angaben mangels eigener Kenntnis nicht möglich gewesen seien. Insbesondere trifft es entgegen dem mit der Antragsbegründung suggerierten Eindruck nicht zu, dass die zuvor in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit der Begründung für seine Überzeugung(sbildung) tragend darauf beruhten, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast treffe, der er nicht nachgekommen sei.
184. Die zuvor in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 15 f. des Urteilsabdrucks werden auch durch das weitere Zulassungsvorbringen (Seite 5, fünfter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz, der Antragsbegründung) nicht ernstlich infrage gestellt.
19Die Ausführungen stellen, wie bereits erwähnt, die Begründung für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts und zugleich eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar. Bei verständiger Würdigung, der sich die Antragsbegründung allerdings verschließt, handelt es sich um die Begründung dafür, dass das Verwaltungsgericht, wie zuvor auf Seite 13, zweiter und dritter Absatz, des Urteilsabdrucks ausgeführt, die Beihilfevoraussetzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MilchSonBeihV nicht als erfüllt angesehen hat, nämlich weil der Kläger die Erfüllung der Voraussetzung durch Zurückhaltung von Milch im Beibehaltungszeitraum künstlich geschaffen hat. Dass dies nicht widersprüchlich ist, ist hier bereits zuvor unter Gliederungspunkt 1. ausgeführt worden. Auf die danach für die Nichterfüllung der zuvor genannten Beihilfevoraussetzung maßgebliche und somit ersichtlich entscheidungserhebliche Tatsache der Zurückhaltung von Milch im Beibehaltungszeitraum hat es aufgrund von Indizien (Hilfstatsachen) geschlossen, und zwar aufgrund des schwankenden Anlieferungs-/Abholungsgeschehens in Gestalt der auffällig niedrigen Abholmenge am 29. April 2017 und der erhöhten Abholmengen Anfang Mai 2017 (Urteilsabdruck, Seite 15, dritter Absatz). Daraus hat es auch auf die subjektive „Zielgerichtetheit“ der Zurückhaltung geschlossen und dies ergänzt mit der Feststellung, dass die (anderweitigen) Erklärungsversuche des Klägers nicht überzeugend seien (Urteilsabdruck, Seite 15, letzter Absatz, und Seite 16, erster und zweiter Absatz).
20Etwaige Fehler bei der solchermaßen vorliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff im Hinblick auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2022 – 6 A 1776/20 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.
22Hiervon ausgehend zeigt die Antragsbegründung einen Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der diese ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt, nicht schlüssig auf. Zusammengefasst wird sinngemäß lediglich gerügt, dass die erfolgte Würdigung der Indizien im Ergebnis falsch sei, weil die Indizien nicht den Schluss rechtfertigten oder zuließen, der Kläger habe bewusst/gezielt in seinem Betrieb erzeugte Rohmilch zurückgehalten. Dies ist nicht mehr als das Aufzeigen der Möglichkeit einer anderen Bewertung. Zwar behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß auch einen Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher liegt vor, wenn ein Schluss gezogen wird, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Gericht nach Auffassung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 4 B 8.24 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
24Danach legt die Antragsbegründung einen Verstoß gegen ein Denkgesetz mangels entsprechender Begründung nicht ansatzweise dar. Die gerügte Zugrundelegung eines falschen Bewertungsmaßstabs stellt offensichtlich keinen solchen dar.
25Soweit die Antragsbegründung sinngemäß rügt oder suggeriert, das Verwaltungsgericht hätte unterbliebenes Vorbringen des Klägers zu dessen Lasten gewürdigt, obwohl dem Kläger entsprechendes Vorbringen gar nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, trifft dies nicht zu. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe in seinem Betrieb erzeugte Milch bewusst/gezielt am 29. April 2017 in dem Sinne zurückgehalten, dass er sie nicht der Molkerei zur Abholung zur Verfügung gestellt habe, beruht, wie hier zuvor dargestellt, maßgeblich auf der Würdigung des objektiv gegebenen, vom Kläger auch nicht in Abrede gestellten Anlieferungs-/Abgabegeschehens im Zeitraum 1. April bis 7. Mai 2017. Soweit das Verwaltungsgericht daran anschließend das Vorbringen des Klägers dahingehend gewürdigt hat, dass dessen Erklärungsversuche für das schwankende Anlieferungs-/Abgabegeschehen nicht überzeugend seien, womit offensichtlich gemeint ist, der Kläger habe nicht überzeugend vorgetragen, dass die Schwankungen auf einem anderen Grund als der bewussten/gezielten Zurückhaltung von Milchmengen am 29. April 2017 beruhten, hat es damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht zu einem von der dargestellten objektiv gegebenen Indizienlage abweichenden und für den Kläger vorteilhaften Schluss gekommen ist, nicht aber „unterbliebenes Vorbringen“ zu dessen Lasten gewürdigt. Soweit es dabei die fehlende Überzeugungskraft der Erklärungsversuche des Klägers sinngemäß auch damit begründet hat, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Kläger als Betriebsinhaber nicht über besondere betriebliche Vorkommnisse informiert worden sei, kann auch das offensichtlich nicht dahingehend interpretiert werden, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger das Unterlassen von Vorbringen vorgeworfen, das ihm gar nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Vielmehr liegt dem die schlüssige Überlegung zugrunde, dass dann, wenn das schwankende Anlieferungs-/Abgabegeschehen nicht auf der bewussten/gezielten Zurückhaltung von Milchmengen am 29. April 2017 beruht hätte, ein für den Betrieb außergewöhnliches Vorkommnis vorgelegen hätte, das dem Kläger als Betriebsinhaber auf jeden Fall zur Kenntnis gebracht worden wäre. Ergänzend merkt der Senat dazu an, dass der Kläger, selbst wenn er seinerzeit nicht vor Ort gewesen sein sollte, ein solches außergewöhnliches Vorkommnis (als gegeben unterstellt) auch noch zwei Jahre später durch Befragung de(s/r) seinerzeit verantwortlichen Mitarbeiter(s) hätte in Erfahrung bringen können, was die sinngemäße Darstellung in der Antragsbegründung, der Kläger hätte von nichts gewusst und mangels Dokumentation auch nichts in Erfahrung bringen können, alles andere als überzeugend erscheinen lässt.
26Mit dem (erneut) erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Ermittlung der notwendigen Tatsachen unterlassen, wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im zuvor dargestellten Sinne von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Denn die Antragsbegründung zeigt wiederum keine bestimmten entscheidungserheblichen Tatsachen oder Umstände auf, die hätten ermittelt werden müssen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. zu der Rüge, der Grund für die Nichtabholung sei nicht ermittelt worden, entsprechend. Insbesondere was das subjektive Element des bewussten/gezielten Zurückhaltens von erzeugter Milch anbelangt, legt die Antragsbegründung nicht dar, welche Tatsachen insoweit hätten ermittelt werden müssen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht, wie hier bereits zuvor dargestellt, aufgrund des objektiven Anlieferungs-/Abgabegeschehens auf das genannte subjektive Element geschlossen hat und dieser Schluss jedenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt ist – sondern sogar naheliegen dürfte, wenn das auffällig einer konkreten Beantwortung des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 17. Februar 2020 ausweichende Verhalten des Klägers (und seiner Verfahrens-/Prozessbevollmächtigten) verständig gewürdigt wird.
275. Was die Ausführungen unter Gliederungspunkt B.I.3. der Antragsbegründung anbelangt, erschließt sich mangels entsprechender Darlegungen überwiegend schon nicht, ob überhaupt und gegebenenfalls auf welche entscheidungstragende Annahmen des Verwaltungsgerichts sie sich beziehen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen dazu, dass „die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Herleitung des objektiven Zwecks der Beihilfe verfehlt“ seien und in diesem Zusammenhang auch auf die (vermeintlich) verfehlte Begründung des Widerspruchsbescheids abgestellt wird. Geht man davon aus, dass sich die Antragsbegründung damit gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ab Seite 16, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks wendet, führt sie zutreffend aus, dass es sich dabei um „die abstrakten Grundsätze zur Bestimmung der Voraussetzungen der Annahme einer künstlichen Schaffung der Beihilfevoraussetzungen“ handelt. Einen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die angenommenen „abstrakten Grundsätze“ zeigt die Antragsbegründung jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auf, zumal nicht hinreichend dargelegt wird, an welcher Stelle des angegriffenen Urteils der vermeintliche Fehler zum Tragen gekommen sein sollte. Soweit es sich bei den hier behandelten Ausführungen in der Antragsbegründung um weitere (inzidente) Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts handelt, fehlt wiederum die Darlegung, dass ein ernstliche Richtigkeitszweifel begründender Fehler im Sinne des hier zuvor Dargestellten vorliegt. Im Hinblick auf die erneute sinngemäße Rüge, dass das Verwaltungsgericht kein subjektives Element festgestellt bzw. lediglich aufgrund der objektiven Gegebenheiten unterstellt habe, gelten die hier vorstehenden Ausführungen zum bewussten/gezielten Zurückhalten erzeugter Milch entsprechend.
286. Soweit sich die Antragsbegründung unter Gliederungspunkt B.I.4. sinngemäß dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht verneint habe, dass sich der Kläger im Hinblick auf den angefochtenen „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ aufgrund eines Irrtums der Beklagten auf Vertrauensschutz berufen könne, zeigt auch dies keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Denn der Kläger räumt sinngemäß ein, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss des Vertrauensschutzes im Fall der künstlichen Schaffung der Beihilfevoraussetzungen zutreffend sind. Soweit er es als „eben rechtsfehlerhaft“ bezeichnet, dass das Verwaltungsgericht eine künstliche Schaffung der Beihilfevoraussetzung angenommen hat, dringt er damit nach den hier vorstehenden Ausführungen mangels weitergehender Begründung zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch. Was die umfangreichen Ausführungen des Klägers – soweit überhaupt verständlich – dazu anbelangt, dass die Beklagte eine „geänderte Rechtsauffassung der ‚Zurechnung‘ [von erzeugter Rohmilch] im Widerspruchsbescheid“ vertrete, damit einen neuen Standpunkt einnehme und er sich in diesem Fall auf Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) 809/2014 berufen könne, wird weder dargelegt noch erschließt es sich, dass damit entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts entgegengetreten wird.
297. Die Ausführungen unter Gliederungspunkt B.I.5. der Antragsbegründung zeigen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf auf, dass das Verwaltungsgericht auch die durch den angefochtenen Bescheid angeordnete Verzinsung des vom Kläger zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe als rechtmäßig angesehen hat. Bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nationale Vorschriften angewendet, während maßgeblich allein Art. 63 Abs. 1, 3 und 5 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 DurchführungsVO (EU) 809/2014 sei, trifft nach der Rechtsprechung des Senats, die auch Art. 35 Abs. 1 und 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 berücksichtigt, nicht zu.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 – 21 A 1461/20 –, juris, Rn. 49 ff. m. w. N.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 3 B 21.23 –, juris.
31Im Übrigen drängt es sich dem Senat jedenfalls nicht auf, dass, selbst wenn man mit dem Kläger im Fall der Rücknahme einer Beihilfe und der Rückforderung des gezahlten Betrages allein Art. 63 Abs. 1 und 3 VO (EU) 1306/2013 für maßgeblich hielte, auch die über Art. 63 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 1306/2013 zur Anwendung kommenden Zinsregelungen in Art. 7 Abs. 1 und 2 DurchführungsVO (EU) 809/2014 im Sinne der Antragsbegründung erstens als abschließend, also nationale Vorschriften ausschließend interpretiert werden müssten und zweitens die Interpretation in der Sache dahin lauten müsste, dass eine Rücknahme der Beihilfe für die Vergangenheit systematisch ausgeschlossen sei und die Rückzahlungsverpflichtung und eine damit einhergehende Zinspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entstehe.
32II. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus. Der von der Antragsbegründung angenommene Verfahrensmangel in Gestalt eines Aufklärungsmangels – Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO – wird nicht hinreichend dargelegt.
33Zur Darlegung eines solchen Verstoßes muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, zu welchen tatsächlichen Umständen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen sich hierfür hätten eignen können und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025– 5 A 906/24 –, juris, Rn. 33 f. m. w. N.
35Den zuvor genannten Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht ansatzweise. Weder hat der Kläger erstinstanzlich auf eine Beweiserhebung hingewirkt noch finden sich in der Antragsbegründung schlüssige Ausführungen dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht bestimmte weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Zwar hält die Antragsbegründung die „Gründe für die Schwankungen der abgelieferten Milchmenge rund um den 29. April 2017“ für aufklärungsbedürftig. Bestimmte aufklärungsbedürftige Tatsachen werden damit indes nicht bezeichnet. Insoweit gelten die hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt I.3. zum Grund für die Nichtabholung entsprechend. Soweit sinngemäß eine weitere Aufklärung gerade durch Anhörung des Klägers für erforderlich erachtet wird, musste sich eine solche dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen, weil der Kläger durchgängig sinngemäß geltend gemacht hatte (und nach wie vor macht), mangels eigener Anschauung oder Kenntnis nichts Bestimmtes zur Ursache der Schwankungen sagen zu können.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).