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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 758/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 758/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1120.20B758.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 149/25
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (21 K 573/25 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2025 in der Gestalt der ergänzenden Begründung vom 25. Februar 2025 wird hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 6 der Ordnungsverfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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