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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Regelung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien im Ergebnis zu Recht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Sozialgericht O. verwiesen.
31. Für die vorliegende Streitigkeit sind die Sozialgerichte zuständig. Es liegt zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist [dazu a)]; die Streitigkeit ist aber i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO durch Bundesgesetz, nämlich durch § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen [dazu b)].
4a) Bei der vorliegenden, die Gewährung einer Rente betreffenden Streitigkeit handelt es sich zwar i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist.
5Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber die Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
6Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1/20 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
7Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
8Der Kläger, der als in-sich-beurlaubter Beamter für die Deutsche Post AG als Zusteller tätig ist, begehrt ausweislich des mit der Klageschrift angekündigten Klageantrags,
9die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 6. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2024 wegen des Ereignisses vom 27. Februar 2023 eine Rente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren,
10und des zugehörigen Klagevorbringens von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, ihm wegen eines von ihm geltend gemachten Dienstunfalls eine „Rente nach den gesetzlichen Vorschriften“ zu zahlen. Bei objektiver Würdigung dieses Streitgegenstands ist die streitentscheidende, das Rechtsverhältnis der Beteiligten prägende Norm daher, wie auch die angefochtenen Bescheide zugrunde legen, § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, einen Anspruch auf eine Rente. Nach dem Vortrag des Klägers könnte ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und daher ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 7 Abs. 1 Fall 1 SGB VII vorliegen. Der Anspruch richtet sich gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hier gemäß §§ 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 8 der Anlage 1 zu vorstehender Vorschrift gegen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die auch in Anspruch genommen wird.
11b) Die Streitigkeit ist aber durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, nämlich dem Sozialgericht. Abdrängende Sonderzuweisung in diesem Sinne ist hier § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
12Dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil § 51 SGG (nur) einen Teil der an sich von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfassten Streitigkeiten herausgreift und daher insoweit in gleicher Weise zu verstehen ist wie § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009– B 14 SF 1/08 R –, juris, Rn. 9, und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl. 2023, SGG § 51 Rn. 2, 3 ff. und 12 (unter Rn. 12 auch dazu, dass wegen der Gesetzessystematik auch im Rahmen des § 51 SGG der Vorbehalt gilt, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art sein muss).
14Ferner handelt es sich hier auch um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelung bewirkt, dass die Sozialgerichte umfassend für die Angelegenheiten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs zuständig sind, soweit es, wie hier, nicht um die Überwachung von Maßnahmen zur Prävention geht.
15Vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 51 Rn. 28, und Gutzeit, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online Großkommentar, Stand: 1. November 2024, SGG § 51 Rn. 55.
16Sie entscheiden deshalb im Bereich des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs u. a. auch über Leistungen bei Arbeitsunfall,
17vgl. Gutzeit, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online Großkommentar, Stand: 1. November 2024, SGG § 51 Rn. 56,
18wie sie hier im Streit stehen.
19Der Einordnung als in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung steht nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er führe bereits einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg um die vollständige Anerkennung des auch hier in Rede stehenden Ereignisses als Dienstunfall. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist der Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits. Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen ist, wenn der Beamte eine Verletzung durch einen Dienstunfall (vgl. §§ 30 Abs. 1, 31 BeamtVG) geltend macht und Leistungen der Unfallfürsorge (vgl. den Katalog in § 30 Abs. 2 BeamtVG und die nachfolgenden Normen des Abschnitts 5 des BeamtVG) begehrt, entscheiden die Sozialgerichte über – wie hier – Rentenansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII.
202. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit auch zu Recht an das Sozialgericht O. verwiesen, da dieses gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 3 JustG NRW für den Wohnsitz des Klägers (Y. im Kreis Z.) örtlich zuständig ist.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
22Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
23Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
24Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.