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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 480/25

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 480/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.1E480.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1382/20
Schlagworte:
Anhörungsrüge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise Streitwertfestsetzung Änderung von Amts wegen Rechtsmittelgericht reformatio in peius Verböserung Schadensersatz wegen Nichternennung Analogie analog Regelungslücke Vorrang des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes Heilung
Normen:
GKG § 69a Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 20
Leitsätze:

Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht.

Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen.

Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung der Streitwertfestsetzung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts durch das Erstgericht von Amts wegen zu ändern, wenn sie mit der Rechtslage nicht übereinstimmt.

Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Rügevorbringen abhelfen kann.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

 
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