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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln.
Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Verfahren ist – von Amts wegen – gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. § 83 VwGO findet im Vollstreckungsverfahren und bei instanzieller Unzuständigkeit Anwendung.
2Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 6 L 8.15 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 1988– 9 S 2550/88 –, NJW-RR 1989, 512 (513). Zur Anwendung von § 83 VwGO in Fällen instanzieller Unzuständigkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1963 – V B 11.63 –, DÖV 1964, 640.
3Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist instanziell unzuständig. Es ist nämlich allein für die Entscheidung über Beschwerden zuständig (§ 146 Abs. 1 VwGO), über Erinnerungen hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Die vom Vollstreckungsschuldner mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 eingelegte "Beschwerde" ist als Erinnerung zu werten, die allein der hier statthafte Rechtsbehelf ist. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist keine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, gegen die gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 793 ZPO, § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde statthaft ist, sondern eine Vollstreckungsmaßnahme des Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 erster Halbs. VwGO), gegen die gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nur – der Rechtsbehelf der Erinnerung an die Kammer des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht eröffnet ist.
5Für die erforderliche Abgrenzung zwischen einer Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach allgemeiner Auffassung darauf abzustellen, ob zuvor eine Anhörung des Vollstreckungsschuldners zu der getroffenen Maßnahme tatsächlich erfolgt ist. Nur wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor angehört worden ist, liegt eine beschwerdefähige Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vor.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 –, NJW 1980, 1709 (1710); vom 16. Juli 2007 – 11 E 612/07 –, juris, Rn. 2; und vom 3. August 2007 – 13 E 714/07 –, nicht veröffentlicht; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 1988 – 9 S 2550/88 –, NJW-RR 1989, 512 (513); Thür. OVG, Beschluss vom 22. August 2006 – 4 VO 691/06 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015– 6 L 8.15 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 OB 58/20 –, juris, Rn. 2; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 169 VwGO Rn. 146, 148, § 167 Rn. 14 f., insbes. 15; Schmidt- Kötters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, Stand 1. Januar 2024, § 169 Rn. 27.
7Eine solche Anhörung hat hier ausweislich der Akten nicht stattgefunden. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2025, mit welcher die Beteiligten zu der beabsichtigten Verweisung angehört worden sind und denen sie nicht entgegengetreten sind.
8Eine – beschwerdefähige – Entscheidung über die Erinnerung ist auch nicht in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025 ergangen. Mit Blick auf die ausdrückliche Formulierung, der „Beschwerde“ werde nicht abgeholfen, handelt es sich ersichtlich um eine Abhilfeentscheidung gemäß § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO und nicht um die Zurückweisung einer Erinnerung. Hierfür spricht auch, dass der Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, die gem. § 58 Abs. 1 VwGO für einen ordnungsgemäßen Lauf der Beschwerdefrist im Falle der Zurückweisung einer Erinnerung erforderlich wäre. Schließlich wäre für eine Entscheidung über eine Erinnerung nicht der Vorsitzende als Vollstreckungsbehörde, sondern das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit – vorbehaltlich einer hier nicht erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die Kammer zuständig gewesen.
9Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. August 1983– 6 L 4/83 –, NJW 1984, 1370; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 – 13 E 714/07 –, nicht veröffentlicht. A. A. ohne Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 169 VwGO Rn. 147.
10Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.