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Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2024 – 15 L 705/24 – von Amts wegen auf 7.669,38 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
3Die mit Schriftsatz vom 23. März 2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2024 zu ändern und den Streitwert von 2.500 Euro auf mindestens 5.136,96 Euro heraufzusetzen, ist unzulässig (dazu I.); der Senat macht aber von seiner Befugnis Gebrauch, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern (dazu II.).
4I. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig.
5Zwar bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG keiner Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten und ist die Beschwerde auch innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) nach der Zustellung des Beschlusses am 19. Februar 2025 eingelegt worden, nämlich am 23. März 2025.
6Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil der Antragsteller durch die Festsetzung eines niedrigeren als von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwerts nicht beschwert ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 10 E 1079/19 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 –, juris, Rn. 3; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 1 S 217/21 –, juris, Rn. 5; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Februar 2025, § 68 GKG Rn. 56 – jeweils m. w. N.
8Gründe, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
9II. Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht an der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2022– 1 E 919/21 – juris, Rn. 6, vom 2. August 2011– 1 E 684/11 –, juris, Rn. 10 ff., vom 20. März 2025– 16 E 782/23 –, juris, Rn. 4, und vom 10. Januar 2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3.
11Auch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht einer Änderung von Ziffer 2. des insoweit angegriffenen Beschlusses nicht entgegen. Danach ist eine Änderung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Beschluss vom 1. Juli 2024 ist dem Antragsteller erst am 19. Februar 2025 zugestellt und demnach erst mit Ablauf des 5. März 2025 rechtskräftig geworden. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 B 253/25 Bezug genommen.
12Die Änderung der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert ist danach in Höhe der begehrten Vorschusszahlung von 7.669,38 Euro festzusetzen. Der Antragsteller zielt mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wie bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgeführt, auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, ihm den beantragten und mit Bescheid vom 25. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 abgelehnten Gehaltsvorschuss auszuzahlen. Den ablehnenden Bescheiden lag der Antrag des Antragstellers vom 6. März 2024 zugrunde (vgl. Blatt 52 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts 15 L 705/24). Mit diesem beantragte er die Zahlung eines dreifachen Vorschusses und bezog sich "inhaltlich auf die drei bereits gestellten Anträge". Mit seinen vorherigen Anträgen auf Vorschusszahlung vom 10. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 hatte der Antragsteller, wie sich auch aus seinem Antrag vom 6. März 2025 ausdrücklich ergibt, zunächst die Zahlung von drei Vorschüssen in Höhe von jeweils 2.556,46 Euro beantragt und nicht lediglich von zwei, wie von ihm nunmehr im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 und vom 26. April 2025 vorgetragen (vgl. die Ausführungen zum Sachverhalt im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2024, Blatt 6 und 7 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Eine Reduzierung des Wertes mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nimmt der Senat nicht vor, weil der Antragsteller insoweit faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
13Die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, die seinen Anträgen auf Vorschusszahlung zugrunde lagen, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Dieser bemisst sich allein nach dem bezifferbaren Wert der geforderten Leistungen.
14Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.
15Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.