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Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. April 2025 – 13 L 186/25 – von Amts wegen auf 13.428,96 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
21. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG sind nicht erfüllt. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
3a) Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen seinen Streitwertbeschluss nicht zugelassen.
4b) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch nicht die Wertgrenze von 200,00 Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der begehrten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert einer Streitwertbeschwerde aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied der in Rede stehenden Instanz. Dieser entspricht der Differenz der den Beschwerdeführer treffenden Kosten, die sich ergibt, wenn der Kostenberechnung nicht der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert zugrunde gelegt wird, sondern der von dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde angestrebte Streitwert. Wird die Streitwertbeschwerde von einer Partei eingelegt, die – wie hier der Antragsteller – unterlegen ist und daher zur Reduzierung ihrer Kostenbelastung eine Herabsetzung des Werts erstrebt, so sind in die Differenzberechnung die von der Partei zu zahlenden Gerichtskosten sowie – ggf. – die einem eigenen Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und die dem Gegner zu erstattenden Kosten einzustellen.
5Vgl. etwa Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 68 Rn. 11, und Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 55.
6Für den Antragsteller, der nach der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Verfahren 13 L 186/25 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, fallen lediglich Gerichtskosten an, weil er ebenso wie die Antragsgegnerin nicht vertreten gewesen ist. Diese Gerichtskosten belaufen sich, wenn der Berechnung der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt wird, auf 241,50 Euro [GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG), Kostenverzeichnis, Nr. 5211: 1,5 Gebühren, wobei eine Gebühr nach GKG Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3) 161,00 Euro beträgt]. Wird hingegen zugunsten des Antragstellers, der den von ihm erstrebten geringeren Streitwert nicht beziffert hat, der niedrigste gesetzlich vorgesehene Streitwert – also die Wertstufe bis 500,00 Euro – der Berechnung zugrunde gelegt, so ergibt sich ein Zahlbetrag von 57,00 Euro (1,5 x 38,00 Euro). Der Unterschiedsbetrag beläuft sich demnach auf 184,50 Euro und überschreitet mithin die Wertgrenze von 200,00 Euro nicht.
72. Der Streitwert für das Antragsverfahren erster Instanz ist gleichwohl von Amts wegen – zu Lasten des Antragstellers – zu ändern.
8a) Der Umstand, dass die erhobene Streitwertbeschwerde unzulässig ist, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstands nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht und auch eine Zulassung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfolgt ist, hindert den Senat nicht, den von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert abweichend festzusetzen. Ein solcher Umstand lässt nämlich die Befugnis des Rechtsmittelgerichts unberührt, die Streitwertfestsetzung unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
9Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 –, juris, Rn. 10 bis 18, m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 –, juris, Rn. 4, vom 24. Januar 2022 – 1 E 919/21 –, juris, Rn. 6, und vom 10. Januar 2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3; aus der Literatur etwa Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 1. Februar 2025, GKG § 68 Rn. 161, m. w. N.
10b) Die danach mögliche Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen ist hier geboten, weil die Festsetzung des (vollen) Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG fehlerhaft ist. Der Sach- und Streitstand bietet entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte.
11Der von der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts am 7. Februar 2025 aufgenommene Antrag des Antragstellers,
12die Antragsgegnerin zu verpflichten, den festgelegten Alimentierungsbetrag an ihn auszuzahlen,
13ist nach der beigegebenen Begründung auf Auszahlung des dem Antragsteller seiner Ansicht nach zustehenden (höheren) Betrags der Versorgung gerichtet. Das ist angesichts der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2025, die dem Kläger monatlich gewährte Mindestversorgung werde (abgesehen von einem – geringen – Abzug für Pflegeleistungen nach § 50 f. BeamtVG) wegen des Versorgungsausgleichs monatlich um derzeit 559,54 Euro gekürzt, als das sinngemäße Begehren des Antragstellers zu verstehen (vgl. insoweit auch schon die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, BA S. 4, dritter Absatz), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm seine Versorgungsbezüge ohne Ansatz dieses dem Versorgungsausgleich geschuldeten Kürzungsbetrages zu zahlen. Ein solches Begehren ist in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem (höheren) erstrebten und dem (niedrigeren) innegehabten Teilstatus zu bewerten.
14Zu diesen Grundsätzen und zu den Fällen, in denen sie heranzuziehen sind, vgl. aus der Senatsrechtsprechung die Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 E 120/23 –, juris, Rn. 5 bis 9, vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 bis 62, m. w. N., und vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f.
15Das führt hier auf den festgesetzten Betrag von 13.428,96 Euro (24 x 559,54 Euro). Von einer Reduzierung dieses Werts sieht der Senat, obwohl es hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht, ab, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.
16Der damit erfolgten Anhebung des Streitwerts für das erstinstanzliche Antragsverfahren, die die Belastung des Antragstellers mit Gerichtskosten erhöht, steht das Verbot der „reformatio in peius“ (Verböserungsverbot, Verschlechterungsverbot) nicht entgegen. Dieses Verbot gilt nämlich im Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht, weil es mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen unvereinbar wäre.
17Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 15 C 20.2150 –, juris, Rn. 18, OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 19 E 391/13 –, juris, Rn. 4 f., und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; aus der Literatur etwa Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 1. Februar 2025, GKG § 68 Rn. 161, und Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 68 Rn. 31, jeweils m. w. N.
18Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.
19Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.