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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
2Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründungsschrift vom 23. Ja-nuar 2025 dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, den Antragsteller vorläufig an den Abschlussprüfungen ab dem 24. Januar 2025 teilnehmen zu lassen, abzuändern.
31. Die gegen die Ablehnung der begehrten Zwischenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne greift vorliegend nicht ein. Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine vom Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine – insoweit nur in Betracht kommende – prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO dar. Sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens. Sie trifft vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers.
42. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung vorliegen. Dagegen ist nicht zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist oder nicht. Da die Ablehnung der Zwischenentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich zudem die Prüfung des Senats auf die zu diesem Verfahrensgegenstand dargelegten Gründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO.
5Hiervon ausgehend greift der Einwand der Antragsgegnerin, der Erlass eines Hängebeschlusses sei bereits unzulässig, weil ein entsprechender Antrag des Antragstellers nicht vorliege, nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller einen solchen Antrag mit dem Hilfsantrag aus seiner Antragsschrift vom 17. Januar 2025, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Abschlussprüfung zuzulassen, jedenfalls sinngemäß gestellt hat. Zudem ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Erlass einer Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auch von Amts wegen zulässig.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 6 B 620/24 –, juris, Rn. 8 f.
7Das Beschwerdevorbringen, es spreche sehr viel dafür, dass in Konstellationen der Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Zwischenregelungen ohnehin nicht zulässig seien, da sie auf eine Erweiterung der Rechtsposition zielten, die sich nicht allein mit einer besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lasse, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Es zeigt nicht hinreichend konkret auf, aus welchen Gründen in den Fällen einer Regelungsanordnung der Erlass einer Zwischenentscheidung – wie hier – zur Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zulässig sein sollte.
8Das Beschwerdevorbringen ist auch ansonsten nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses ergeht, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenentscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefährdet wäre, weil dem Antragsteller unmittelbar Nachteile drohen, die ihm auch unter Berücksichtigung gegenläufiger, insbesondere öffentlicher Interessen nicht zumutbar sind.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 6 B 620/24 –, juris, Rn. 8.
10Gemessen hieran stellt das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, an den Abschlussprüfungen im Vorbereitungsdienst teilzunehmen, das Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht an den Abschlussprüfungen teilnehmen zu lassen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands, die vom Verwaltungsgericht angenommenen irreversiblen Verzögerungen träten nicht ein (unter Ziffer 3 a) der Beschwerdeschrift). Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, es komme bei einer regulären Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb zu keiner irreversiblen Verzögerung im beruflichen Fortkommen des Antragstellers, „weil selbst im Fall einer Stattgabe der Antragsteller dann allenfalls im Fall des Bestehens der Prüfung einen Anspruch auf eine vorläufige Bescheinigung hätte“, der Ausgang in der Sache vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig sei und der Antragsteller mitnichten in den mittleren Dienst übernommen werden könnte, so dass insoweit eine Ausbildungsverzögerung nicht zu befürchten sei. Damit ist gerade nicht aufgezeigt, dass eine Verzögerung im beruflichen Fortkommen des Antragstellers durch die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung am 24. Januar 2025 nicht eintreten könne.
11Dass der Antragsteller die Ableistung der Abschlussprüfungen – wie die Antragsgegnerin behauptet – tatsächlich unproblematisch in den April 2025 (oder auf einen Zeitpunkt „nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bzw. der Hauptsache“, Beschwerdeschrift S. 4 unten) verschieben könnte, hat die Antragsgegnerin bislang lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass dem Antragsteller ein Zuwarten wegen möglicher Nachteile auf seinem Berufsweg nicht zumutbar ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, „das ein sofortiges 'Vorab-Einschreiten' des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung gem. § 123 VwGO im Wege einer Interessenabwägung ausschließlich zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich“ sei, die hier selbst dann nicht vorliegen würden, „wenn eine Ausbildungsverzögerung von drei Monaten eintreten würde“. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen der Antragsgegnerin ist zunächst bereits nicht schlüssig aufgezeigt, dass es zu einer Ausbildungsverzögerung von lediglich drei Monaten käme, wenn die vorliegende Zwischenentscheidung nicht erginge. Die Dauer und insbesondere der Ausgang des Eilverfahrens und damit auch die Frage, ob – wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt – möglicherweise sogar eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten bleibt, sind ungewiss. Die Antragsgegnerin verkennt zudem, dass die Interessenabwägung maßgeblich von dem jeweiligen Gewicht der gegenläufigen Interessen abhängt, aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dem gewichtigen Interesse des Antragstellers, an den Abschlussprüfungen teilnehmen zu dürfen und so ggf. eine Ausbildungsverzögerung zu vermeiden, überhaupt nennenswerte, über die vom Verwaltungsgericht angesprochenen (BA S. 3, a. E. des zweiten Absatzes) Aspekte hinausgehende Interessen der Antragsgegnerin entgegenstehen. Das gilt umso mehr, als eine ggf. deutlich spätere Prüfungsteilnahme des Antragstellers auch zu dem weiteren – schweren – Nachteil für diesen führen würde, dass der zur Vorbereitung auf die jetzige Abschlussprüfung betriebene Aufwand zumindest weitgehend erneut anfallen würde.
12Das Beschwerdevorbringen stellt ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Eilantrag des Antragstellers sei nicht offensichtlich aussichtslos. Es mag sein, dass der Eilantrag nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben kann. Die von der Antragsgegnerin zur Frage der „Offensichtlichkeit“ der Erfolglosigkeit auf immerhin eineinhalb Seiten vorgebrachten Erwägungen zeigen jedoch auch mit Blick auf den Begründungsaufwand und unter Berücksichtigung dessen, dass Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung zunächst sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer eingehenderen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen ist, nicht auf, dass die Aussichtslosigkeit des Eilantrages geradezu „ins Auge fällt“.
13Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO. Daher ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).