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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.669,38 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Anträge, mit denen der Antragsteller Beschwerde gegen Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses vom 1. Juli 2024 erhebt und für dieses Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, haben ebensowenig Erfolg (dazu I. und II.) wie ein unterstelltes Begehren, Prozesskostenhilfe für ein erst beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gewährt zu erhalten (dazu III).
3I. Die begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren steht dem Antragsteller nicht zu, weil sein Rechtsmittel – wie nachfolgend ausgeführt – nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Ziffer 1. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 1. Juli 2024 ist unzulässig.
51. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt bereits daraus, dass sich der Antragsteller bei der Rechtsmitteleinlegung nicht, wie nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Antragsteller in der mit dem angegriffenen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
62. Die Beschwerde des Antragstellers ist darüber hinaus auch unzulässig, weil die von ihm (erstmals) am 23. März 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift nebst Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingegangen ist.
7Gemäß § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Offen bleiben kann vorliegend, ob die öffentliche Zustellung des angegriffenen Beschlusses vom 1. Juli 2024 nach entsprechender Beschlussfassung vom 10. Juli 2024 und Aushängung am 11. Juli 2024 wirksam war. Jedenfalls wurde die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch erneute Zustellung des Beschlusses vom 1. Juli 2024 über das Auswärtige Amt durch die deutsche Botschaft in T. (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, 183 Abs. 4 ZPO) erneut in Gang gesetzt.
8Allgemein dazu, dass eine neue Frist in Gang gesetzt wird, wenn eine erneute Zustellung mit Gründen erfolgt, vgl. etwa Kaufmann in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, VwGO § 147 Rn. 4.
9Ausweislich des vom Antragsteller unterzeichneten Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung des Beschlusses vom 1. Juli 2024 am 19. Februar 2025 durch die deutsche Botschaft. Die Frist des § 147 Abs. 1 VwGO begann demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 20. Februar 2025 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. März 2025.
10Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die unter dem 29. März 2025 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 147 Abs. 1 VwGO gemäß § 60 Abs. 1 VwGO.
11Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
12Vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 41, m. w. N.
13Zur Entschuldigung der Säumnis trägt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29. März 2025 vor, er sehe nicht, dass er die Verzögerungen bei der Zustellung der "Klage" vom 27. Februar 2025 verschuldet habe. Hiermit dringt er nicht durch.
14Zwar dürfen die Anforderungen an die vom Einzelnen in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sorgfaltspflichten angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für die Verwirklichung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantien nicht überspannt werden.
15Vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 42, m. w. N.
16Der Rechtsbehelfsführer ist zudem auch berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 – 1 BvR 2440/94 –, juris, Rn. 10.
18Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht. Dieser besonderen Verpflichtung ist nur dann Genüge getan, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig abgesandt wird, dass bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeit mit fristgerechtem Eingang bei Gericht gerechnet werden kann.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997– 1 DB 24.96 –, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 25. September 2023 ‒ 1 C 10.23 ‒, juris, Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 15; ferner BGH, Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZB 60/02 –, juris, Rn. 5, und BSG, Beschluss vom 16. Mai 2024 ‒ B 1 KR 15/24 BH ‒, juris, Rn. 3 f.
20Danach trifft den Antragsteller ein Verschulden für die nicht fristgerechte Einlegung der Beschwerde. Der Antragsteller durfte sich nicht darauf verlassen, dass seine auf dem Postweg über die deutsche Botschaft in T. an das Verwaltungsgericht übermittelte Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2025 bis zum 5. März 2025 beim Verwaltungsgericht eingeht. Er musste im Gegenteil mit einer Verzögerung rechnen. Dem Antragsteller ist ein Verschulden bereits deshalb vorzuwerfen, weil er die Beschwerdeschrift nach Erhalt des angegriffenen Beschlusses am 19. Februar 2025 erst frühestens am 27. Februar 2025 zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht an die deutsche Botschaft in T. übermittelt hat. Diese hat die Beschwerde sodann mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 26. März 2025 – per Brief über das Auswärtige Amt an das Verwaltungsgericht übersandt. Dem Antragsteller hätte – auch unter Berücksichtigung seines individuellen Sorgfaltsmaßstabs – bewusst sein müssen, dass bei Wahl dieses Übermittlungsweges die zweiwöchige Frist für die Beschwerde in keinem Fall eingehalten werden konnte. Dies gilt schon deshalb, weil die üblichen Postlaufzeiten zwischen T. und der Bundesrepublik Deutschland ausweislich der Länderinformationen zu internationalen Brieflaufzeiten der deutschen Post bereits zwischen acht und 14 Tagen liegen.
21Vgl. https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html
22Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller nach Erhalt des Beschlusses am 19. Februar 2025 alles Erforderliche getan hat, die Beschwerdefrist angesichts des mehrstufigen Übermittlungsweges einhalten zu können, etwa indem er die Vertretung der deutschen Botschaft auf die Dringlichkeit der Übermittlung seines Schriftsatzes hingewiesen und um beschleunigte Übermittlung auf einem hierfür geeigneten Weg gebeten hat. Der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Mit Blick darauf kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerde mittels eines Faxes an das Verwaltungsgericht zu übermitteln, um die Frist noch einzuhalten. Sein mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 erfolgter Vortrag, keinen Zugang zu Mobiltelefonen oder Computern (gehabt) zu haben, um damit zu kommunizieren, greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil er zuvor sehr wohl mittels Fax – zuletzt mit aus der Abschiebehafteinrichtung in T. gefaxtem Schriftsatz vom 23. Juli 2024 – kommuniziert hat.
23Entschuldigungsgründe dafür, dass die (weitere) Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 23. März 2025 ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, sind nach alledem auch nicht ersichtlich.
243. Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Antragsteller mit seiner am 23. März 2025 eingereichten Beschwerde und der dieser anliegenden Begründung im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 auch die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Danach ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 20. März 2025 ab. Der Antragsteller hat nach den vorstehenden Ausführungen auch insoweit keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO.
254. Schließlich ist die Beschwerde des Antragstellers auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den formalen Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2025– 1 B 1167/24 –, juris, Rn. 6 f., vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.
27Das Beschwerdevorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es mangelt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdeschrift vom 23. März 2025 enthält keinerlei Begründung. In dem der Beschwerdeschrift anliegenden (im Übrigen beim erstmaligen Eingang unleserlichen) Schriftsatz vom 27. Februar 2025 trägt der Antragsteller allein folgendes vor: "Was den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anbelangt, so muss dem Gericht widersprochen werden, dass ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sind. Ich verweise auf die Klageakte und die Begründung in diesem Schreiben." (vgl. Blatt 41 der streitgegenständlichen Gerichtsakte). In seinem an den beschließenden Senat gerichteten Schriftsatz vom 29. März 2025, in dem er den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. Februar 2025 zusammenfassend wiedergibt, trägt der Antragsteller vor, der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden seien, müsse widersprochen werden. Dies begründe er mit dem Inhalt der Verfahrensakte (umfangreicher E-Mail-Schriftverkehr mit dem BVA und unterschriebene Anträge auf Vorschuss), dieser Klageschrift und den Ergebnissen der Polizeibehörden (vgl. Blatt 14 der Gerichtsakte). Auch aus den weiteren Ausführungen des Schriftsatzes vom 27. Februar 2025 – welchen der Antragsteller wohl mit der Inbezugnahme "dieser Klageschrift" meint – ergeben sich demgegenüber keine über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden Ausführungen und Erwägungen.
28Mit diesem Beschwerdevorbringen belässt der Antragsteller es dabei, auf seine vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Ausführungen Bezug zu nehmen. Dies genügt den zuvor dargestellten Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Hierzu hätte der Antragsteller zumindest in Grundzügen aufzeigen müssen, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, er habe aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024, denen es nach § 117 Abs. 5 VwGO gefolgt ist, keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Gehaltsvorschusses. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. April 2024 ist ein Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Vorschusses tragend bereits mit der folgenden Begründung abgelehnt worden: Voraussetzung für den behaupteten Anspruch sei ein Anspruch auf fortlaufende Zahlung von Dienstbezügen. Einen derartigen Anspruch habe der Antragsteller nicht. Er habe mit Wirkung vom 21. November 2020 aufgrund ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen verloren. Unabhängig davon lägen auch die engen und abschießend genannten Voraussetzungen einer Vorschussgewährung im Falle des Antragstellers nicht vor. Ausführungen, die sich auch nur ansatzweise mit dieser Begründung konkret auseinandersetzen, enthalten die Schreiben des Antragstellers vom 27. Februar 2025, 23. März 2025 und 29. März 2025 nicht.
29III. Die Eingabe des Antragstellers vom 23. März 2025 bleibt im Übrigen auch dann erfolglos, wenn man sie zu seinen Gunsten lediglich als Prozesskostenhilfeantrag für eine nach Bewilligung noch anwaltlich einzulegende Beschwerde versteht, auch wenn sich dies weder aus seinem Beschwerdeschriftsatz vom 23. März 2025 ergibt, der einen Prozesskostenhilfeantrag schon nicht enthält, noch aus dem diesem Schriftsatz angefügten Schriftsatz vom 27. Februar 2025 auf welchen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23. März 2025 Bezug nimmt.
30Eine solche – erst beabsichtigte – Beschwerde hätte keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 147 Abs. 1 VwGO hätte, wenn seine Beschwerde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch – sodann formgerecht – durch einen Rechtsanwalt erhoben würde. Ein solcher Anspruch würde nämlich voraussetzen, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hätte, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben.
31Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller – wie ausgeführt – bei Eingang der Beschwerdeschrift am 23. März 2025 schon die Fristen der §§ 147 Abs. 1 VwGO und 146 Abs. 3 Satz 1 VwGO schuldhaft versäumt hat und seine Beschwerdebegründung zudem nicht den insoweit mindestens zu stellenden Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprach. Auch in einem (unterstellt) isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zumindest kursorisch und in groben Zügen darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll.
32Vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, VwGO § 146 Rn. 14.
33Nach alledem kann dahinstehen, dass der Antragsteller es zudem auch versäumt hat, innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung in Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Streitwert ist danach in Höhe der begehrten Zahlung von 7.669,38 Euro festzusetzen. Der Antragsteller zielt mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wie bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgeführt, auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, ihm den beantragten und mit Bescheid vom 25. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2024 abgelehnten Gehaltsvorschuss auszuzahlen. Den ablehnenden Bescheiden lag der Antrag des Antragstellers vom 6. März 2024 zugrunde (vgl. Blatt 52 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts 15 L 705/24). Mit diesem beantragte er die Zahlung eines dreifachen Vorschusses und bezog sich "inhaltlich auf die drei bereits gestellten Anträge". Mit seinen vorherigen Anträgen auf Vorschusszahlung vom 10. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 hatte der Antragsteller, wie sich auch aus seinem Antrag vom 6. März 2025 ausdrücklich ergibt, zunächst die Zahlung von drei Vorschüssen in Höhe von jeweils 2.556,46 Euro beantragt und nicht lediglich von zwei, wie von ihm nunmehr im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 und vom 26. April 2025 vorgetragen (vgl. die Ausführungen zum Sachverhalt im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2024, Blatt 6 und 7 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). . Eine Reduzierung des Wertes mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung nimmt der Senat nicht vor, weil der Antragsteller insoweit faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
36Die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, die seinen Anträgen auf Vorschusszahlung zugrunde lagen, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, der sich allein am bezifferbaren Wert der geforderten Leistungen bemisst.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.