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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 234/25

Datum:
20.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 234/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0520.1B234.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2195/24
Schlagworte:
Fiktive Fortschreibung Beurteilungssurrogat anlasslos freigestellt Personalratsmitglied Dienstliche Beurteilung
Normen:
BLV §33 Abs.3 Nr.3; BPersVG §10; BPersVG §52 Abs.1 S.2
Leitsätze:

Es gibt kein Erfordernis einer ständigen oder periodischen anlasslosen fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung eines nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV freigestellten Beamten.

Bei der fiktiven Fortschreibung kann die Gesamtnote des freigestellten Beamten ermessensfehlerfrei nach dem Durchschnitt der Gesamtnoten der Mitglieder der (rechtsfehlerfrei zusammengestellten) Vergleichsgruppe gebildet werden.

Der freigestellte Beamte hat kein subjektives Recht darauf, dass das Gericht die der fiktiven Fortschreibung zugrunde gelegten Gesamturteile bzw. die entsprechenden Regelbeurteilungen der – als solche an dem Konkurrentenstreit nicht beteiligten – Vergleichsgruppenmitglieder einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterzieht.

Die Frage, ob der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Regelbeurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten gefolgt werden kann, kann offenbleiben, wenn es an der Kausalität des unterstellten Beurteilungsfehlers für das Ergebnis fehlt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.412,39 Euro festgesetzt.

 
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