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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte der Kanzlei Y. aus Q. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des sinngemäß ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen.
31. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund eines von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
5Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
6Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
8Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
10Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
12b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 30. Oktober 2024 einen Gehörsverstoß nicht auf.
13Das gilt insbesondere für den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht alle ihre maßgeblichen Ausführungen in der Entscheidung in Erwägung gezogen und nicht alle aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Punkte aufgeklärt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr würde bei einer Rückkehr die Unterstützung von Bekannten aus dem Ort und früheren Lehrern zur Verfügung stehen, berücksichtige nicht, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu früheren Freunden gehabt habe. Es sei wahrscheinlich, dass viele den Ort wegen mangelnder Perspektiven verlassen hätten. Es sei ihr bei einer Rückkehr nicht möglich, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. Sie verfüge zwar über eine nicht abgeschlossene Schulausbildung, habe aber weder eine berufliche Ausbildung begonnen noch sei sie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Ihr Lebensunterhalt sei in der Vergangenheit von ihrer Großmutter gesichert worden, die zwischenzeitlich vermutlich bereits verstorben sei. Weder stehe ihr eine Wohnung zur Verfügung noch verfüge sie über Kontakte und Beziehungen, um ihren Lebensunterhalt etwa durch den Verkauf von Waren zu verdienen.
14Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen.
15aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sämtliche der von ihr genannten Ausführungen und weitere Erkenntnisse zu ihrer individuellen Situation in seine Entscheidung einbezogen. Es ist unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens im Ergebnis lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als die Klägerin es sich erhofft hat.
16Namentlich heißt es in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck, Seite 9 f.) zu der (vom Verwaltungsgericht bejahten) Möglichkeit der Klägerin, ihr Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Angola sicherzustellen:
17„Nichts Anderes gilt in Anbetracht der für die Klägerin geltenden Einzelfallumstände. Die Klägerin ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen beispielsweise für eigene Kinder. Zwar hat sie nach eigenen Angaben keine Arbeitserfahrung, verfügt aber über eine 12-jährige und damit für ihr Heimatland durchaus überdurchschnittliche Schulausbildung. Sie hat ihr Leben bis zu ihrer Ausreise vor etwas mehr als zwei Jahren im Mai 2022 in Angola verbracht, sodass sie mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist. Zwar hat sie keine Kenntnisse über ihren Vater, ihre Mutter ist verstorben, sie hat keine Geschwister und nach eigenem Bekunden auch keine Tanten oder Onkel. In Luanda lebte sie aber bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Großmutter zusammen in deren eigener Zweizimmer-Wohnung. Seit dem Tod der Mutter der Klägerin gelang es der Großmutter, durch Handel mit Tomaten den Lebensunterhalt für sich und ihre Enkeltochter zu bestreiten, wobei die Finanzierung der Schule für die Klägerin nur mit Unterstützung von I. möglich war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Großmutter der Klägerin schon alt ist – wohl ca. 81 Jahre – und die Klägerin nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihr hat, sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie noch lebt und die Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut bei ihr Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten könnte. Die Klägerin verfügt aber auch im Übrigen in Luanda als dem wahrscheinlichsten Rückkehrort über ein soziales Netz in ihrem Stadtviertel, sodass Überwiegendes dafür spricht, dass sie an diese sozialen Kontakte in ihrem alten Wohnviertel anknüpfen und dort zumindest vorübergehend bei Freunden oder Bekannten unterkommen oder jedenfalls Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten kann. Anderes hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt. Sie selbst hat namentlich beschrieben, dass sie zusammen mit einem anderen Jungen, den sie als „Cousin“ bezeichnet, aus der Nachbarschaft aufgewachsen sei, und damit die enge Verbindung auch zu Nichtverwandten im Umfeld selbst betont. Auch hat sie nach dem Tod ihrer Mutter zunächst Unterstützung durch ihre Lehrer erfahren. Dass sie demgegenüber aus der Gemeinschaft im Stadtviertel aufgrund ihrer Ausreise mit I. ausgeschlossen und keinerlei Aufnahme mehr finden würde, erscheint nicht wahrscheinlich, da ihr Verhalten in Anbetracht der Umstände nicht nur nachvollziehbar sein dürfte, sondern der Kontakt zu diesem Mann sogar durch ihre Freundinnen zustande kam. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund der von der Klägerin beschriebenen Verhältnisse in ihrem Heimatviertel keine finanzielle Unterstützung durch Dritte erwartet werden kann. Es ist aber nicht erkennbar, warum es der Klägerin anders als ihrer Großmutter nicht gelingen sollte, beispielsweise durch den Verkauf von Waren auf dem Markt ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und jedenfalls – zunächst ggf. unter Einbeziehung von Rückkehrhilfen – ihr Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.“
18Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin beschränken sich zum einen auf Mutmaßungen und lassen zum anderen – was nach den o. g. Maßstäben jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers wegen der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs notwendig wäre – nicht erkennen, dass das Gericht ihr Vorbringen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
19Soweit die Klägerin mit diesem Zulassungsvorbringen offenbar in der Sache die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen will, kann sie damit keine Gehörsverletzung begründen. Bei (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
20bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht alle entscheidungserheblichen Punkte aufgeklärt.
21Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023– 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8.
23Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
24Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
25Einen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2024 aber nicht gestellt.
26Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N.
28Dies legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe die Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts bei einer Rückkehr nach Angola nicht hinreichend aufgeklärt. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die die Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst nicht angebracht hat. Diese hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, eigene Fragen an die Klägerin zu richten (vgl. Protokoll, Seite 5), davon jedoch – soweit aus dem Protokoll ersichtlich – keinen Gebrauch gemacht.
29Gleiches gilt für die Berücksichtigung ergänzender Erkenntnismittel. Weiterführende Auskünfte hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens benannt.
30cc) Schließlich begründet auch die (jedenfalls sinngemäß in der Zulassungsbegründung enthaltene) Behauptung der Klägerin, die Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft bzw. unzureichend, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
31Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
33Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
35Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
36Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
37Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen.
382. Die Berufung ist ferner auch nicht wegen einer – im vorliegenden Fall wiederum trotz anwaltlicher Vertretung nur sinngemäß – geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
39a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
40Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
42b) Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von der Klägerin (verallgemeinerungsfähig sinngemäß) für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
43ob einer weiblichen, alleinstehenden Staatsangehörigen, deren Asylanträge bislang nicht beschieden wurden, bei einer Rückkehr nach Angola ohne Berufserfahrung und familiäre Unterstützung eine Sicherung des Existenzminimums möglich ist,
44trotz ihrer über den Einzelfall der Klägerin hinausweisenden Formulierung nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Wie bereits in den Ausführungen zu Ziffer 1. dargelegt wurde, hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte benannt oder Erkenntnismittel vorgelegt, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzureichend wären.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).