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Die Belehrung über die Möglichkeit zur umfassenden Begründung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU muss nicht in schriftlicher Form ausgehändigt werden. Vielmehr genügt eine mündliche Belehrung vor Beginn der Anhörungen, wenn diese durch einen Sprachmittler in eine Sprache übersetzt wird, die von dem jeweiligen Antragsteller gesprochen wird bzw. von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er diese versteht.
Konkrete inhaltliche Hinweise oder sogar eine Belehrung, welche weiterführenden Angaben ein Antragsteller in seinem Einzelfall vortragen könnte, verlangt die Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU nicht.
Soweit eine Belehrung hinsichtlich der organisatorischen Hinweise im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU betreffend den „Verlauf des Verfahrens“ und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie die Folgen bei deren Nichtbefolgung unterblieben ist, ist der darin liegende Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn dieser für die – mit der Klage alleine angegriffene – verfahrensabschließende Entscheidung erkennbar ohne Bedeutung ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
31. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
62. Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen
71. „Welche verfahrensrechtliche Auswirkungen [sic] hat es, wenn einem Antragsteller weder das vom BAMF zur Information erstellte Merkblatt „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und – Allgemeine Verfahrenshinweise“ in einer Sprache, die von dem Antragsteller gesprochen wird, ausgehändigt wird, noch in einer Sprache, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller sie versteht, noch ihm der Inhalt jenes Merkblatts übersetzt wird?
2. Hat ein Gericht von Amts wegen mit ggf. welchen Folgen es zu berücksichtigen, wenn einem Antragsteller weder das vom BAMF zur Information erstellte Merkblatt „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und – Allgemeine Verfahrenshinweise“ in einer Sprache, die von dem Antragsteller gesprochen wird, ausgehändigt wird, noch in einer Sprache, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller sie versteht, noch ihm der Inhalt jenes Merkblatts übersetzt wird?
3. Kann sich ein Antragsteller in einem Berufungszulassungs- bzw. Berufungsverfahren darauf berufen, dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung es nicht berücksichtigt hat, dass er vom BAMF nicht entsprechend informiert wurde?
4. Würden die ausschließlich mit jenem Merkblatt erteilten Informationen überhaupt, insbesondere in Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1a EURL 32/2013 enthaltene Regelung zur ordnungsgemäßen Information ausreichen oder ist – zumindest im Regelfall und im Falle der Klägerin – davon auszugehen, dass ein Antragsteller damit nicht ausreichend i. S. d. Art. 12 EURL 32/2013 informiert wurde. [sic]“
die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Einzelfall nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar.
16Die nach Unionsrecht verbindlichen Informationspflichten (dazu a)) hat die Beklagte erfüllt, soweit sie nach dem Zulassungsvorbringen oder sonst ersichtlich für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Einzelfalls von Relevanz sind (dazu b)). Im Übrigen sind die Verstöße der Beklagten gegen die unionsrechtlich geforderten verfahrensbezogenen Informationspflichten für den Fall der Klägerin unerheblich und die dadurch bedingten formalen Fehler deshalb gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu c)).
17a) Maßstabsgebend in Fällen eines nationalen Asyl- und Flüchtlingsschutz-Verfahrens – wie vorliegend – ist die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend: Richtlinie 2013/32/EU). Der dortige Art. 12 Abs. 1 lit. a enthält verschiedene Verfahrensgarantien zugunsten der Antragsteller und Informationspflichten der zuständigen Behörde. Darin heißt es:
18„Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:
19a) Sie werden in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können.“
20Der in Bezug genommene Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: Richtlinie 2011/95/EU) bestimmt in den Absätzen 1 und 2:
21„(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
22(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/ Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.“
23Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsvorbringens demgegenüber auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2019 – 11 A 330/19.A –, juris, Rn. 30, verweist, betreffen die dort zitierten Rechtsnormen und Grundsätze – wie das Zulassungsvorbringen selbst betont – eine Fallkonstellation nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung, nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Die in dieser Verordnung in Art. 4 und 5 gewährten Verfahrensgarantien bzw. daraus resultierenden Informationspflichten betreffen nicht das national durchgeführte Asyl- und Flüchtlingsschutz-Verfahren, sondern das sog. Dublin-Verfahren zur Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat. Dieses Verfahren wurde vorliegend jedoch abgebrochen und die Beklagte hat eine inhaltliche Prüfung des Antrags der Klägerin vorgenommen. Das Zulassungsvorbringen steht dem nicht entgegen.
24b) Die Beklagte hat die ihr durch Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU auferlegte Pflicht erfüllt, die Klägerin rechtzeitig in einer Sprache, die diese versteht, über ihre Möglichkeiten zu unterrichten, Angaben zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen – auch der betroffenen Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für ihren Antrag auf internationalen Schutz zu machen und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.
25aa) Die Klägerin ist zu Beginn der Anhörung in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Portugiesisch über die ihr zustehenden Möglichkeiten, inhaltliche Angaben zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz zu machen und ihr zur Verfügung stehende Unterlagen vorzulegen, hinreichend belehrt worden. Schon in der zugehörigen Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 13. März 2018 ist vor Beginn der Befragung vermerkt:
26„Auf Nachfrage bestätigt die Antragstellerin, dass sie sich mit dem/r Sprachmittler/-in verständigen kann. Die Anhörung wird in der Sprache Portugiesisch durchgeführt. Über die Anhörung wird eine Niederschrift verfasst.
27Der Antragstellerin wird erläutert, dass sie alle erforderlichen Angaben zu machen hat, dazu gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt wurde. Weiterhin bekommt die Antragstellerin die Gelegenheit, alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
28Die Antragstellerin bestätigt auf Nachfrage, dass ihr der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten 'Wichtigen Mitteilung' bekannt sei und dass sie diesen verstanden habe. Sie wird nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG hingewiesen. Insbesondere wird ihr erklärt, dass sie alle ihre Unterlagen zur Person, zum Reiseweg und solche, auf die sie sich in ihrem Asylverfahren beruft, vorzulegen hat. Sie wird darauf hingewiesen, wahrheitsgemäß auszusagen. Die Antragstellerin wird außerdem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert.“
29Vor dem Abschluss der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags hat die Klägerin nach weiteren Belehrungen auf Nachfrage explizit bestätigt, dass sie alle Gründe zur Zulässigkeit ihres Asylantrages habe darlegen können:
30„Der Antragstellerin wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Unzulässigkeit des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen (schutzwürdige Belange: z. B. Familienmitglieder in Deutschland mit/ohne Aufenthaltstitel, ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange) oder für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind.
31(…)
32Auf Nachfrage erklärt die Antragstellerin, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe zur Zulässigkeit ihres Asylantrags zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Abschiebung in einen anderen Staat entgegenstehen. Sie wird nochmals auf ihre Verpflichtung hingewiesen, jede Adressänderung dem Bundesamt unter Angabe seines Aktenzeichens sofort mitzuteilen.
33Sie bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“
34Auch vor Beginn der weiteren Anhörung im Asylverfahren vom gleichen Tage heißt es auf Seite 1 der betreffenden Niederschrift:
35„Auf Nachfrage bestätigt die Antragstellerin, dass sie sich mit dem/r Sprachmittler/-in verständigen kann. Die Anhörung wird in der Sprache Portugiesisch durchgeführt. Über die Anhörung wird eine Niederschrift verfasst.
36Der Antragstellerin werden zunächst der Ablauf und die Bedeutung der Anhörung erläutert. Sie bestätigt auf Nachfrage, dass ihr der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten 'Wichtige(n) Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller' bekannt sei und dass sie diesen verstanden habe. Sie wird nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG hingewiesen. Insbesondere wird ihr erklärt, dass sie alle ihre Unterlagen zur Person, zum Reiseweg und solche, auf die sie sich in ihrem Asylverfahren beruft, vorzulegen hat.
37Ihr wird erläutert, dass sie im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit hat, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach ihrer Auffassung ihre Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Sie wird darauf hingewiesen, wahrheitsgemäß auszusagen. Die Antragstellerin wird außerdem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert.“
38Auf Seite 4 derselben Niederschrift ist festgehalten:
39„Der Antragstellerin wird erklärt, dass sie nun zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört wird. Sie wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihr drohenden ernsthaften Schadens begründen.
40Weiterhin hat sie alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.“
41Auch vor dem Abschluss der Anhörung zum Asylvorbringen hat die Klägerin nach Belehrung auf Nachfragen bestätigt, dass sie alle Gründe habe darlegen können:
42„Der Antragstellerin wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehnung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen waren.
43Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange.
44(…)
45Auf Nachfrage erklärt die Antragstellerin, dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Sie wird nochmals auf ihre Verpflichtung hingewiesen, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe ihres Aktenzeichens sofort mitzuteilen.
46Sie bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab.“
47Die mündlichen Belehrungen wurden ausweislich der Niederschriften durch den per Video zugeschalteten Dolmetscher in die Sprache Portugiesisch übersetzt.
48bb) Die Beklagte hat die Klägerin danach als Antragstellerin im Asyl- und Flüchtlingsschutzverfahren in einer von ihr verstandenen Sprache über die ihr zustehenden Möglichkeiten unterrichtet, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, was sie vorzubringen habe und welche erlebten Umstände für eine positive Entscheidung des BAMF über ihr Asylbegehren erforderlich sein könnten, trifft nach diesen Feststellungen ersichtlich nicht zu. Konkrete inhaltliche Hinweise oder sogar eine Belehrung, welche weiterführenden Angaben sie in ihrem Einzelfall vortragen könnte, verlangt die Informationspflicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nicht.
49Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU verlangt anders als Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur die Belehrung über die Möglichkeit zur umfassenden Begründung des Antrags auf internationalen Schutz, jedoch nicht deren Aushändigung in schriftlicher Form. Auf die Übersetzung des der Klägerin zu Beginn des behördlichen Verfahrens ausgehändigten Merkblatts „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise –“ in die Sprache Portugiesisch kommt es insoweit nicht an.
50cc) Die Information war auch „rechtzeitig“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a, letzter Satz der Richtlinie 2013/32/EU. Die Klägerin wurde in die Lage versetzt, in den Anhörungen sowie im weiteren Verfahren die ihr nach der Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Art. 13 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Verpflichtungen nachzukommen, jedenfalls soweit letztere die inhaltliche Entscheidung betrafen (z. B. inhaltliche Angaben zum Verfolgungsschicksal, Vorlage von Dokumenten). Die auf den Inhalt des Asylvorbringens gerichtete Belehrung soll nach ihrem Sinn und Zweck lediglich sicherstellen, dass sich der Asylantragsteller bewusst ist, im weiteren Verlauf alles vortragen und ggf. relevante Unterlagen vorlegen zu können. Für die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a, letzter Satz der Richtlinie 2013/32/EU genügt es daher, wenn die Belehrung – wie hier – unmittelbar vor der Anhörung erfolgt und in eine für den Asylantragsteller verständliche Sprache übersetzt wird. Alle in der Sache relevanten Informationen können danach vorgetragen und vorgelegt werden. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht gerügt, dass Unterlagen nicht mehr rechtzeitig vor einer Entscheidung hätten vorgelegt werden können, weil sie die Klägerin im Anhörungstermin nicht bei sich gehabt hätte.
51dd) Auf die weiteren Einwände der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründungsschrift vom 29. August 2022, es werde bestritten, dass der Sprachmittler bei der Aushändigung der Aufenthaltsgestattung, der Dublin-Merkblätter, der EURODAC-Belehrung und der Ladung zum Anhörungstermin anwesend gewesen sei, kommt es nach alledem nicht an. Gleiches gilt sowohl für die Behauptung der Klägerin, ihr sei– ungeachtet ihrer Bestätigung auf den Niederschriften – der Inhalt des ihr in deutscher und englischer Sprache ausgehändigten Merkblatts „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise –“ zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, als auch für die Anfechtung ihrer anderslautenden Erklärung wegen Willensmängeln. Die Anfechtungsfrist dürfte zudem entsprechend § 121 Abs. 1 BGB („ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)“) im Zeitpunkt der Zulassungsbegründung abgelaufen gewesen sein.
52Zwar ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Klägerin das Merkblatt „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise –“ weder in einer Sprache, die von ihr gesprochen wird bzw. von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie diese versteht, ausgehändigt worden ist, noch dass ihr der Inhalt jenes Merkblatts in eine solche Sprache – hier alleine Portugiesisch – übersetzt worden ist. Damit liegt ein Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur (rechtzeitigen) Belehrung der Klägerin über (verfahrensbezogene) Mitwirkungs- und Handlungspflichten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU vor.
53Dieser Fehler ist jedoch nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
54Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt hinsichtlich der organisatorischen Hinweise im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU betreffend den „Verlauf des Verfahrens“ und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie die Folgen bei deren Nichtbefolgung (z. B. Wohnverpflichtung, Mitteilung zum Wohnungswechsel, Aufenthaltsgestattung, Wahrnehmung von Terminen, Betreiben des Asylverfahrens, Rechtsbehelfe) auf der Hand, dass sich deren Verletzung nicht auf die hier allein im Streit stehende verfahrensabschließende Entscheidung ausgewirkt haben kann.
55Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die Klägerin von der Beklagten rechtzeitig in die Lage versetzt wurde, ihren in Art. 13 der Richtlinie 2013/32/EU genannten, ebenfalls rein verfahrensbezogenen Verpflichtungen nachzukommen. Die hier geregelten Melde-/Wohnverpflichtungen bzw. die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei der Anhörung, zur Unterrichtung über Aufenthaltsort bzw. Wohnungswechsel, zur Durchsuchung mitgeführter Sachen oder zur Anfertigung eines Lichtbildes sind für die abschließende Entscheidung der Beklagten in der Sache ebenfalls ohne Bedeutung.
56Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 29, zu den Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren entschieden hat, dass die bloße Möglichkeit des in den mündlichen Verhandlungen jeweils anwesenden Klägers, aus eigener Initiative das Wort zu ergreifen, die – weitergehenden – Anforderungen an eine persönliche Anhörung nicht erfüllt und deshalb der angegriffene Bescheid aufzuheben und dem Bundesamt Gelegenheit zu geben ist, über den Asylantrag des Klägers – nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung – erneut zu entscheiden, steht dies nicht entgegen. Die Belehrung über organisatorische Pflichten sind mit dem Kernelement der inhaltlichen Aussagemöglichkeit des Asylantragstellers nicht ansatzweise vergleichbar.
57Entsprechendes gilt für die – der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris, Rn. 74, wonach Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht zu einer persönlichen Anhörung nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führt. Zum einen ist vorliegend die Klägerin persönlich angehört worden und ihr Recht als Asylantragstellerin, persönlich alle ihr Begehren betreffenden Umstände vortragen zu können, gewahrt worden. Zum anderen kann, der Ausnahme des Europäischen Gerichtshofs in Rn. 74 folgend, aufgrund der hier noch betrachteten Verletzung allein verfahrensbezogener Hinweispflichten „trotz dieses Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen“.
583. Schließlich rechtfertigt auch die weitere von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
59„ob, inwieweit und warum in einem Asylrechtsstreit einer angolanischen Staatsangehörigen im Rahmen der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Angola vorliegt, bei der zu treffenden Entscheidung gerade auch die geschlechtsspezifische Situation von Frauen in Angola zu berücksichtigen ist und ob und inwieweit die Berücksichtigung dieser Situation auch deutlich aus der gerichtlichen Entscheidung hervorzugehen hat“,
60– gemessen an den eingangs dargelegten Anforderungen – nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
61Das Zulassungsvorbringen zeigt insbesondere schon im Ansatz nicht auf, dass diese Frage entscheidungserheblich ist, also zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung hätte führen müssen. Es sind zum einen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Geschlecht der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte.
62Zum anderen handelt es sich um eine Tatsachenfrage, zu der die Klägerin von der Erkenntnislage des Verwaltungsgerichts abweichende Erkenntnisquellen hätte benennen müssen. Die einzig zur Begründung herangezogene Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – stellt schon wegen der fehlenden Aktualität der Entscheidungsgründe sowie aufgrund der darin genannten Erkenntnismittel keine hinreichende Tatsachengrundlage dar, um eine heute grundsätzlich bedeutsame und zu klärende Rechtsfrage zu begründen. Darüber hinaus enthält sie Ausführungen zu dem damals entschiedenen Einzelfall, die sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom vorliegenden Fall unterscheiden. Soweit dieses angenommen hat, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt bei ihrer Rückkehr nach Angola werde sichern können, handelt es sich um eine sachlich begründete Einschätzung bezogen auf den vorliegenden Einzelfall. Diesbezüglich macht die Klägerin allein (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
63II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
64Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
65Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
66Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
68Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
70Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
72Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 29. August 2022 einen Gehörsverstoß nicht auf.
73Das gilt insbesondere offensichtlich für den – auch auf einen gerichtlichen Verfahrensmangel abzielenden – Vortrag der Klägerin, die (von ihr angenommene) unzureichende Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU durch die Beklagte habe auch Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren, zumal die Belehrung dort nicht nachgeholt worden sei. Ein für das vorliegende Verfahren relevanter (inhaltsbezogener) Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, v. a. betreffend die Angaben zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz, liegt nach dem oben Gesagten schon im Verwaltungsverfahren nicht vor.
742. Auch das weitere Zulassungsvorbringen, das sinngemäß ebenfalls der Rüge eines Verfahrensfehlers durch das Verwaltungsgericht zuzuordnen sein dürfte, lässt einen solchen Fehler nicht erkennen. Mit ihrer Argumentation, die Verneinung sowohl eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (unter B.I.1) als auch eines solchen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unter B.I.2) durch das Verwaltungsgericht sei nicht zutreffend, wendet sich die Klägerin alleine gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keinen Verfahrensfehler. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.
76Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26.
78Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.
79Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
80Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
82Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).