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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das durch Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses eingestellte Klageverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung oder vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der Rechtsschutzsuchende muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 ‑ 12 E 765/17 ‑ juris Rn. 3 ff.
4Daran fehlt es hier. Der Kläger hat vor Ergehen des den Rechtszug abschließenden Einstellungsbeschlusses bereits seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß dargelegt. Er hat die Frage nach anderen Einnahmen seiner Ehefrau im Abschnitt E (Ziffer 4) der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unausgefüllt gelassen und hierzu trotz eines vorangegangenen Hinweises des Verwaltungsgerichts keine näheren Angaben gemacht. Da eine Nachholung dieser Angaben nach Erledigung des Verfahrens ausscheidet, bedurfte es weder eines Hinweises noch der Einräumung einer Stellungnahmefrist, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers für den Fall der Unbegründetheit der Beschwerde erbeten hat.
5Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechtsverfolgung zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).