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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde des Klägers entscheidet der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angegriffene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist.
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
3Die nicht fristgebundene und gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 GKG formgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2024, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der 1. Kostenrechnung vom 7. August 2024 (Kassenzeichen N01) zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 483,00 Euro. Im Übrigen durfte der Kläger die Beschwerde selbst einlegen; er ist postulationsfähig. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterliegt nach der gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG keinem Vertretungszwang.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 ‑ 1 KSt 1.19 ‑ juris Rn. 3; Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2024 ‑ 14 OA 79/24 ‑ juris Rn. 7 f.
5Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. August 2024 die Erinnerung des Klägers gegen den auf der vorläufigen Streitwertfestsetzung beruhenden Ansatz der Gerichtskosten für das Klageverfahren in der 1. Kostenrechnung vom 7. August 2024 zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers bleiben erfolglos.
6Dies gilt zunächst für die Rüge, die streitgegenständliche Kostenrechnung beruhe auf einer zu hohen Streitwertfestsetzung. Diese Kostenrechnung beruht auf der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 5. August 2024. Die vorläufige Streitwertfestsetzung ist nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar und sie kann auch nicht indirekt über die Anfechtung der - vorläufigen - Kostenrechnung angegriffen werden.
7Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2022 ‑ 6 C 22.2350 ‑ juris Rn. 3.
8Ungeachtet dessen ist eine Streitwertfestsetzung ‑ unabhängig von ihrer Anfechtbarkeit, d. h. selbst im Fall ihrer Anfechtbarkeit ‑ für das Kostenansatzverfahren stets bindend und der Einwand ihrer Unrichtigkeit im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz unstatthaft.
9Vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 7. November 2011 ‑ L 2 SF 340/11 E ‑ juris Rn. 8; FG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2015 ‑ 10 Ko 3288/14 ‑ juris Rn. 10; VG Trier, Beschluss vom 6. Juli 2015 ‑ 5 K 797/14.TR ‑ juris Rn. 3; Laube, in: Dörndorfer/ Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 66 GKG Rn. 78, 91.
10Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die streitgegenständliche Kostenrechnung sei gemessen am Verfahrensaufwand "unangemessen" bzw. "völlig überhöht". Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nicht auf die Kostenbelastung eines Verfahrensbeteiligten, sondern nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
11Vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 ‑ II ZB 25/16 ‑ juris Rn. 10, vom 20. September 2007 ‑ IX ZB 35/07 ‑ juris Rn. 3 und vom 13. Februar 1992 ‑ V ZR 112/90 ‑ juris Rn. 1; Laube, in: Dörndorfer/ Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 66 GKG Rn. 78.
12Eine solche Verletzung des Kostenrechts durch den Kostenansatz in der Rechnung vom 7. August 2024 ist aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere schuldet der Kläger nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten. Er hat mit der Einreichung der Klage die Durchführung des Verfahrens des ersten Rechtszuges beantragt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Das Verwaltungsgericht hat die Gerichtskosten der Höhe nach zum damaligen Zeitpunkt zutreffend angesetzt. Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben. Für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses aus dem festgesetzten vorläufigen Streitwert von 5.000,00 Euro eine 3,0-fache Gebühr festzusetzen. Dies entspricht dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 483,00 Euro, da bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro eine Gebühr nach der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz 161,00 Euro beträgt.
13Der im weiteren Verfahrensverlauf unter dem 13. August 2024 erfolgten Klagerücknahme, mit der der Kläger den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erfüllt hat mit der Folge, dass für die Gerichtskosten lediglich die einfache Gebühr anzusetzen ist, ist mit der Schlussrechnung über die Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
14Der Kostenhinweis beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
15Der Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.