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Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger sei mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2024 zu Recht zur Zahlung der für die Einäscherung seines verstorbenen Bruders U. D. angefallenen hälftigen Kosten herangezogen worden. Er sei neben seinem Bruder I. D. nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW als weiterer volljähriger Bruder des zum Todeszeitpunkt ledigen Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet gewesen.
2Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
3Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 - juris Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑ juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 19 E 845/23 - juris Rn. 3, und vom 17. Februar 2023 - 19 E 53/23 - juris Rn. 3.
4Nach diesen Maßstäben hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 21. Mai 2024 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
5Es bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der Verstorbene, wie der Kläger geltend macht, einen Lebenspartner gehabt haben könnte, der vorrangig nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW zur Bestattung verpflichtet gewesen sein könnte. Der Verstorbene war ledig. Soweit der Kläger einwendet, die Wohnadresse seines verstorbenen Bruders sei noch bis mindestens April 2024 von jemandem bewohnt worden, so dass er davon ausgehe, dass eine Lebenspartnerschaft bestanden habe, verkennt er den Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW. Darunter sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, also zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten die Erklärung abgeben, eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Nur solche (eingetragene) Lebenspartner im Sinn des LPartG gelten gemäß § 11 Abs. 1 LPartG als Familienangehörige und lassen sich insofern in die Auflistung der übrigen Hinterbliebenen in § 8 BestG NRW einreihen. Nichteheliche Lebensgefährten, auf die der Kläger mit seinem Vorbringen abzielt, zählen dagegen mangels verwandtschaftlicher oder ehelicher Beziehungen zum Verstorbenen nicht zu diesem Personenkreis.
6Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 K 1984/14 - juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juli 2012 - 14 K 2308/11 - juris Rn. 48, unter Bezugnahme auf LG Bonn, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 8 S 122/09 - juris Rn. 2 f.
7Insofern kann dahinstehen und bedurfte es keiner weiteren Aufklärung durch die Beklagte oder das Verwaltungsgericht, ob der Verstorbene möglicherweise zum Zeitpunkt seines Todes gemeinsam mit einer Lebensgefährtin oder einem Lebensgefährten eine Wohnung bewohnt hat.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).