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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 180/25

Datum:
29.04.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 180/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.19E180.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2099/24
Schlagworte:
Bestattungspflicht Lebenspartner Lebensgefährte
Normen:
BestG NRW § 8 Abs 1 S 1; LPartG § 1 Abs 1; LPartG § 11 Abs 1
Leitsätze:

Unter dem Begriff des "Lebenspartners" in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW sind (ausschließlich) Lebenspartner im Rechtssinn gemäß § 1 Abs. 1 LPartG in der bis zum 21. Dezember 2018 geltenden Fassung zu verstehen, nicht aber nichteheliche Lebensgefährten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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