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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 895/25

Datum:
22.08.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 895/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0822.19B895.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1512/25
Schlagworte:
Schulaufnahme Eigenständige Entscheidung Schulleiter vorgezogenes Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs 1 Satz 1; APO-S I § 1 Abs 2; APO-S I § 45 Abs 2
Leitsätze:

Es steht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter entsprechend Nr. 45.2.2 VVzAPO S I zunächst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach § 45 APO S I durchführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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