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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 593/25

Datum:
04.08.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 593/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.19B593.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1121/25
Schlagworte:
Grundschule Aufnahme Aufnahmekapazität Anspruchskinder Nächstgelegene Grundschule Anmeldeüberhang Auswahlverfahren Vorrang
Normen:
SchulG NRW § 46; AO-GS § 1
Leitsätze:

Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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