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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben. Den wörtlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gesamtschule B., Standort Y., D. Str. 12, 00000 B., zum Besuch der Sekundarstufe I für das Schuljahr 2025/26 mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ zuzuweisen, hat das Verwaltungsgericht dahingehend ausgelegt, den Schulvorschlag des Antragsgegners in dem Bescheid vom 27. Januar 2025 zu ändern und als Förderort für die weitere Beschulung der Antragstellerin in der Sekundarstufe I statt der Gesamtschule L. die Gesamtschule B. vorzuschlagen. Einen Anordnungsanspruch habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil der gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW und § 17 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF erteilte Schulvorschlag des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe das ihm bei der Auswahl der vorgeschlagenen Schule und der Verteilung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die zieldifferent geförderte Antragstellerin habe sowohl für die nächstgelegene Wunschschule, die Gesamtschule B., als auch für die zweitnächstgelegene Verbundschule N. keinen Schulvorschlag erhalten, weil der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Schul- bzw. Schulformwünsche der Eltern rechtsfehlerfrei vorrangig zunächst alle zielgleich geförderten Kinder und sodann zieldifferent geförderte Kinder mit einer kürzeren Entfernung berücksichtigt habe. Der Besuch der vorgeschlagenen Gesamtschule I. sei der Antragstellerin unter Heranziehung der Wertung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO NRW nicht wegen der Länge des Schulweges unzumutbar. Dass der Antragstellerin eine Bewältigung des Schulweges wegen einer im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachten Gehbehinderung nicht möglich sei, sei aufgrund des von ihr vorgelegten Krankenblattauszuges des Dr. med. K. W. R., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kinderorthopädie, spezielle orthopädische Chirurgie, MVZ X. GmbH vom 3. März 2025 nicht erkennbar.
3Die Antragstellerin legt mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Gründe dar, die dazu führen, dass sich der erteilte Schulvorschlag entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts als ermessensfehlerhaft darstellt.
4Sie wendet ein, sie hätte als zielgleich gefördertes Kind vorrangig bei der Gesamtschule B. Berücksichtigung finden müssen, weil sie in beiden Fördergutachten einen sehr hohen Intelligenzquotienten aufgewiesen habe, einzig Schwierigkeiten im Fach Mathematik habe und die Feststellung des Förderbedarfs "Lernen" nur angegeben worden sei, um ihr überhaupt eine Förderung angedeihen lassen zu können. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" werden von Gesetzes wegen zieldifferent gefördert, vgl. § 19 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 4 SchulG NRW. Dieser Förderschwerpunkt ist bei der Antragstellerin bestandskräftig mit Bescheid der Schulaufsicht vom 4. April 2023 festgestellt worden (§§ 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, § 14 Abs. 1 und 5 AO-SF) und zuletzt mit ‑ ebenfalls bestandskräftigem ‑ Bescheid vom 27. Januar 2025 bestätigt worden.
5Vgl. zum Charakter der Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2024 ‑ 19 A 2250/23 ‑ juris Rn. 13 m. w. N.
6Ungeachtet dessen trifft ausweislich der Feststellungen in dem Bescheid vom 4. April 2023 auch nicht zu, dass die Antragstellerin lediglich punktuelle Schwierigkeiten im Fach Mathematik hat. Vielmehr bestehen danach bei der Antragstellerin Lern- und Leistungsausfälle umfänglicher und langandauernder Art, die sich auf zentrale Bereiche des Lernens beziehen.
7Ein Ermessensfehler ist auch nicht mit dem Einwand dargelegt, der Antragstellerin sei der Schulweg zu der vorgeschlagenen Gesamtschule W. wegen einer nicht unerheblichen Gehbehinderung und Einschränkung der Beweglichkeit unzumutbar.
8Zu dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Krankenblattauszug vom 3. März 2025 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich aus den dortigen Ausführungen keine Einschränkungen der Antragstellerin hinsichtlich der Bewältigung des Schulweges ergeben, zumal Schulsport und Fahrradfahren einschränkungslos möglich gewesen seien. Dem hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Auch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten vorläufigen Entlassungsbrief des Prof. Dr. med. K. G., Direktor der Orthopädischen Klinik, Klinikum M. gGmbH vom 15. März 2025 ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin eine Bewältigung des Schulweges wegen einer mehr als nur vorübergehenden Einschränkung der Gehfähigkeit unzumutbar sein könnte. Dieser belegt lediglich eine vorübergehende postoperative Beeinträchtigung der Gehfähigkeit der Antragstellerin aufgrund der am 12. März 2025 durchgeführten Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit offener weichteiliger Rekonstruktion des Streckapparates. Der in dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 15. März 2025 dargestellte Nachbehandlungsplan sieht bereits ab der zwölften Woche nach der Operation einen freien Bewegungsumfang sowie eine mögliche Vollbelastung vor und empfiehlt als Übungsprogramm Lauf-, Schwimmtraining und Fahrradfahren. Lediglich dynamische Sportarten, worunter die Bewältigung des Schulweges offensichtlich nicht fällt, sollen innerhalb des ersten Jahres nach der Operation vermieden werden. Dass die Antragstellerin sich im Jahr 2026 einer vergleichbaren Operation auch am linken Kniegelenk wird unterziehen müssen, führt zu keiner abweichenden Bewertung, weil auch insoweit keine mehr als nur vorübergehende Bewegungseinschränkung zu erwarten ist.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung des begehrten Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2024 ‑ 19 E 289/24 ‑ juris Rn. 3 ff., vom 28. März 2024 ‑ 19 B 181/24 ‑ juris Rn. 3.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).