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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 217/25

Datum:
10.07.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 217/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19B217.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 25/25
Schlagworte:
Erzieherische Einwirkung Schulordnungsmaßnahme Pflichtverletzung Entlassung Überweisung in eine Parallelklasse Schutznormtheorie Subjektives Recht Drittschutz
Normen:
SchulG NRW § 53 Abs. 1
Leitsätze:

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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