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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
3Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, das Promotionsverfahren des Antragstellers einstweilen fortzusetzen und die Dissertation des Antragstellers […] durch andere, unvoreingenommene, objektive und neutrale externe Prüfer vorläufig neu bewerten zu lassen, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 26.07.2024 bestandskräftig entschieden worden ist", liegen nicht vor. Dieser Antrag ist, da der Antragsteller mittlerweile (fristgemäß) Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2024 erhoben hat (VG Gelsenkirchen 4 K 6021/24), gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er eine vorläufige Neubewertung seiner Dissertation bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt.
4Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
5Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen des Antragstellers durchgreifende Zweifel an der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, er habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung des für den Erfolg der Beschwerde ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Rechtsfehler im Promotionsverfahren, die geeignet wären, den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Fortsetzung des Promotionsverfahrens und Neubewertung der Dissertation zu stützen, liegen nicht vor.
61. Mit dem erstinstanzlich gerügten Begründungsmangel dringt der Antragsteller nicht durch. Der Bescheid des Promotionsausschusses vom 23. Juli 2024 enthält die von § 3 Abs. 5 der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der W.-Universität C. vom 20. Januar 2017 (im Folgenden: PO) geforderte schriftliche Begründung der erfolglosen Beendigung des Promotionsverfahrens. Danach hat der Promotionsausschuss die Dissertation des Antragstellers gemäß § 12 Abs. 9 PO auf Grundlage der Gutachten der Erstgutachterin Prof. Dr. S. und des Zweitgutachters Prof. Dr. T., die jeweils zur Bewertung "non rite" gelangt sind, abgelehnt und hierzu ausgeführt, sich der Begründung der Gutachten angeschlossen zu haben. Das genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an die Begründung einer Prüfungsentscheidung zu stellen sind.
7Vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑ juris Rn. 23 m. w. N.
82. Auf keinen vorläufigen Neubewertungsanspruch führt die von dem Antragsteller geltend gemachte Befangenheit der beiden Gutachter der Dissertation, seiner Erstbetreuerin Prof. Dr. S. und seines Zweitbetreuers Prof. Dr. T..
9Die Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus der Sicht des Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Es reicht nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2022 ‑ 19 A 339/22 ‑ juris Rn. 14, vom 23. Juli 2019 ‑ 14 A 354/19 ‑ juris Rn. 10; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 67 HG NRW Rn. 73; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 338 ff.
11Im Prüfungsrecht hat der Prüfling zur Wahrung der Chancengleichheit die Pflicht, erkannte Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen. Dadurch soll zum einen verhindert werden, dass der Prüfling sich unter Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und zum anderen der Prüfungsbehörde ermöglicht werden, den Mangel zeitnah mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation zu überprüfen. Unterlässt der Prüfling die ihm zumutbare Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers verwehrt.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2010 ‑ 6 B 24.10 ‑ juris Rn. 3, und vom 23. Januar 1991 ‑ 7 B 5.91 ‑ juris Rn. 5; Jeremias in: Fischer/Jeremias/ Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 214, jeweils m. w. N.
13Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge der Befangenheit. Erkennt der Prüfling Umstände, aus denen er die Befangenheit eines Prüfers ableitet, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 ‑ 6 A 1699/15 ‑ juris Rn. 18, vom 30. August 1996 ‑ 19 A 3437/94 ‑ juris Rn. 50; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 347 ff.
15Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller mit der Rüge der Befangenheit bereits wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen.
16Der Antragsteller belegt mit seinem Vorbringen selbst, dass bereits vor Abgabe seiner Dissertation ein Großteil derjenigen Umstände vorgelegen hat, auf die er nunmehr seine Befangenheitsrüge stützt und aufgrund derer er das Verfahren nach § 7 Abs. 3 PO durch einen Antrag an den Promotionsausschuss bereits vor Abgabe der Dissertation hätte einleiten können. Er trägt umfangreich zu aus seiner Sicht schweren Betreuungspflichtverstößen beider Gutachter während der Erstellung der Dissertation vor. So spricht er auf S. 10 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18. November 2024 davon, dass die Erstgutachterin aus seiner Sicht bereits am 31. Oktober 2023 in der Absicht, ihn scheitern zu lassen, jede weitere Beratung und Unterstützung versagt und damit einen "eklatanten weiteren Bruch der Betreuungsvereinbarung" begangen habe, der sich für ihn als ein "wahres Schockerlebnis" dargestellt habe. Zudem hat der Antragsteller erklärt, bereits ‑ wie nach § 7 Abs. 4 PO in Konfliktfällen vorgesehen ‑ über die Ombudsstelle der Antragsgegnerin eine Lösung gesucht zu haben, sich zudem an die Ombudsperson für die Wissenschaft in G. gewandt und ‑ erfolglos ‑ versucht zu haben, andere Betreuer für sein Promotionsverfahren zu gewinnen. Trotz der aus seiner Sicht gravierenden Verstöße hat der Antragsteller jedoch darauf verzichtet, einen förmlichen Antrag an den Promotionsausschuss nach § 7 Abs. 3 PO zu richten und sich zunächst in der Hoffnung auf eine positive Begutachtung rügelos dem Prüfungsverfahren gestellt. Mit seiner nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge versucht der Antragsteller lediglich, sich eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen.
17Unabhängig davon greift die Befangenheitsrüge auch in der Sache nicht durch. Tatsächliche Umstände, die gemessen an den dargestellten Anforderungen die Besorgnis der Befangenheit der beiden Gutachter begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
18Der Antragsteller rügt, beide Gutachter hätten ihre Betreuungspflichten vorsätzlich und schwerwiegend verletzt, indem sie ihn anderen Doktoranden gegenüber benachteiligt, die von ihm vorgelegten Arbeitsfassungen nicht gelesen und ihm die erforderliche Unterstützung, zu der auch regelmäßige Gespräche mit dem Doktoranden gehörten, nicht geleistet bzw. diese verweigert hätten. Sie hätten ihn bewusst mit falschen Versprechungen zur schnellen Abgabe seiner Dissertation gelockt und ihn damit „ins offene Messer“ laufen lassen. Inhaltlich habe er die anspruchsvollen Änderungswünsche sämtlich fleißig und akribisch umgesetzt. Nach der Nichtannahme seiner Dissertation habe die Erstgutachterin ihm eine Begründung und konstruktive Rückmeldung verweigert und ihn trotz des von ihm erhobenen Widerspruchs von der Liste der Promovierenden auf dem Internetauftritt ihres Lehrstuhls gelöscht.
19Der Antragsteller verkennt damit den Umfang der bestehenden Betreuungspflichten und stellt bei weitem überzogene Anforderungen an die Betreuung einer Promotion.
20Die Intensität der Betreuung einer Promotion kann nicht generalisierend umrissen werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der jeweils berührten Wissenschaftsdisziplin. Auf Seiten des Betreuers umfasst die Betreuung vor allem eine wissenschaftliche Diskussions- und Förderungsbereitschaft, die schon bei der Themenwahl beginnt, die Durchsicht von Entwürfen und der Arbeit selbst sowie die Mitwirkung am förmlichen Promotionsverfahren.
21Vgl. Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 67 HG NRW Rn. 102.
22Der erforderliche Betreuungsumfang bestimmt sich zudem danach, dass zugangsberechtigt zum Promotionsstudium nur Personen sind, die bereits über einen qualifizierten Hochschulabschluss verfügen (§ 67 Abs. 4 HG NRW) und das Promotionsstudium gerade darauf ausgerichtet ist, dass der Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW; § 2 PO). In der Dissertation als "Herzstück" der Prüfungsleistung muss der Doktorand eigene und neue wissenschaftliche Erkenntnisse entwickeln, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen (vgl. (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HG; hier: §§ 2 und 11 Abs. 1 PO).
23Vgl. genauer auch: Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 67 HG NRW Rn. 41.
24Nach diesen Maßstäben hat die Erstgutachterin weder ihre Betreuungspflichten gegenüber dem Antragsteller verletzt noch bieten ihre Art der Betreuung, ihre Bewertung der Dissertation oder ihr sonstiges Verhalten einen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller.
25Die Erstgutachterin hat die erforderliche wissenschaftliche Diskussions- und Förderbereitschaft gezeigt und ist ihrer Pflicht zur Durchsicht von Entwürfen und zur Mitwirkung am Promotionsverfahren nachgekommen. Sie hat den Antragsteller bei seiner Themenwahl unterstützt und ihm Gelegenheit gegeben, im Februar 2022 und damit ca. ein Jahr nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung an einem ersten Doktorandenkolloquium teilzunehmen, dem im Mai 2022 noch ein weiterer, speziell für den Antragsteller durchgeführter Kolloquiumstermin folgte, so dass entgegen der Ansicht des Antragstellers weder von einem verfrühten Zeitpunkt noch einer fehlenden Vorbereitung der Kolloquien die Rede sein kann. Die Erstgutachterin hat auf Anfragen des Antragstellers, die er regelmäßig per E‑Mail gestellt hat, zeitnah reagiert, ihm umfassende Hilfestellungen und Bearbeitungshinweise gegeben und konstruktive Kritik geäußert. Sie hat mehrere Arbeitsfassungen seiner Dissertation durchgesehen und ihm nach den vorliegenden Unterlagen ausreichend konkrete Rückmeldung gegeben. Zudem hat sie dem Antragsteller, nachdem er im März 2023 seine Dissertation nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zurückgezogen hat, ihr bereits erstattetes Gutachten als Zwischenevaluation zur Verfügung gestellt.
26Angesichts der damit erbrachten Betreuungsleistungen ist auch der Hinweis der Erstgutachterin vom 31. Oktober 2023, sie würde "nicht noch ein weiteres Mal eine Arbeitsfassung lesen, sondern dann zu einer Begutachtung im Rahmen eines formalen Prüfprozesses übergehen wollen" weder als Pflichtverstoß anzusehen noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit ihrer Person. Denn aufgrund der von dem Doktoranden selbständig zu erbringenden wissenschaftlichen Leistung war die Erstgutachterin entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers aus dem Betreuungsverhältnis weder dazu verpflichtet, mit dem Antragsteller auf eigene Initiative und permanent in (persönlichen) Gesprächen Rücksprache über die Dissertation zu halten, ihm spezifische und direkt umsetzbare Änderungsanweisungen zu geben, ihm ihre schriftlichen Rückmeldungen in persönlichen Gesprächen zu "übersetzen", noch dazu, eine Vielzahl von überarbeiten Entwürfen seiner Dissertation durchzusehen oder seine Arbeit bis zur Bestehensgrenze voranzutreiben. Im Übrigen hat die Erstgutachterin dem Antragsteller selbst nach ihrer E‑Mail vom 31. Oktober 2023 eine wissenschaftliche Betreuung nicht versagt, sondern am 8. November 2023, am 4. Januar 2024, am 18. Januar 2024 und am 15. März 2024 weitere per E‑Mail an sie gerichtete Anfragen jeweils beantwortet und dem Antragsteller Feedback und Hinweise zum weiteren Vorgehen gegeben. Die Erstgutachterin hat dem Antragsteller nach der Nichtannahmeentscheidung entgegen seiner Darstellung auch nicht jegliche Rückmeldung verweigert, sondern ihn beanstandungsfrei darauf verwiesen, sich die beiden ausführlich begründeten Gutachten durchzulesen, um sein Scheitern nachvollziehen zu können.
27Angesichts der umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen fehlt auch dem Vorwurf, die Erstgutachterin habe den Antragsteller "ins offene Messer" laufen lassen, sein Scheitern bewusst herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen, jede Substanz. Die Erstgutachterin hat trotz ihrer teilweise positiven und bestätigenden Worte jederzeit deutlich erkennen lassen, dass die vorgelegten Entwurfsfassungen aus ihrer Sicht noch nicht den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügten. Ihr Feedback vom 31. Oktober 2023 zu der letzten von ihr gesichteten Arbeitsfassung der Dissertation, das auf mehr als vier Seiten eine umfassende Mängelliste nebst Empfehlungen enthält, ließ keine Zweifel daran, dass sie für ein Bestehen noch umfangreiche Überarbeitungen als notwendig erachtete. Sofern der Antragsteller aus den darauffolgenden, lediglich Teilfragen der Arbeit betreffenden positiven Aussagen der Erstgutachterin fälschlicherweise die Schlussfolgerung gezogen haben sollte, die Prüfungsleistung genüge insgesamt den Bestehensanforderungen, lässt sich daraus ein Befangenheitsvorwurf gegen die Gutachterin nicht ableiten.
28Auch aus den weiteren Rügen des Antragstellers lassen sich weder bei Einzelbetrachtung noch in ihrer Gesamtschau Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Erstgutachterin herleiten.
29Die vom Antragsteller behauptete "Blockade" persönlicher Gespräche durch die Erstgutachterin ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat von Anfang an und durchgängig selbst das Kommunikationsmedium der E‑Mail gewählt, um Kontakt zu der Erstgutachterin aufzunehmen und Rückmeldung von ihr zu erhalten. Mit ihrer E‑Mail vom 27. März 2023 hat die Erstgutachterin keine persönlichen Gespräche verweigert, sondern ‑ beanstandungsfrei ‑ abgelehnt, dem Antragsteller "Übersetzungshilfe" zu ihren Hinweisen aus der Zwischenevaluation zu leisten, und ihn darauf hingewiesen, dass es zuerst seine Aufgabe sei, sich näher mit den Hinweisen auseinanderzusetzen. Sie hat dem Antragsteller dabei zugleich in Aussicht gestellt, etwaige aus seiner Sicht noch unverständliche Anmerkungen zu einem späteren Zeitpunkt mit ihm zu klären. Mit ihrer E‑Mail vom 1. Juni 2023 hat die Erstgutachterin den Antragsteller nur darüber informiert, sich ab dem nächsten Tag im Forschungssemester im Ausland zu befinden und sein Promotionsverfahren erst ab dem Wintersemester wieder vor Ort begleiten zu können. Für eine "Blockade" des Kontakts zum Zweitgutachter liegen ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller belässt es bei dieser pauschalen und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, die die Antragsgegnerin als unzutreffend zurückgewiesen hat.
30Die Behauptung des Antragstellers, die Erstgutachterin habe die Arbeitsfassungen seiner Dissertation nicht wirklich durchgelesen, entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Sowohl die Rückmeldungen der Erstgutachterin während des Promotionsverfahrens als auch ihre Begründung der Zwischenevaluation und des Erstgutachtens lassen deutlich erkennen, dass sie sich intensiv mit der vorgelegten Dissertation auseinandergesetzt hat.
31Der Inhalt des Erstgutachtens bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit. Die Defizite der Arbeit sind detailliert, nachvollziehbar und sachlich dargestellt. Inhaltliche Rügen gegen das Erstgutachten hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Soweit der Antragsteller eine Befangenheit darauf stützt, die Erstgutachterin habe die Dissertation mit non rite bewertet, obwohl er ihre Vorgaben "vollständig und ohne Abstriche eins zu eins umsetzte", setzt er lediglich seine eigene positive Einschätzung seiner Leistung an die Stelle der allein maßgeblichen Bewertung der fachkundigen Gutachterin.
32Schließlich begründet auch der Umstand, dass das Dissertationsvorhaben des Antragstellers nach Erlass der Nichtannahmeentscheidung zwischenzeitlich auf der Website des Lehrstuhls der Erstgutachterin nicht in der Liste der laufenden Promotionen aufgeführt war, nicht die Besorgnis der Befangenheit der Erstgutachterin. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass die Löschung versehentlich durch eine Beschäftigte aus Technik und Verwaltung vorgenommen worden sei und die Erstgutachterin davon keine Kenntnis gehabt habe. Die Löschung ist mittlerweile korrigiert worden.
33Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich auch nicht in Bezug auf den Zweitgutachter feststellen. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgebracht, die darauf schließen lassen könnten, dass der Zweitgutachter für eine sachliche Bewertung seiner Dissertation nicht offen gewesen sein könnte. Hierfür genügt die Rüge, er habe den Zweitgutachter nur ein einziges Mal gesehen und dieser habe mangels regelmäßiger persönlicher Gespräche seine Betreuungspflichten nicht erfüllt, nicht. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, Gespräche mit dem Zweitbetreuer seien nicht die Regel, da die inhaltliche Betreuung der Dissertation durch den Erstgutachter erfolge. Zudem habe der Antragsteller den Zweitgutachter nie um einen Vorstellungs- oder Gesprächstermin gebeten. Es ist auch nicht im Ansatz dargelegt oder sonst erkennbar, dass der Zweitgutachter den Antragsteller "ins offene Messer" hätte laufen lassen, sein Scheitern herbeigeführt oder ihm Hoffnung auf ein Bestehen gemacht haben könnte. Der Kontakt des Antragstellers zu dem Zweitgutachter hat sich nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung darauf beschränkt, dass der Antragsteller ihm E‑Mails zur Kenntnis übersandt hat, der Zweitgutachter dem Antragsteller sein ursprüngliches Zweitgutachten als Zwischenevaluation zur Verfügung gestellt und schließlich das Zweitgutachten über die Dissertation erstellt hat. Dass der Zweitgutachter die beiden von dem Antragsteller im formalen Prüfungsverfahren eingereichten Fassungen seiner Dissertation gelesen hat, lässt die Begründung der Gutachten zweifellos erkennen. Die Bewertung des Zweitgutachters ist sachlich, nachvollziehbar und ausreichend begründet. Inhaltliche Rügen hat der Antragsteller auch gegen dieses Gutachten nicht vorgebracht.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 18.7 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).