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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1013/25

Datum:
25.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1013/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1125.19B1013.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2067/25
Schlagworte:
Aufnahme Schulaufsichtsbehörde Schule Zuweisung
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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