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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO, die beide nicht vorliegen.
3I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
4Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff.
5Nach diesem Maßstab liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (seit dem 1. Juli 2023: Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung [LAQUILA]) vom 6. April 2022 und dessen Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2022 zu verpflichten, die Klägerin nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (hilfsweise nach erneuter Bewertung ihrer Leistungen in der Zeit des verlängerten Vorbereitungsdienstes, hilfsweise nach Bewertung ihrer Leistungen in der Zeit eines neu verlängerten Vorbereitungsdienstes) über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
6Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die vermeintliche Mängel ihrer Ausbildung im Vorbereitungsdienst betreffen ‑ fehlende Zeit für die Unterrichtsvorbereitung, für Feedback und die Rücksprache mit Ausbildungslehrern sowie das Unterbleiben ihres Einsatzes im bedarfsdeckenden Unterricht ‑ führen schon deswegen nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung insoweit selbständig tragend (auch) darauf gestützt hat, dass die Klägerin sich jedenfalls nicht auf diese Mängel berufen könne, weil sie diese nicht rechtzeitig gerügt habe (Urteil S. 9 ff.). Damit setzt sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
7Ungeachtet dessen legt sie mit ihrem die selbständige Unterrichtserteilung betreffenden Einwand auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich des weiteren Begründungsansatzes des Verwaltungsgerichts dar, daraus folge kein Ausbildungsmangel. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, wann Lehramtsanwärtern selbständiger Unterricht übertragen werden darf (S. 10 des Urteils) und warum dies im Fall der Klägerin nicht geschehen ist, hält diese lediglich pauschal eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Lehramtsanwärtern entgegen, die selbständigen Unterricht erteilen dürften. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei der Entscheidung des Schulleiters, ihr Einsatz sei nicht verantwortbar gewesen, nicht entgegengetreten, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nichts Substantielles vorgetragen.
8Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der ersten Ausbildungsschule sei ihr erst Monate später bekannt gegeben worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum dies keinen Rechtsfehler begründe, setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Soweit sie anknüpfend an die späte Bekanntgabe der Langzeitbeurteilung weiter vorträgt, sie hätte bei früherer Kenntnis des Beurteilungsinhalts Rückschlüsse daraus ziehen und an den erwähnten (defizitären) Punkten arbeiten können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie selbst eingeräumt habe, hinreichend mündliches Feedback zu ihren Leistungen erhalten zu haben. Dies bestreitet die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Weshalb sich die Ausbildungslehrer dennoch, wie die Klägerin weiter einwendet, kein ausreichendes Bild von ihren Kompetenzen und Lehrmethoden hätten machen können, ist nicht dargelegt.
9Keine Richtigkeitszweifel sind ferner dargelegt hinsichtlich des von der Klägerin für sich beanspruchten sogenannten Freiversuchs nach § 32a Abs. 3 OVP NRW a. F. (gemäß § 51 Abs. 2 S. 4 OVP NRW zum 31. Juli 2022 wieder außer Kraft getreten). Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, diese Regelung sei auch auf Fälle des Nichtbestehens nach § 16 Abs. 4 OVP NRW zu erstrecken, stellt sie die eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, weshalb sich aus dieser Regelung nichts zu ihren Gunsten ergibt, eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme und ein Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG folge, nicht schlüssig in Frage.
10II. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
11Die Klägerin benennt ausdrücklich keinen konkreten Verfahrensfehler, unter dem die erstinstanzliche Entscheidung leiden soll. Sie behauptet, das Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf ihre Einwände eingegangen und will dies (wohl) auf die auch zur Begründung der Richtigkeitszweifel angeführten Gesichtspunkte (fehlende Zeit für die Unterrichtsvorbereitung, Feedback und Rücksprache mit Ausbildungslehrern; späte Vorlage der Langzeitbeurteilung; mangelnde Möglichkeit für Ausbildungslehrer, sich ein ausreichendes Bild von Kompetenzen und Lehrmethoden zu machen; keine Einräumung eines „Freiversuchs“) stützen. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen, wie oben dargestellt, mit den genannten Einwänden ausführlich befasst. Angesichts dessen sind weder Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch für einen Begründungsmangel nach § 108 Abs. 2 VwGO auch nur ansatzweise ersichtlich.
12Schließlich kommt entgegen der Auffassung der Klägerin eine Zulassung der Berufung "alleine aufgrund Tragweite und Bedeutung der klageabweisenden Entscheidung ... für die weitere berufliche und private Zukunft der Klägerin“ auf der Grundlage der allein maßgeblichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, die dafür keinen Anknüpfungspunkt vorsehen, von vornherein nicht in Betracht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).