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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
6Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
8Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage,
9„ob Angehörige von im Ausland lebenden tadschikischen Staatsangehörigen schon allein aufgrund der Tatsache ihres längerfristigen Auslandsaufenthalts Repressionen wegen unterstellter oppositioneller Auslandstätigkeit ausgesetzt sind, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn sich diese tatsächlich exponiert oder zumindest nach außen erkennbar dahingehend betätigen“,
10ist in der gestellten Form nicht im oben genannten Sinne klärungsbedürftig. Die Kläger benennen bereits keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ergeben würde, dass allein ein längerfristiger Auslandsaufenthalt eines tadschikischen Staatsangehörigen für jeden seiner Angehörigen zu Repressionen der Sicherheitskräfte führt. Sie führen im Gegenteil gerade aus, dass sich der Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand Juni 2019, zu dieser Frage nicht verhält.
11Für die Darlegung einer Wahrscheinlichkeit derartiger Repressionen können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass sie selbst allein aufgrund einer unterstellten oppositionellen Tätigkeit ihrer Tochter in Deutschland sich steigernden Repressionen der tadschikischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen seien. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag nach ausführlicher Würdigung aufgrund verschiedener Diskrepanzen und gesteigerten Vorbringens nicht für glaubhaft gehalten.
12Wie sich zudem auch aus dem weiteren klägerischen Vorbringen zu den Übersetzungsschwierigkeiten beim Bundesamt, zur Wahrscheinlichkeit weiterer Repressionen trotz regulärer Ausreise mit Visa und Reisepässen, zum behaupteten mangelnden Vorhalt der in den Entscheidungsgründen aufgeführten Punkte in der mündlichen Verhandlung und zu dem in den Entscheidungsgründen relativierten unterschiedlichen Gewicht der verschiedenen Aspekte ergibt, wenden sich die Kläger letztlich gegen das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung des Gerichts im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge.
13Die Berufung ist schließlich auch nicht aufgrund der in einem handschriftlichen Schreiben der Kläger geschilderten Erkrankungen (Bluthochdruck, Prostatitis, Pankreatitis) zuzulassen. Ungeachtet des Umstands, dass dieses offenbar an das Bundesamt gerichtete, nicht von einem Prozessbevollmächtigten verfasste Schreiben erst deutlich nach Ablauf der Zulassungsbegründungfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) bei Gericht eingegangen ist, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).