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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
3I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
5Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 - juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 28 ff.
6Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bescheid des S.-R. T. vom 20. Mai 2022 über einen fünftägigen Unterrichtsausschluss des Klägers (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW) und die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des S.-R. T. vom 13. Juni 2022 über die Androhung der Entlassung des Klägers von der Schule (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 SchulG NRW), beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung T. vom 28. Oktober 2022, als unbegründet abgewiesen hat. Die beiden Ordnungsmaßnahmen wegen desselben Fehlverhaltens seien sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (gewesen). Sie beruhten auf einem hinreichend ermittelten und dokumentierten Sachverhalt und seien sowohl verhältnismäßig als auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
71. Die Rüge der Kläger gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung zu dem Fehlverhalten des Klägers zu 1. vom 20. Mai 2022 bleibt ohne Erfolg.
8Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend begründet (Urteilsabdruck, S. 11 f.), dass und weshalb es der Tatsachenfeststellung der Schule, der Kläger habe am 20. Mai 2022 einen Mitschüler durch Würgen in einen hilfebedürftigen Zustand der Luftnot versetzt und einen anderen Mitschüler durch einen Fußtritt mit der Folge ärztlichen Versorgungsbedarfs verletzt, gefolgt ist und es der abweichenden Sachverhaltsdarstellung der Kläger keinen Glauben schenkt.
9Ein Mangel der Sachverhaltsermittlung und -dokumentation der Schule ist nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Kläger unterliegt die Sachverhaltsermittlung bei den allein pädagogische Zwecke verfolgenden Ordnungsmaßnahmen weder der Formenstrenge des Strafprozessrechts noch sind besondere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen. Dem Betroffenen steht es offen, die durch die Sachverhaltsermittlung geschaffene Beweislage zu erschüttern mit der Folge, dass die beweispflichtige Schule gegebenenfalls die Folgen der Nichterweislichkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen - etwa auch wegen einer unzureichenden Dokumentation - zu tragen hätte.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 - juris Rn. 2 ff., vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 - juris Rn. 8 ff.
11Dies vorausgesetzt stellt die Dokumentation der Klassenlehrerin Frau O. das Vorgehen bei der Sachverhaltsermittlung und deren Ergebnis zu dem Fehlverhalten des Klägers nachvollziehbar und ausreichend detailliert dar. Ihr lässt sich entnehmen, wie sich die Situation am 20. Mai 2022 dargestellt hat, als die Klassenlehrerin unmittelbar nach dem Vorfall hinzugekommen ist, welche Personen anwesend gewesen sind, und dass sie sowohl die an dem Vorfall beteiligten Schüler (Kläger zu 1., D. und J.) als auch weitere Schüler - darunter solche aus anderen Klassen und einer anderen Schule - befragt hat, was diese angegeben haben, und dass die Klassenlehrerin den Kläger wiederum mit den Aussagen der anderen Schüler konfrontiert hat. Nach den plausiblen Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klassenlehrerin die Schüler unabhängig voneinander befragt und es haben alle den Vorfall in der in den Bescheiden beschriebenen Weise geschildert. Der Verursachungsbeitrag des Klägers ist anhand mehrerer Aussagen von Schülern ermittelt worden. Ein Schüler ("H.") habe berichtet, dass ein Papierkügelchen auf den Kläger geflogen und dieser darauf ausgerastet sei und D. gewürgt habe. Zwei weitere Schüler "V." und "N." hätten angegeben, der Kläger habe D. ohne jegliche Provokation 'fast bewusstlos' gewürgt. Hinsichtlich des Zustands von D. hat die Klassenlehrerin zudem konkret ihre eigene Wahrnehmung dargestellt, dass D. bei ihrem Hinzukommen "kaum atmen konnte", dass sie Maßnahmen der ersten Hilfe eingeleitet habe und dafür gesorgt habe, dass D. wieder Luft bekommen habe.
12Tatsächliches dafür, dass entgegen der Aussagen zahlreichender Anwesender die abweichende Sachverhaltsschilderung der Kläger zutreffend sein könnte, haben sie auch im Zulassungsverfahren nicht geliefert, sondern es bei bloßen Behauptungen belassen. Es sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass die Schule bzw. die Klassenlehrerin entsprechend der Behauptung der Kläger bewusst den Sachverhalt konstruiert oder die erforderliche Objektivität habe vermissen lassen. Bei dieser Sachlage waren weitere behördliche oder gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst.
132. Auf keine Richtigkeitszweifel führt der Einwand, der Unterrichtsausschluss vom 20. Mai 2022 sei wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht gemäß § 53 Abs. 6 SchulG unwirksam. Ein dringender Fall im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW, der eine vorherige Anhörung der Kläger durch die Schulleiterin verzichtbar gemacht hätte, habe nicht vorgelegen. Nachdem der Konflikt gestoppt und die beteiligten Kinder getrennt worden seien, habe keine Gefährdungssituation bestanden, die ein überstürztes Handeln ohne allparteiliche Sachaufklärung erforderlich gemacht hätte.
14Dieses Zulassungsvorbringen stellt den selbständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Kläger hätten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW gehabt, weil die Klägerin noch am Nachmittag des 20. Mai 2022 die Möglichkeit wahrgenommen habe, per E-Mail auf den Anruf der Schulleiterin über die Ankündigung des Unterrichtsausschlusses zu reagieren. Eine solche quasi mündlich erfolgte Anhörung mit der Gelegenheit, zur beabsichtigten Ordnungsmaßnahme Stellung zu nehmen, ist ausreichend. Unabhängig davon rechtfertigten die Gesamtumstände entsprechend der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 10 f.) auch die Annahme eines dringenden Falls im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW, weshalb auf die Anhörung verzichtet werden konnte. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen der Klassenlehrerin vom selben Tag (s. o.) bestand eine Situation, in der feststand, dass der Kläger nur wegen eines auf ihn geworfenen Papierkügelchens übersteigert gewalttätig reagiert und zwei Mitschüler schwer verletzt hatte. Er gab an, keine Erinnerung an diesen Vorfall zu haben und zeigte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Bei dieser Sachlage war der Rückschluss auf mögliche weitere körperliche Übergriffe in den kommenden Schultagen gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Kläger setzte die Annahme einer akuten Gefahr weder die vorherige Feststellung der "Alleinverantwortlichkeit" des Klägers noch eines regelmäßigen vollkommen anlasslosen brutalen Fehlverhaltens seiner Person voraus.
153. Die Rüge, der vom Kläger geschilderte Sachverhalt lasse keine Pflichtverletzung erkennen, die die getroffenen Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen könnte, weil er sich lediglich verteidigt habe, nachdem ihn seine beiden Mitschüler in dem Wissen um seine leichte Reizbarkeit bewusst provoziert hätten, begründet angesichts der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts (s. o.) keine Richtigkeitszweifel. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Klägers vom 20. Mai 2020 mit zutreffender Begründung sowohl als Pflichtverletzung im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW eingeordnet als auch ein die Androhung der Entlassung tragendes schweres und wiederholtes Fehlverhalten im Sinn von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bejaht.
164. Schließlich sind die Kläger auch der überzeugenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, sowohl der Unterrichtsausschluss vom 20. Mai 2022 als auch die Androhung der Entlassung vom 13. Juni 2022 seien verhältnismäßig und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei, nicht durchgreifend entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das strafprozessuale Doppelbestrafungsverbot ("ne bis in idem") im Recht der Schulordnungsmaßnahmen keine entsprechende Anwendung und kann nach den jeweiligen Einzelfallumständen ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Schülers neben einem Unterrichtsausschluss als "Akutmaßnahme" - wie hier - auch eine weitere - strengere - Ordnungsmaßnahme wegen desselben Fehlverhaltens rechtfertigen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 - 19 B 272/20 - juris Rn. 3 und 5, m. w. N.
18Der Senat teilt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf das Fehlverhaltens des Klägers am 20. Mai 2022 vorliegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger bedarf es keiner einheitlichen Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeitsabwägung in Bezug auf beide Ordnungsmaßnahmen. Sie unterliegen eigenständigen Eingriffsvoraussetzungen und ihre Rechtmäßigkeit ist auch auf Rechtsfolgenseite eigenständig zu prüfen.
19Die Forderung nach einer einheitlichen Ermessensausübung lässt zudem die unterschiedlichen Zuständigkeiten außer Betracht. Über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SchulG entscheidet grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW), während die Entscheidung und über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SchulG der Teilkonferenz obliegt (§ 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW).
20II. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen.
21Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
22Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger benennen keine divergenzrelevante obergerichtliche Entscheidung und keinen diese sowie das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz.
23III. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen.
241. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.
25Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N.
27Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
29Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen (s. bereits unter I. 1.).
302. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.
31Die richterliche Überzeugungsbildung ist regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26.
33Einen solchen Verfahrensverstoß haben die Kläger nicht dargelegt. Unabhängig davon ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach den vorstehenden Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden.
343. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nichts vor.
35Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 24.
37Gemessen daran ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe entscheidungsrelevanten Sachvortrag nicht berücksichtigt, beanstanden die Kläger in der Sache letztlich die aus ihrer Sicht unrichtige Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, was nicht Gegenstand der Gehörsrüge ist.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung einer Schulordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Bei ‑ wie hier - nacheinander in mehreren Bescheiden erlassenen Ordnungsmaßnahmen legt der Senat für jeden einzelnen Bescheid den Auffangwert zugrunde.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2020 ‑ 19 E 488/20 - juris Rn. 3 und 7.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).