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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 504/25

Datum:
16.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 504/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0516.18B504.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1227/25
Leitsätze:

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG betreffen, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben.

Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG fallen.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren. Außergerichtliche Kosten werden in dem Beschwerdeverfahren 18 E 263/25 nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 504/25 auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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