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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1151/25

Datum:
14.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1151/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1114.18B1151.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 960/25
Leitsätze:

Für das Begehren eines Ausländers, für die Zeit der Geltungsdauer der Duldung eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG zu erhalten, ist mit Blick auf die regelmäßig deutlich geringere Geltungsdauer nur der halbe Auffangstreitwert im Klageverfahren anzusetzen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser zu halbieren.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten im Verfahren 18 E 592/25 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 18 B 1151/25 sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung der dortigen Streitwertfestsetzung - auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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