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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1110/24

Datum:
11.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1110/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.18B1110.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1117/24
Leitsätze:

Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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