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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
4Das vom Kläger gerügte Vorliegen von Verfahrensmängeln gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO ist nicht dargelegt.
5I. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das angegriffene Urteil nicht mit Gründen versehen ist (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO).
6Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020– 4 BN 16.20 –, juris, Rn. 7 und vom 26. Juli 2016– 7 B 28.15 –, juris, Rn. 30.
8Die vorgenannten Voraussetzungen eines Verfahrensmangels sind nicht erfüllt.
9Der Zulassungsantrag moniert, in der angefochtenen Entscheidung werde rechtsfehlerhaft keine Feststellung darüber getroffen, in welchem Umfang das Gericht den Gründen des angefochtenen Bescheides gemäß § 77 Abs. 3 AsylG folge. Vielmehr folge „das Gericht dem Bescheid ohne weitere Einschränkungen“. Eine Einschränkung sei aber zu erwarten gewesen, weil der ebenfalls in den Entscheidungsgründen in Bezug genommene ablehnende PKH-Beschluss vom 13. Juni 2023 und die dort niedergelegten Gründe nicht deckungsgleich seien mit den Gründen des angefochtenen Bescheides. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der Ablehnung der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Zumindest in diesem Punkt vertiefe oder ergänze der PKH-Beschluss nicht lediglich die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, sondern gehe vielmehr von einem anderen Entscheidungsmaßstab aus. In dem Bescheid werde darauf abgestellt, dass der Kläger als gesunder junger Mann in der Lage sei, ein Existenzminimum zu sichern. Das Vorhandensein familiärer Unterstützung werde in diesen Zusammenhängen nicht thematisiert. Der Bescheid lese sich auch im Übrigen so, dass in der Person des Klägers von einem Alleinstehenden auszugehen sei. Jedenfalls sei das Vorhandensein familiärer Unterstützung nach dem angefochtenen Bescheid nicht entscheidungserheblich. Indessen habe das Gericht mit dem PKH-Beschluss bei der Frage des internen Schutzes und der Frage der Zumutbarkeit auf das Vorhandensein familiärer Unterstützung offenbar entscheidungserheblich abgestellt und diesen Maßstab auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erstreckt. Die Entscheidungsgründe seien daher nicht mehr verständlich, da anhand der Verweise und der fehlenden Einschränkung bei dem Verweis auf die Gründe des Bescheids nicht feststellbar sei, von welchem Maßstab sich das Gericht bei seiner Entscheidung über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten habe leiten lassen.
101. Diesem Zulassungsvorbringen kann nicht gefolgt werden. Die zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten uneingeschränkten Bezugnahmen sowohl auf den ablehnenden PKH-Beschluss vom 13. Juni 2023 als auch auf den angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2020 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Bezugnahmen führen nicht dazu, dass sich die Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil als derart unverständlich und damit unbrauchbar erweisen, dass von einem Fehlen der Entscheidungsgründe gemäß § 138 Nr. 6 VwGO auszugehen ist. Denn der ablehnende PKH-Beschluss vom 13. Juni 2023 nimmt zur Begründung zunächst selbst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 10. Februar 2020 Bezug; insoweit sind der PKH-Beschluss und der Bescheid in ihren die Entscheidung tragenden Erwägungen in der Sache deckungsgleich. Der PKH-Beschluss führt daneben einen weiteren und offensichtlich zusätzlichen Grund für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie für das Fehlen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG an. Namentlich sei der Kläger „jedenfalls auf den internen Schutz im Sinne des (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m.) § 3e AsylG zu verweisen“. Er könne sich außerhalb von G. und insbesondere in seinem Heimatort D., wo noch Verwandtschaft von ihm lebe, aufhalten. Dort drohe ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein Unterschreiten des Existenzminimums. Durch die Einleitung dieser Ausführungen im PKH-Beschluss vom 13. Juni 2020 – nach vorangegangener Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid – mit dem Wortlaut „Ergänzend dazu ist auszuführen:“, stellt das erstinstanzliche Gericht eindeutig klar, dass es sich um zusätzliche und eigenständig tragende Erwägungen handeln soll. Damit ergänzt bzw. erweitert der PKH-Beschluss vom 13. Juni 2020 die im angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2020 dargestellten Gründe für die Erfolglosigkeit des klägerischen Begehrens und steht keineswegs im Widerspruch zu diesen oder lässt auch nur Unklarheiten aufkommen.
112. Abgesehen davon trifft auch die vom Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung nicht zu, der angefochtene Bescheid „thematisiere (…) das Vorhandensein familiärer Unterstützung“ im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG – anders als der PKH-Beschluss – nicht. Vielmehr hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2020 im Rahmen der Erwägungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich auf die Existenz der Familienangehörigen des Klägers im Heimatland hingewiesen (vgl. Bescheid, Seite 7, zweiter Absatz).
12II. Die vom Kläger gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.
13Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die genannte Vorschrift ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Gehörsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004– 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81= juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007– 8 B 11.07 –, juris, Rn. 2.
15Gemessen an diesen Maßstäben gibt das Antragsvorbringen für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nichts her.
16Die Antragsbegründung führt aus, ein Gehörsverstoß liege darin, dass die Entscheidung „ohne die in § 78 Abs. 1 Satz AsylG vorgesehene mündliche Verhandlung“ ergangen sei. Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Leitung der mündlichen Verhandlung durch eine Rechtsreferendarin sei „nicht möglich“ gewesen. Die Übertragung der Verhandlungsleitung auf die Rechtsreferendarin führe zu der Annahme, dass die so geleitete Verhandlung nicht stattgefunden habe und das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Eine Verhandlungsleitung durch die Rechtsreferendarin sei insbesondere nicht gemäß § 10 Satz 1 GVG zulässig gewesen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO seien die Vorschriften des GVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar, wenn dies die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten nicht ausschlössen. § 10 Satz 1 GVG, der die Verfahrensleitung durch eine Referendarin erlaube, sei von diesem Verweis nicht umfasst. Insbesondere aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede von Verwaltungs- und Zivilprozess – etwa mit Blick auf den nach § 86 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatz – sei die Anwendung der Norm hier fernliegend. Eine Verfahrensleitung durch Referendare bleibe einzig der Zivilstation vorbehalten. Eine Verfahrensleitung am Verwaltungsgericht durch Rechtsreferendare sei der VwGO fremd. Ausdrücklich werde in § 10 Satz 1 GVG die Verfahrensleitung durch Referendare im Strafverfahren ausgeschlossen. Hinsichtlich der Eingriffsintensität und Grundrechtssensibilität seien Strafverfahren und Verwaltungsverfahren vergleichbar. Das zivilgerichtliche Verfahren weiche in dieser Hinsicht deutlich von den anderen Verfahrensarten ab. Der Amtsermittlungsgrundsatz sei zudem auch verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt. Im Verwaltungsprozess besitze das öffentliche Interesse an einer angemessenen Entscheidung ein besonderes Gewicht. In Zivilprozessen gehe es regelmäßig um die Schlichtung und den Ausgleich lediglich der Privatinteressen der Prozessgegner, während die Verwaltungsgerichte Exekutivhandlungen zu kontrollieren hätten, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen zum Ausgleich brächten. Gerade das Asylrecht zeichne sich dadurch aus, dass eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Aspekte von Bedeutung seien, die in keiner Weise Teil des regulären Jurastudiums oder der Referendarausbildung seien. Deswegen verbiete sich eine Verhandlungsleitung durch Referendare geradezu. Insbesondere könne nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass nach § 10 GVG Aufsicht führende Richter gerade dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflichten etc. eingeschränkt würden. Es liege vielmehr nahe, dass in dieser Situation das Augenmerk der Richter darauf liege, Fehler des Rechtsreferendars zu bemerken und ggf. zu korrigieren. Denklogisch leide darunter bereits die Ursprungsoffenheit für die Sachverhaltsermittlung und ggf. -erforschung, da Mängel dabei in der Regel nicht als Fehler wahrgenommen würden und ein korrigierendes Einschreiten im Sinne z.B. einer ergänzenden Befragung des Klägers durch Richter nicht unbedingt naheliege.
17Mit diesem Zulassungsvorbringen wird ein rechtlich relevanter Gehörsverstoß nicht dargelegt.
181. Die schlichte Behauptung, wonach die von der Rechtsreferendarin „geleitete Verhandlung nicht stattgefunden“ habe „und das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen“ sei, erschließt sich bereits nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2023, dass eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Einzelrichter stattgefunden hat, deren Leitung die Rechtsreferendarin unter der Aufsicht des Einzelrichters übernommen hat. Vor diesem Hintergrund bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anhalt für die Annahme, die mündliche Verhandlung sei dem Kläger prozessordnungswidrig vorenthalten worden oder er sei unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der münd-lichen Verhandlung abgehalten worden. Allein derartige – hier nicht dargelegte – Umstände können indes zu einem Gehörsverstoß und zu einem absoluten Revisionsgrund führen, der in aller Regel das gesamte Verfahren erfasst.
19Vgl. Buchheister, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 138, Rn. 99.
202. Der Senat folgt darüber hinaus nicht der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Verweisung des § 173 Satz 1 VwGO bezüglich ergänzenden Anwendung von Bestimmungen über das Verfahren auf das Gerichtsverfassungsgesetz die Anwendbarkeit von § 10 GVG nicht zulässt. § 10 Satz 1 GVG schließt die Wahrnehmung der dort genannten richterlichen Geschäfte durch Referendare ausdrücklich allein in Strafsachen aus. Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden im Land Nordrhein-Westfalen Referendare unter Heranführung an Rechtsprechungsaufgaben ausgebildet. Bezüglich der Wahrnehmung von Aufgaben durch Referendare während der praktischen Ausbildung sieht § 40 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW u.a. ausdrücklich und ohne eine Einschränkung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gebietende Ausnahme vor, dass diese mit der Leitung einer mündlichen Verhandlung betraut werden können. Der Senat hält eine Einschränkung der Verweisung des § 173 Satz 1 VwGO auf die Anwendbarkeit des GVG in der vom Zulassungsantrag reklamierten Weise, wegen etwaiger Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht für geboten.
21Vgl. ebenso: Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 173, Rn. 103; Nolte, Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Tübingen 2015, Seite 381.
22III. Die ferner erhobene Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 1 VwGO, verfängt ebenfalls nicht.
23Zur Begründung führt der Zulassungsantrag die aus seiner Sicht unzulässig erfolgte Leitung der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsreferendarin an und meint, der erkennende Einzelrichter habe deswegen auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die dem Urteil ggf. vorausgegangen sein könnte. Jedenfalls sei aus den genannten Gründen von einer nur beschränkten (geistigen) Anwesenheit des Einzelrichters und seiner Fähigkeiten auszugehen, was ebenfalls zur Annahme einer nicht vorschriftmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führe.
24Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.
251. Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ist allein die Richterbank bei Erlass der angefochtenen Entscheidung.
26Vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 9.
27Gemessen daran ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Es ist durch Urteil des zuständigen Einzelrichters aufgrund einer vor demselben durchgeführten mündlichen Verhandlung ergangen. Im Übrigen hält der Senat die Leitung der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsreferendarin für beanstandungsfrei. Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. wird insoweit Bezug genommen.
282. Die vom Zulassungsantrag unterstellte Nichtteilnahme des Einzelrichters an der mündlichen Verhandlung bzw. dessen „beschränkte (geistige) Anwesenheit“ ist nicht ansatzweise konkret dargelegt.
29Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts verlangt, dass jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt, d.h. die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen und in sich aufnehmen kann. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen.
30Vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 10.
31Tatsächliche konkrete Anhaltspunkte für die rein spekulativen Behauptungen des Zulassungsantrages, der Einzelrichter habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen bzw. sei beschränkt (geistig) anwesend gewesen, sind nicht ansatzweise dargelegt.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
33Der Beschluss ist nicht anfechtbar.