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Der Streitwert für eine Klage, die nicht grundsätzlich die Fahreignung oder Fahrbefähigung des Rechtsschutzsuchenden betrifft, sondern bei der lediglich über die Modalitäten des Fahrerlaubniserwerbs ‑ mit oder ohne Prüfung ‑ zu entscheiden ist, beträgt die Hälfte des Auffangstreitwerts.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Streitwert wird jedoch von Amts wegen geändert.
2Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Beides ist hier nicht gegeben. Hinsichtlich des Werts des Beschwerdegegenstands ist der Differenzbetrag zwischen den Gerichtsgebühren nach dem festgesetzten Streitwert einerseits und dem erstrebten Streitwert andererseits maßgeblich. Da für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur eine 1,5-fache Gerichtsgebühr anfällt (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5210 der Anlage 1 – Kostenverzeichnis), muss er bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert Gerichtsgebühren in Höhe von 241,50 Euro tragen (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Bei einer Herabsetzung des Streitwerts auf bis zu 1.500 Euro, wie dies der Antragsteller begehrt, fielen demgegenüber Gerichtsgebühren in Höhe von 117 Euro an. Die hieraus folgende Differenz von 124,50 Euro übersteigt nicht den Beschwerdewert von 200 Euro.
3Der Streitwert wird jedoch gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht u. a. dann von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren – wie hier – wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
4Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Antragstellers hindert den Senat nicht an der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen.
5Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 16 E 482/23 -, n. v., vom 24. Januar 2022 ‑ 1 E 919/21 ‑, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 10. Januar 2019 - 4 E 1118/18 -, juris, Rn. 3.
6Auch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG steht hier einer Änderung von Ziffer 3. des insoweit angegriffenen Beschlusses nicht entgegen, da der Antragsteller vor Ablauf der darin genannten Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, den statthaften Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung erhoben hat.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 8 B 17.23 -, juris, Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 7 KSt 1.13 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 14. August 2019 ‑ 6 A 2608/18.Z ‑, juris, Rn. 2.
8Der Streitwert wird vorliegend von Amts wegen auf einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro herabgesetzt.
9Die Regelungen in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG ordnen für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden richtet, wobei von dessen Antrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sogenannte Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.
10Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Klageverfahren wegen der Erteilung oder Entziehung von Fahrerlaubnissen im Ausgangspunkt unabhängig von der in Rede stehenden Fahrerlaubnisklasse mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 ‑ 16 E 714/24 ‑, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
12Wenn der Streit aber nicht grundsätzlich die Fahreignung oder Fahrbefähigung des Rechtsschutzsuchenden betrifft, sondern wie vorliegend nur über die näheren Modalitäten des Fahrerlaubniserwerbs – mit oder ohne Prüfung – zu entscheiden ist, findet eine – mit einer geminderten Bedeutung des Streitstandes korrespondierende – Halbierung des Auffangwerts statt.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 16 E 348/16 -, vom 17. Dezember 2015 - 16 A 247/15 -, vom 4. Juli 2013 - 16 B 614/13, und vom 22. März 2012 - 16 A 55/12 -, juris, Rn. 17.
14Da der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem von ihm gestellten Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, unterbleibt die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich vorgesehene (weitere) Halbierung.
15Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der für den Erwerb eines Führerscheins aufzuwendenden Kosten, wie sie der Antragsteller anstrebt, kommt dagegen nicht in Betracht. Die Bedeutung für den Fahrerlaubnisbewerber, ohne neuerliche Fahrprüfung wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, ist nicht mit diesen Kosten gleichzusetzen, sondern geht – nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht – darüber hinaus.
16Nichts anderes gilt zudem mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nur einen Teil seiner gestellten Anträge beschieden. Bereits sein Rechtsschutzgesuch, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Fahrerlaubnis zu erteilen, führt hier auf die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 2.500 Euro. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. November 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streitwert bei einer Entscheidung über weitere Anträge jedenfalls nicht niedriger festgesetzt worden wäre.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).