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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 545/25

Datum:
11.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 545/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1211.16E545.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­29 K 2243/22
Schlagworte:
Auffangstreitwert Datenschutzrecht Löschungsbegehren
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze:

In datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren wie etwa Löschungsbegehren ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen, wenn der Sach  und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungs­gerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

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