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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 679/24

Datum:
07.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 679/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0307.16B679.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1038/24
Schlagworte:
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Epilepsie
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Nr. 6.6 Anlage 4
Leitsätze:

Ist ein Inhaber einer Fahrerlaubnis an Epilepsie erkrankt, genügt allein der behauptete Ablauf eines Jahres ohne einen epileptischen Anfall nicht ohne Weiteres, um den Betroffenen als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

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