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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 552/25

Datum:
15.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 552/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.16B552.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­10 L 437/25
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Gutachtenanordnung medizinisch-psychologisches Gutachten Cannabismissbrauch THC-Wert Zusatztatsachen Wiederholungsgefahr Gefahrenabwehr Trennungsbereitschaft Wartezeit Trennungsvermögen Cannabisgewöhnung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 1; FeV § 11 Abs. 8
Leitsätze:

1. Bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen.

2. Zusatztatsachen können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

3. Hinweise zur fehlenden Trennungsbereitschaft können darin liegen, dass die erforderliche Wartezeit zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen in gröblicher Weise missachtet wird.

4. Die Feststellung einer hohen Konzentration von THC im Blut bei gleichzeitigem Ausbleiben von Ausfallerscheinungen kann auf ein mangelndes Trennungsvermögen hinweisen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Mai 2025 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 K 1828/25 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

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