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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1162/24

Datum:
16.01.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1162/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0116.16B1162.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2206/24
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. November 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7292/24 der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 26. September 2024 wird vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 1 L 2206/24, spätestens bis Ende Februar 2025, insoweit wiederhergestellt, als die Antragstellerin diejenigen ärztlichen Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Gutachten) abschließen darf, die bis zum 8. Oktober 2024 bereits beauftragt waren. Neue Aufträge zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens darf die Antragstellerin nicht zur Bearbeitung annehmen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.

 
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