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Der Antrag des Klägers, ihm im Rahmen der bereits erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 2024 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, über den nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO der Vorsitzende entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Zwar kann, wenn – wie hier durch Beschluss des Senats vom 9. Januar 2025 – einem mittellosen Beteiligten Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines dem Anwaltszwang unterliegenden Berufungszulassungsverfahrens bewilligt worden ist, die Benennung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auch noch innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden. Findet der Beteiligte wider Erwarten keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt, kann er innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO stellen. Der Vorsitzende kann dann alsbald nach der Antragstellung einen Anwalt bestimmen und dem Beteiligten beiordnen. Soweit zum Zeitpunkt der Beiordnung – was regelmäßig der Fall sein wird – nicht nur die Rechtsmittelfrist, sondern darüber hinaus auch die Wiedereinsetzungsfrist verstrichen ist, kommt neben der Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist zusätzlich die ebenfalls fristgebundene Wiedereinsetzung in die weiterhin verstrichene Wiedereinsetzungsfrist in Betracht.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris, Rn. 9 ff., 13.
5Allerdings setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO voraus, dass der Beteiligte zuvor ihm zumutbare eigene Anstrengungen zur Beauftragung eines solchen unternommen hat. Dazu gehört, dass er eine im Einzelfall angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
6Vgl. zu der mit § 121 Abs. 5 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 78b ZPO: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 ‑ 2 B 28.22 ‑, juris, Rn. 5, und vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 ‑, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 ‑ 13 B 1174/23 ‑, juris, Rn. 3 ff.
7Die vergeblichen Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind substantiiert aufzuzeigen, wozu auch die Angabe der von den angefragten Anwälten genannten Ablehnungsgründe, etwa durch Beifügung entsprechender Ablehnungsschreiben, gehört.
8Vgl. jeweils zu § 78b ZPO: BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 ‑ VIII ZA 6/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 16. Februar 2004 ‑ IV ZR 290/03 ‑, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2019 ‑ 5 C 19.2386 ‑, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. August 2007 ‑ 8 S 1892/07 ‑, juris, Rn. 4; Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 78b Rn. 4b.
9Die substantiierte Darlegung der erfolglos gebliebenen Bemühungen hat innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erfolgen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 ‑ 19 ZB 22.2327 ‑, juris, Rn. 6.
11Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zwar innerhalb der am 28. Januar 2025 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten Rechtsanwälte, die offenbar alle der Kanzlei V. & Kollegen in L. angehören, zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Sein bloßer Hinweis, „der Anwalt“ solle sein Ego nicht über seine, des Klägers, Interessen stellen, ist insoweit unergiebig. Darauf ist der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden vom 23. Januar 2025 ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger an der fristgerechten Darlegung gehindert gewesen ist. Allein der Umstand, dass er die Übernahme des Mandats telefonisch angefragt hat, steht einer Angabe der ihm gegenüber angeführten Ablehnungsgründe nicht entgegen. Dass die betreffenden Anwälte seine Anfrage grundlos abgelehnt hätten, behauptet er selbst nicht. Keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund schließlich, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter gegebenenfalls hinreichende Anstrengungen bei der Anwaltssuche unternimmt, wenn er lediglich eine einzelne, aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Kanzlei um die Mandatsübernahme ersucht.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).