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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag des Beklagten ist unbegründet.
3A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere – entgegen der Auffassung der Klägerin – wirksam erhoben. Die Oberbürgermeisterin konnte ihn ohne vorherigen Ratsbeschluss einlegen. Die im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht der Oberbürgermeisterin für den Rat als Gemeindeorgan ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 3 GO NRW.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 15 B 471/21 -, juris Rn. 4, m. w. N.
5Auf die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin für die Einlegung des Rechtsmittels im Innenverhältnis kommt es hingegen nicht an. Unabhängig davon begegnet diese auch nicht den von der Klägerin erhobenen Bedenken. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 27 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung der 9. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27. Juli 2017 vom 4. April 2022 (im Folgenden: ZustO). Der Streitwert liegt (deutlich) unterhalb der die Zuständigkeit des Ausschusses „Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales“ für wesentliche Prozesshandlungen begründenden Wertgrenze von mehr als 500.000,00 €.
6B. Der Antrag ist aber unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch weist die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.) oder eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) auf.
7I. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
9Das ist unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Klägerin für die Benennung des bisher inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichneten Platzes vor dem Schauspielhaus im Bezirk Innenstadt zu Recht festgestellt.
10Die Zuständigkeit der Klägerin folgt aus § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 in der Fassung der 29. Änderung vom 5. Juli 2022 (im Folgenden: Hauptsatzung) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.2 und Satz 2 ZustO.
111. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die näheren Einzelheiten sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der Hauptsatzung zu regeln. Die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit wesentlich überbezirklicher Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung.
12Vgl. OVG NRW, Urteile jeweils vom 7. Juli 1992 ‑ 15 A 990/91 -, juris Rn. 91 ff., und - 15 A 1905/89 -, juris Rn. 84 ff.
13Sie richtet sich nach Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes.
14Vgl. OVG NRW, Urteile jeweils vom 7. Juli 1992 ‑ 15 A 990/91 -, juris Rn. 117, und - 15 A 1905/89 -, juris Rn. 110.
15Eine überbezirkliche Bedeutung ist (nur) dann anzunehmen, wenn die Angelegenheit unter objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 15 B 1517/07 -, juris Rn. 18,
17etwa weil mit ihr Vor- oder Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind.
18Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 - 4 K 2305/98 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, juris (Orientierungssatz), NWVBl. 1997, 402 (Gründe); Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand: Dezember 2023, § 37 Rn. 8.
19Die Formulierung „wesentlich“ macht deutlich, dass eine Angelegenheit nicht schon deshalb überbezirklich bedeutsam ist, weil sie sich in (irgend-)einer Weise auch über den Bezirk hinaus auswirkt. Maßgeblich ist vielmehr eine Abwägung der jeweils betroffenen bezirklichen und gesamtstädtischen Belange im Einzelfall.
20Vgl. Krüper/Herbolsheimer, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, GO NRW, Stand: 1. Oktober 2024, § 37 Rn. 4.
212. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Klägerin für die Benennung des bisher inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichneten Platzes zuständig.
22§ 19 Abs. 1 der Hauptsatzung, der als normkonkretisierende Satzungsvorschrift gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 GO NRW –
23vgl. dazu OVG NRW, Urteile jeweils vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, juris Rn. 88, und - 15 A 1905/89 -, juris, Rn. 81 –
24nähere Einzelheiten regelt, weist i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.2 ZustO den Bezirksvertretungen im Gemeindegebiet der Stadt Köln die Benennung und Umbenennung unter anderem von Straßen, Wegen und Plätzen des Bezirks in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv zu. Für „die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung)“, nimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 ZustO ergänzend Bezug auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, „Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung“ (im Folgenden: Verwaltungsrichtlinie). Danach sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Klägerin erfüllt.
25Der zu benennende Platz liegt im Bezirk der Klägerin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung seiner Benennung bestehen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der genannten Verwaltungsrichtlinie. In deren Nr. I., letzter Absatz sind beispielhaft Plätze aufgeführt, die „in der Regel“ eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung haben. In dieser Liste ist weder der zu benennende Platz noch der angrenzende (große) „Offenbachplatz“ enthalten, obwohl die nunmehr von der Beklagten angeführten (unstreitig überbezirklich bedeutsamen) kulturellen Einrichtungen, insbesondere das Schauspielhaus und die Oper, über diese Verkehrsflächen erreicht werden können. Gegen ein im Rahmen der Abwägung beachtliches gesamtstädtisches Interesse an der Benennung des bisher (lediglich) inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichneten Platzes spricht auch, dass der Beklagte bisher – auch im Rahmen der angeführten Sanierung des einheitlichen Ensembles von „großem Offenbachplatz“, sog. „kleinem Offenbachplatz“, Opern- und Schauspielhaus – keine Veranlassung gesehen hat, ihm einen eigenen Namen zu geben oder ihn in den Offenbachplatz einzubeziehen. Die weitere Argumentation des Beklagten, die Benennung des Platzes habe maßgebliche, im gesamtstädtischen Interesse liegende Bedeutung für die (auch) über ihn zu erreichenden Kultureinrichtungen und sei mit diesen unabhängig vom konkret gewählten Namen „unmittelbar (…) verknüpft“, überzeugt schon deshalb nicht, weil – wie das Verwaltungsgericht vom Beklagten unwidersprochen ausgeführt hat – auch künftig keine dieser Einrichtungen eine dem zu benennenden Platz zugeordnete Anschrift haben wird.
26II. Die Rechtssache weist nicht die vom Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
27Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 ‑ 15 A 386/20 -, juris Rn. 31.
28Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter I. angestellten Erwägungen nicht erfüllt.
29III. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Beklagte nicht auf.
30Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 25 f. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.) = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, 131 = juris, und vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 ‑ 11 A 287/17 -, juris Rn. 56.
32Daran fehlt es. Mit der Formulierung,
33„Die abstrakte Frage nach der eindeutigen Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten zwischen Bezirksregierung und Ratsgremien ist für die rechtmäßige Beschlussfassung in den Gemeinden bereits von erheblicher Bedeutung.“,
34wirft der Beklagte keine Frage auf, die in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre. Die Abgrenzung erfolgt anhand der unter I. 1. aufgezeigten, mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogenen Maßstäbe im Einzelfall.
35In Bezug auf die weiter aufgeworfene Frage,
36„ob ein kleinerer Entscheidungsgegenstand, hier die Benennung, von der Gesamtkonzeption eines größeren Entscheidungsgegenstandes, hier der überbezirklichen Bedeutung eines Platzes, abgetrennt werden kann“,
37fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil der Beklagte eine überbezirkliche Bedeutung des zu benennenden Platzes nicht aufgezeigt hat. Im Übrigen bedarf auch diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern ist anhand der unter I. 1. aufgezeigten Maßstäbe jeweils im Einzelfall zu beantworten.
38IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
41Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).